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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 86. Juristische Personen. Arten.
schaft besonders beygelegt ist. Bey ihnen ist es augen-
scheinlich, daß sie lediglich dem willkührlichen Entschluß
eines Einzelnen oder Mehrerer ihr Daseyn verdanken.

Auf einer scharfen Begränzung übrigens beruht dieser
Gegensatz nicht; vielmehr giebt es auch juristische Perso-
nen, welche zwischen beiden Arten gewissermaßen die Mitte
halten. Dahin gehören die Handwerkszünfte und andere
Innungen, welche sich zuweilen an die Gemeinden an-
schließen, und als einzelne Bestandtheile derselben er-
scheinen.

2) Einige juristische Personen haben eine sichtbare Er-
scheinung in einer Anzahl einzelner Mitglieder, die, als
ein Ganzes zusammengefaßt, die juristische Person bilden;
andere dagegen haben ein solches sichtbares Substrat nicht,
sondern eine mehr ideale Existenz, die auf einem allge-
meinen, durch sie zu erreichenden Zweck beruht.

Die ersten nennen wir, mit einem aus dem lateini-
schen erborgten Ausdruck, Corporationen, welcher
Name daher für die Bezeichnung der juristischen Personen
überhaupt zu eng ist. Es gehören dahin zunächst alle
Gemeinden, außerdem aber auch die Innungen, und eben
so diejenigen Gesellschaften, welchen die Rechte juristischer
Personen verliehen sind. Das Wesen aller Corporationen
besteht aber darin, daß das Subject der Rechte nicht in
den einzelnen Mitgliedern (selbst nicht in allen Mitglie-
dern zusammengenommen) besteht, sondern in dem idealen
Ganzen: eine einzelne, aber besonders wichtige, Folge

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§. 86. Juriſtiſche Perſonen. Arten.
ſchaft beſonders beygelegt iſt. Bey ihnen iſt es augen-
ſcheinlich, daß ſie lediglich dem willkührlichen Entſchluß
eines Einzelnen oder Mehrerer ihr Daſeyn verdanken.

Auf einer ſcharfen Begränzung übrigens beruht dieſer
Gegenſatz nicht; vielmehr giebt es auch juriſtiſche Perſo-
nen, welche zwiſchen beiden Arten gewiſſermaßen die Mitte
halten. Dahin gehören die Handwerkszünfte und andere
Innungen, welche ſich zuweilen an die Gemeinden an-
ſchließen, und als einzelne Beſtandtheile derſelben er-
ſcheinen.

2) Einige juriſtiſche Perſonen haben eine ſichtbare Er-
ſcheinung in einer Anzahl einzelner Mitglieder, die, als
ein Ganzes zuſammengefaßt, die juriſtiſche Perſon bilden;
andere dagegen haben ein ſolches ſichtbares Subſtrat nicht,
ſondern eine mehr ideale Exiſtenz, die auf einem allge-
meinen, durch ſie zu erreichenden Zweck beruht.

Die erſten nennen wir, mit einem aus dem lateini-
ſchen erborgten Ausdruck, Corporationen, welcher
Name daher für die Bezeichnung der juriſtiſchen Perſonen
überhaupt zu eng iſt. Es gehören dahin zunächſt alle
Gemeinden, außerdem aber auch die Innungen, und eben
ſo diejenigen Geſellſchaften, welchen die Rechte juriſtiſcher
Perſonen verliehen ſind. Das Weſen aller Corporationen
beſteht aber darin, daß das Subject der Rechte nicht in
den einzelnen Mitgliedern (ſelbſt nicht in allen Mitglie-
dern zuſammengenommen) beſteht, ſondern in dem idealen
Ganzen: eine einzelne, aber beſonders wichtige, Folge

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[243/0257] §. 86. Juriſtiſche Perſonen. Arten. ſchaft beſonders beygelegt iſt. Bey ihnen iſt es augen- ſcheinlich, daß ſie lediglich dem willkührlichen Entſchluß eines Einzelnen oder Mehrerer ihr Daſeyn verdanken. Auf einer ſcharfen Begränzung übrigens beruht dieſer Gegenſatz nicht; vielmehr giebt es auch juriſtiſche Perſo- nen, welche zwiſchen beiden Arten gewiſſermaßen die Mitte halten. Dahin gehören die Handwerkszünfte und andere Innungen, welche ſich zuweilen an die Gemeinden an- ſchließen, und als einzelne Beſtandtheile derſelben er- ſcheinen. 2) Einige juriſtiſche Perſonen haben eine ſichtbare Er- ſcheinung in einer Anzahl einzelner Mitglieder, die, als ein Ganzes zuſammengefaßt, die juriſtiſche Perſon bilden; andere dagegen haben ein ſolches ſichtbares Subſtrat nicht, ſondern eine mehr ideale Exiſtenz, die auf einem allge- meinen, durch ſie zu erreichenden Zweck beruht. Die erſten nennen wir, mit einem aus dem lateini- ſchen erborgten Ausdruck, Corporationen, welcher Name daher für die Bezeichnung der juriſtiſchen Perſonen überhaupt zu eng iſt. Es gehören dahin zunächſt alle Gemeinden, außerdem aber auch die Innungen, und eben ſo diejenigen Geſellſchaften, welchen die Rechte juriſtiſcher Perſonen verliehen ſind. Das Weſen aller Corporationen beſteht aber darin, daß das Subject der Rechte nicht in den einzelnen Mitgliedern (ſelbſt nicht in allen Mitglie- dern zuſammengenommen) beſteht, ſondern in dem idealen Ganzen: eine einzelne, aber beſonders wichtige, Folge 16*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/257>, abgerufen am 24.11.2024.