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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Bestimmung war ganz positiv, und darf auf keine Weise
als eine Anwendung des den Peregrinen versagten Con-
nubium betrachtet werden. Denn das fehlende Connubium
war kein Verbot und zog keine Strafe nach sich: ferner
hatten gewiß von jeher einzelne Juden die Civität erwor-
ben, und die allgemeine Civität, die Caracalla allen Un-
terthanen des Reichs verlieh, kam gewiß auch den da-
mals vorhandenen Juden und ihren Nachkommen zu gut.

III. Haeretici. Diejenigen Christen, deren Lehre durch
eine Kirchenversammlung für Ketzerey erklärt worden war,
wurden mit verschiedenen, oft harten, Strafen verfolgt,
welche bald auf einzelne augenblicklich wichtige Irrlehren,
wie der Manichäer und Donatisten, bald auf alle Ketze-
reyen überhaupt bezogen wurden. Unter diese Strafen
gehörten nun besonders auch Beschränkungen der Rechts-
fähigkeit. Am häufigsten wurde ihnen die Befugniß ver-
sagt, Erbschaften zu erwerben, und Testamente zu errich-
ten: daneben kommt auch wohl das Verbot der Schen-
kung und des Verkaufs, ja aller Contracte, aller Klagen,
und aller juristischen Handlungen vor (d).

IV. Apostatae. Besondere Gesetze wurden erlassen ge-
gen den Abfall von der richtigen Kirchenlehre zu den drey
genannten Klassen von Irrthümern. Diese Gesetze betra-
fen bald nur eine der genannten Klassen, bald mehrere,

(d) L. 4 L. 19 pr. L. 21. L. 22
C. de haeret. (1. 5.). Auth. Item

und Auth. Friderici Credentes
C. eod. -- L. 7. 17. 18. 25. 40.
49. 58 C. Th. de haeret.
(16. 5.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Beſtimmung war ganz poſitiv, und darf auf keine Weiſe
als eine Anwendung des den Peregrinen verſagten Con-
nubium betrachtet werden. Denn das fehlende Connubium
war kein Verbot und zog keine Strafe nach ſich: ferner
hatten gewiß von jeher einzelne Juden die Civität erwor-
ben, und die allgemeine Civität, die Caracalla allen Un-
terthanen des Reichs verlieh, kam gewiß auch den da-
mals vorhandenen Juden und ihren Nachkommen zu gut.

III. Haeretici. Diejenigen Chriſten, deren Lehre durch
eine Kirchenverſammlung für Ketzerey erklärt worden war,
wurden mit verſchiedenen, oft harten, Strafen verfolgt,
welche bald auf einzelne augenblicklich wichtige Irrlehren,
wie der Manichäer und Donatiſten, bald auf alle Ketze-
reyen überhaupt bezogen wurden. Unter dieſe Strafen
gehörten nun beſonders auch Beſchränkungen der Rechts-
fähigkeit. Am häufigſten wurde ihnen die Befugniß ver-
ſagt, Erbſchaften zu erwerben, und Teſtamente zu errich-
ten: daneben kommt auch wohl das Verbot der Schen-
kung und des Verkaufs, ja aller Contracte, aller Klagen,
und aller juriſtiſchen Handlungen vor (d).

IV. Apostatae. Beſondere Geſetze wurden erlaſſen ge-
gen den Abfall von der richtigen Kirchenlehre zu den drey
genannten Klaſſen von Irrthümern. Dieſe Geſetze betra-
fen bald nur eine der genannten Klaſſen, bald mehrere,

(d) L. 4 L. 19 pr. L. 21. L. 22
C. de haeret. (1. 5.). Auth. Item

und Auth. Friderici Credentes
C. eod. — L. 7. 17. 18. 25. 40.
49. 58 C. Th. de haeret.
(16. 5.).
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[232/0246] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Beſtimmung war ganz poſitiv, und darf auf keine Weiſe als eine Anwendung des den Peregrinen verſagten Con- nubium betrachtet werden. Denn das fehlende Connubium war kein Verbot und zog keine Strafe nach ſich: ferner hatten gewiß von jeher einzelne Juden die Civität erwor- ben, und die allgemeine Civität, die Caracalla allen Un- terthanen des Reichs verlieh, kam gewiß auch den da- mals vorhandenen Juden und ihren Nachkommen zu gut. III. Haeretici. Diejenigen Chriſten, deren Lehre durch eine Kirchenverſammlung für Ketzerey erklärt worden war, wurden mit verſchiedenen, oft harten, Strafen verfolgt, welche bald auf einzelne augenblicklich wichtige Irrlehren, wie der Manichäer und Donatiſten, bald auf alle Ketze- reyen überhaupt bezogen wurden. Unter dieſe Strafen gehörten nun beſonders auch Beſchränkungen der Rechts- fähigkeit. Am häufigſten wurde ihnen die Befugniß ver- ſagt, Erbſchaften zu erwerben, und Teſtamente zu errich- ten: daneben kommt auch wohl das Verbot der Schen- kung und des Verkaufs, ja aller Contracte, aller Klagen, und aller juriſtiſchen Handlungen vor (d). IV. Apostatae. Beſondere Geſetze wurden erlaſſen ge- gen den Abfall von der richtigen Kirchenlehre zu den drey genannten Klaſſen von Irrthümern. Dieſe Geſetze betra- fen bald nur eine der genannten Klaſſen, bald mehrere, (d) L. 4 L. 19 pr. L. 21. L. 22 C. de haeret. (1. 5.). Auth. Item und Auth. Friderici Credentes C. eod. — L. 7. 17. 18. 25. 40. 49. 58 C. Th. de haeret. (16. 5.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/246>, abgerufen am 21.11.2024.