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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Strenge zeigt (§ 77. c), würde sich ungezwungen daraus
erklären, daß sie auch nur von höheren Ehren ausschlie-
ßen wollte, wobey man allerdings strenger verfahren
konnte. Auffallender ist es, daß umgekehrt einige Fälle
fehlen, die das Prätorische Edict mit aufzählt, nament-
lich der Fall der übereilten zweyten Ehe, und der Dop-
pelehe; eben so, daß der Mann, der sich fremder Wollust
hingiebt, nur dann ausgeschlossen seyn soll, wenn er es
für Geld thut (§ 77. hh). Hier muß man annehmen, daß
nach der Zeit dieser Lex die Ansichten strenger geworden,
und mit dieser größeren Strenge in das Edict übergegan-
gen waren: vielleicht war zur Zeit der L. Julia und Papia
Poppaea
dieser Zusatz in das Edict gekommen; vielleicht
auch (wenn etwa doch jene Stellen des Edicts älter wa-
ren) nahm die Tafel von Heraklea auf Verschiedenheiten
des Familienrechts Rücksicht, wie sie in manchen Theilen
von Italien vorkommen mochten, und in welche man durch
jenes blos politische Gesetz gerade nicht eingreifen wollte.
Weniger Schwierigkeit macht es, daß die actio vi bono-
rum raptorum
in dem Volksschluß fehlt: denn von dieser
wissen wir, daß sie nur aus Veranlassung der Bürger-
kriege eingeführt wurde (i), und diese in den vorüberge-
henden Zeitumständen gegründete Veranlassung mag die Ur-
sache gewesen seyn, daß das bleibende Gesetz für die Mu-
nicipien jene Klage nicht erwähnte.



(i) Savigny in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissen-
schaft B. 5 S. 126 -- 130.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Strenge zeigt (§ 77. c), würde ſich ungezwungen daraus
erklären, daß ſie auch nur von höheren Ehren ausſchlie-
ßen wollte, wobey man allerdings ſtrenger verfahren
konnte. Auffallender iſt es, daß umgekehrt einige Fälle
fehlen, die das Prätoriſche Edict mit aufzählt, nament-
lich der Fall der übereilten zweyten Ehe, und der Dop-
pelehe; eben ſo, daß der Mann, der ſich fremder Wolluſt
hingiebt, nur dann ausgeſchloſſen ſeyn ſoll, wenn er es
für Geld thut (§ 77. hh). Hier muß man annehmen, daß
nach der Zeit dieſer Lex die Anſichten ſtrenger geworden,
und mit dieſer groͤßeren Strenge in das Edict übergegan-
gen waren: vielleicht war zur Zeit der L. Julia und Papia
Poppaea
dieſer Zuſatz in das Edict gekommen; vielleicht
auch (wenn etwa doch jene Stellen des Edicts älter wa-
ren) nahm die Tafel von Heraklea auf Verſchiedenheiten
des Familienrechts Rückſicht, wie ſie in manchen Theilen
von Italien vorkommen mochten, und in welche man durch
jenes blos politiſche Geſetz gerade nicht eingreifen wollte.
Weniger Schwierigkeit macht es, daß die actio vi bono-
rum raptorum
in dem Volksſchluß fehlt: denn von dieſer
wiſſen wir, daß ſie nur aus Veranlaſſung der Bürger-
kriege eingeführt wurde (i), und dieſe in den vorüberge-
henden Zeitumſtänden gegründete Veranlaſſung mag die Ur-
ſache geweſen ſeyn, daß das bleibende Geſetz für die Mu-
nicipien jene Klage nicht erwähnte.



(i) Savigny in der Zeitſchrift für geſchichtliche Rechtswiſſen-
ſchaft B. 5 S. 126 — 130.
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[208/0222] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Strenge zeigt (§ 77. c), würde ſich ungezwungen daraus erklären, daß ſie auch nur von höheren Ehren ausſchlie- ßen wollte, wobey man allerdings ſtrenger verfahren konnte. Auffallender iſt es, daß umgekehrt einige Fälle fehlen, die das Prätoriſche Edict mit aufzählt, nament- lich der Fall der übereilten zweyten Ehe, und der Dop- pelehe; eben ſo, daß der Mann, der ſich fremder Wolluſt hingiebt, nur dann ausgeſchloſſen ſeyn ſoll, wenn er es für Geld thut (§ 77. hh). Hier muß man annehmen, daß nach der Zeit dieſer Lex die Anſichten ſtrenger geworden, und mit dieſer groͤßeren Strenge in das Edict übergegan- gen waren: vielleicht war zur Zeit der L. Julia und Papia Poppaea dieſer Zuſatz in das Edict gekommen; vielleicht auch (wenn etwa doch jene Stellen des Edicts älter wa- ren) nahm die Tafel von Heraklea auf Verſchiedenheiten des Familienrechts Rückſicht, wie ſie in manchen Theilen von Italien vorkommen mochten, und in welche man durch jenes blos politiſche Geſetz gerade nicht eingreifen wollte. Weniger Schwierigkeit macht es, daß die actio vi bono- rum raptorum in dem Volksſchluß fehlt: denn von dieſer wiſſen wir, daß ſie nur aus Veranlaſſung der Bürger- kriege eingeführt wurde (i), und dieſe in den vorüberge- henden Zeitumſtänden gegründete Veranlaſſung mag die Ur- ſache geweſen ſeyn, daß das bleibende Geſetz für die Mu- nicipien jene Klage nicht erwähnte. (i) Savigny in der Zeitſchrift für geſchichtliche Rechtswiſſen- ſchaft B. 5 S. 126 — 130.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/222>, abgerufen am 21.11.2024.