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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 78. Infamie. Juristische Bedeutung.
Thatsache, die demnach als unmittelbar gewiß, oder no-
torisch, vorausgesetzt wird. Diese verschiedene Natur der
Bedingungen der Infamie macht es allerdings nöthig, für
die Fälle der ersten Art die Eigenschaften des Urtheils
festzustellen, welches zur Erzeugung der Infamie fähig seyn
soll (b). Neuere Schriftsteller haben hierauf eine Einthei-
lung der Infamie in mediata und immediata gegründet,
die nicht nur überflüssig und unfruchtbar ist, sondern auch
durch die lateinischen Ausdrücke zu dem Irrthum verleiten
kann, als fänden sich diese Ausdrücke schon in den Quellen.

4) Neben dieser juristisch bestimmten Infamie giebt es
manche Fälle, worin das sittliche Urtheil rechtlich gesinn-
ter und verständiger Menschen, bald wegen einzelner Hand-
lungen, bald wegen der ganzen Lebensweise, eben so ent-
schieden die Ehre abspricht, als wenn die Bedingungen
der Infamie wirklich vorhanden wären (c). Die Neueren
gründen hierauf die Eintheilung in eine juris und facti in-
famia.
In der That ist nur für die erste der Name der
Infamie juristisch zu gebrauchen, und die erwähnten Kunst-
ausdrücke sind nicht blos deswegen verwerflich, weil sie
nicht quellenmäßig sind, sondern weil sie leicht zu dem
irrigen Verfahren verleiten, für die infamia facti wiederum
bestimmte Bedingungen und Wirkungen aufzusuchen, die
doch nur für die wahre Infamie (die infamia juris) gelten

(b) Ausführlich handelt davon
Marezoll S. 123 fg.
(c) Sehr klar ist dieses Ver-
hältniß ausgesprochen in L. 2 pr.
de obsequ.
(37. 13.). -- Vergl.
darüber auch Donellus Lib. 18
C.
6. § 7.

§. 78. Infamie. Juriſtiſche Bedeutung.
Thatſache, die demnach als unmittelbar gewiß, oder no-
toriſch, vorausgeſetzt wird. Dieſe verſchiedene Natur der
Bedingungen der Infamie macht es allerdings nöthig, für
die Fälle der erſten Art die Eigenſchaften des Urtheils
feſtzuſtellen, welches zur Erzeugung der Infamie fähig ſeyn
ſoll (b). Neuere Schriftſteller haben hierauf eine Einthei-
lung der Infamie in mediata und immediata gegründet,
die nicht nur überflüſſig und unfruchtbar iſt, ſondern auch
durch die lateiniſchen Ausdrücke zu dem Irrthum verleiten
kann, als fänden ſich dieſe Ausdrücke ſchon in den Quellen.

4) Neben dieſer juriſtiſch beſtimmten Infamie giebt es
manche Fälle, worin das ſittliche Urtheil rechtlich geſinn-
ter und verſtändiger Menſchen, bald wegen einzelner Hand-
lungen, bald wegen der ganzen Lebensweiſe, eben ſo ent-
ſchieden die Ehre abſpricht, als wenn die Bedingungen
der Infamie wirklich vorhanden wären (c). Die Neueren
gründen hierauf die Eintheilung in eine juris und facti in-
famia.
In der That iſt nur für die erſte der Name der
Infamie juriſtiſch zu gebrauchen, und die erwähnten Kunſt-
ausdrücke ſind nicht blos deswegen verwerflich, weil ſie
nicht quellenmäßig ſind, ſondern weil ſie leicht zu dem
irrigen Verfahren verleiten, für die infamia facti wiederum
beſtimmte Bedingungen und Wirkungen aufzuſuchen, die
doch nur für die wahre Infamie (die infamia juris) gelten

(b) Ausführlich handelt davon
Marezoll S. 123 fg.
(c) Sehr klar iſt dieſes Ver-
hältniß ausgeſprochen in L. 2 pr.
de obsequ.
(37. 13.). — Vergl.
darüber auch Donellus Lib. 18
C.
6. § 7.
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[187/0201] §. 78. Infamie. Juriſtiſche Bedeutung. Thatſache, die demnach als unmittelbar gewiß, oder no- toriſch, vorausgeſetzt wird. Dieſe verſchiedene Natur der Bedingungen der Infamie macht es allerdings nöthig, für die Fälle der erſten Art die Eigenſchaften des Urtheils feſtzuſtellen, welches zur Erzeugung der Infamie fähig ſeyn ſoll (b). Neuere Schriftſteller haben hierauf eine Einthei- lung der Infamie in mediata und immediata gegründet, die nicht nur überflüſſig und unfruchtbar iſt, ſondern auch durch die lateiniſchen Ausdrücke zu dem Irrthum verleiten kann, als fänden ſich dieſe Ausdrücke ſchon in den Quellen. 4) Neben dieſer juriſtiſch beſtimmten Infamie giebt es manche Fälle, worin das ſittliche Urtheil rechtlich geſinn- ter und verſtändiger Menſchen, bald wegen einzelner Hand- lungen, bald wegen der ganzen Lebensweiſe, eben ſo ent- ſchieden die Ehre abſpricht, als wenn die Bedingungen der Infamie wirklich vorhanden wären (c). Die Neueren gründen hierauf die Eintheilung in eine juris und facti in- famia. In der That iſt nur für die erſte der Name der Infamie juriſtiſch zu gebrauchen, und die erwähnten Kunſt- ausdrücke ſind nicht blos deswegen verwerflich, weil ſie nicht quellenmäßig ſind, ſondern weil ſie leicht zu dem irrigen Verfahren verleiten, für die infamia facti wiederum beſtimmte Bedingungen und Wirkungen aufzuſuchen, die doch nur für die wahre Infamie (die infamia juris) gelten (b) Ausführlich handelt davon Marezoll S. 123 fg. (c) Sehr klar iſt dieſes Ver- hältniß ausgeſprochen in L. 2 pr. de obsequ. (37. 13.). — Vergl. darüber auch Donellus Lib. 18 C. 6. § 7.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/201>, abgerufen am 24.11.2024.