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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 77. Infamie. Einzelne Fälle.
digt, oder unter dem Vorwand von Repressalien beraubt
oder beschädigt, soll infam seyn, vierfachen Ersatz geben,
und (wenn er Beamter ist) seines Amtes entsetzt werden.

II. Einige Privatdelicte, und zwar nach dem Edict
selbst: Diebstahl, Raub, Injurie, Betrug. Hier infamirte
zunächst die Verurtheilung; jedoch nur wenn der Beklagte
in eigenem Namen verurtheilt war. Und zwar hatte diese
Beschränkung den zwiefachen Sinn, daß, wenn der Be-
klagte den Prozeß durch einen Procurator geführt hatte,
weder er selbst noch dieser Procurator infam wurde (g).
Die natürliche Folge davon war die, daß seit der allge-
meinen Zulassung von Procuratoren diese Drohung der
Infamie entkräftet war, indem sie jeder Beklagte durch
die Bestellung eines Procurators leicht vermeiden konnte.
-- Der Verurtheilung war in diesen Fällen durch das
Edict selbst der Vergleich an die Seite gestellt (damnatus
pactusve erit).
Diese Vorschrift sollte jedoch nur verstan-
den werden von einer Geldabfindung durch Privatüber-
einkunft; also weder von einer Abfindung unter richterli-
cher Vermittlung, noch von einem unentgeltlichen Erlaß (h).

Wenn in den Fällen jener Privatdelicte nicht die Pri-
vatklage angestellt, sondern ein crimen extraordinarium
anhängig gemacht wurde, so sollte darum nicht minder
die Infamie erfolgen, und dieses sind die oben angedeu-
teten Ausnahmen, in welchen auch das crimen extraordi-

(g) L. 6 § 2 de his qui not.
(3.2.). L. 2 pr. de obsequ.
(37.15.).
(h) L. 6 § 3 de his qui not.
(3. 2.).

§. 77. Infamie. Einzelne Fälle.
digt, oder unter dem Vorwand von Repreſſalien beraubt
oder beſchädigt, ſoll infam ſeyn, vierfachen Erſatz geben,
und (wenn er Beamter iſt) ſeines Amtes entſetzt werden.

II. Einige Privatdelicte, und zwar nach dem Edict
ſelbſt: Diebſtahl, Raub, Injurie, Betrug. Hier infamirte
zunächſt die Verurtheilung; jedoch nur wenn der Beklagte
in eigenem Namen verurtheilt war. Und zwar hatte dieſe
Beſchränkung den zwiefachen Sinn, daß, wenn der Be-
klagte den Prozeß durch einen Procurator geführt hatte,
weder er ſelbſt noch dieſer Procurator infam wurde (g).
Die natürliche Folge davon war die, daß ſeit der allge-
meinen Zulaſſung von Procuratoren dieſe Drohung der
Infamie entkräftet war, indem ſie jeder Beklagte durch
die Beſtellung eines Procurators leicht vermeiden konnte.
— Der Verurtheilung war in dieſen Fällen durch das
Edict ſelbſt der Vergleich an die Seite geſtellt (damnatus
pactusve erit).
Dieſe Vorſchrift ſollte jedoch nur verſtan-
den werden von einer Geldabfindung durch Privatüber-
einkunft; alſo weder von einer Abfindung unter richterli-
cher Vermittlung, noch von einem unentgeltlichen Erlaß (h).

Wenn in den Fällen jener Privatdelicte nicht die Pri-
vatklage angeſtellt, ſondern ein crimen extraordinarium
anhängig gemacht wurde, ſo ſollte darum nicht minder
die Infamie erfolgen, und dieſes ſind die oben angedeu-
teten Ausnahmen, in welchen auch das crimen extraordi-

(g) L. 6 § 2 de his qui not.
(3.2.). L. 2 pr. de obsequ.
(37.15.).
(h) L. 6 § 3 de his qui not.
(3. 2.).
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[175/0189] §. 77. Infamie. Einzelne Fälle. digt, oder unter dem Vorwand von Repreſſalien beraubt oder beſchädigt, ſoll infam ſeyn, vierfachen Erſatz geben, und (wenn er Beamter iſt) ſeines Amtes entſetzt werden. II. Einige Privatdelicte, und zwar nach dem Edict ſelbſt: Diebſtahl, Raub, Injurie, Betrug. Hier infamirte zunächſt die Verurtheilung; jedoch nur wenn der Beklagte in eigenem Namen verurtheilt war. Und zwar hatte dieſe Beſchränkung den zwiefachen Sinn, daß, wenn der Be- klagte den Prozeß durch einen Procurator geführt hatte, weder er ſelbſt noch dieſer Procurator infam wurde (g). Die natürliche Folge davon war die, daß ſeit der allge- meinen Zulaſſung von Procuratoren dieſe Drohung der Infamie entkräftet war, indem ſie jeder Beklagte durch die Beſtellung eines Procurators leicht vermeiden konnte. — Der Verurtheilung war in dieſen Fällen durch das Edict ſelbſt der Vergleich an die Seite geſtellt (damnatus pactusve erit). Dieſe Vorſchrift ſollte jedoch nur verſtan- den werden von einer Geldabfindung durch Privatüber- einkunft; alſo weder von einer Abfindung unter richterli- cher Vermittlung, noch von einem unentgeltlichen Erlaß (h). Wenn in den Fällen jener Privatdelicte nicht die Pri- vatklage angeſtellt, ſondern ein crimen extraordinarium anhängig gemacht wurde, ſo ſollte darum nicht minder die Infamie erfolgen, und dieſes ſind die oben angedeu- teten Ausnahmen, in welchen auch das crimen extraordi- (g) L. 6 § 2 de his qui not. (3.2.). L. 2 pr. de obsequ. (37.15.). (h) L. 6 § 3 de his qui not. (3. 2.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/189>, abgerufen am 24.11.2024.