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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 76. Infamie. Einleitung.
eine kritische Darstellung derselben, nach dem Plan dieses
Werks, nicht ausgeschlossen werden.

Um für die schwierige Untersuchung der Infamie, als
des ersten unter jenen Instituten, einen festen Boden zu
gewinnen, will ich nicht mit der Aufstellung ihres Begriffs
und ihrer Arten, noch mit einer Geschichte derselben, an-
fangen, sondern mit der Gestalt, welche sie in den Justi-
nianischen Rechtsquellen an sich trägt. Daß diese nicht
auf einer gänzlichen Entstellung des früheren Rechtszu-
standes beruhen kann, ist einleuchtend: denn ihr liegt zum
Grunde das wörtlich aufgenommene Prätorische Edict (a),
und alles Übrige ist nur Ergänzung oder Abänderung des-
selben. Unsre Kenntniß beruht nun hauptsächlich auf fol-
genden Quellenstücken:

Tit. Dig. de his qui notantur infamia (3. 2.).
Tit. Cod. ex quibus causis infamia irrogatur (2. 12.).

In merkwürdige Verbindung damit tritt ein großer Theil
des Römischen Volksschlusses, welcher gewöhnlich als ta-
bula Heracleensis
bezeichnet wird (b), und worüber erst
weiter unten Auskunft gegeben werden kann.


(a) Die Edictstelle steht in
L. 1 de his qui not. (3. 2.). Bey
den in dieser Stelle unmittelbar
enthaltenen Fällen werde ich, der
Kürze wegen, nur das Edict als
Quelle citiren, womit also stets
der in der L. 1 de his qui not.
enthaltene Text des Edicts ge-
meynt ist. Dieses muß besonders
bemerkt werden, weil wir zum
Theil noch einen andern und sehr
abweichenden Text besitzen, wahr-
scheinlich aus dem Commentar des
Paulus genommen, Fragm. Vat.
§ 320 (der Commentar § 321).
Von dieser Verschiedenheit wird
weiter unten und in der Bey-
lage VII. die Rede seyn.
(b) Tab. Heracl. lin. 108--141
in Haubold monumenta legalia

§. 76. Infamie. Einleitung.
eine kritiſche Darſtellung derſelben, nach dem Plan dieſes
Werks, nicht ausgeſchloſſen werden.

Um für die ſchwierige Unterſuchung der Infamie, als
des erſten unter jenen Inſtituten, einen feſten Boden zu
gewinnen, will ich nicht mit der Aufſtellung ihres Begriffs
und ihrer Arten, noch mit einer Geſchichte derſelben, an-
fangen, ſondern mit der Geſtalt, welche ſie in den Juſti-
nianiſchen Rechtsquellen an ſich trägt. Daß dieſe nicht
auf einer gänzlichen Entſtellung des früheren Rechtszu-
ſtandes beruhen kann, iſt einleuchtend: denn ihr liegt zum
Grunde das woͤrtlich aufgenommene Prätoriſche Edict (a),
und alles Übrige iſt nur Ergänzung oder Abänderung deſ-
ſelben. Unſre Kenntniß beruht nun hauptſächlich auf fol-
genden Quellenſtücken:

Tit. Dig. de his qui notantur infamia (3. 2.).
Tit. Cod. ex quibus causis infamia irrogatur (2. 12.).

In merkwürdige Verbindung damit tritt ein großer Theil
des Römiſchen Volksſchluſſes, welcher gewoͤhnlich als ta-
bula Heracleensis
bezeichnet wird (b), und worüber erſt
weiter unten Auskunft gegeben werden kann.


(a) Die Edictſtelle ſteht in
L. 1 de his qui not. (3. 2.). Bey
den in dieſer Stelle unmittelbar
enthaltenen Fällen werde ich, der
Kürze wegen, nur das Edict als
Quelle citiren, womit alſo ſtets
der in der L. 1 de his qui not.
enthaltene Text des Edicts ge-
meynt iſt. Dieſes muß beſonders
bemerkt werden, weil wir zum
Theil noch einen andern und ſehr
abweichenden Text beſitzen, wahr-
ſcheinlich aus dem Commentar des
Paulus genommen, Fragm. Vat.
§ 320 (der Commentar § 321).
Von dieſer Verſchiedenheit wird
weiter unten und in der Bey-
lage VII. die Rede ſeyn.
(b) Tab. Heracl. lin. 108—141
in Haubold monumenta legalia
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[171/0185] §. 76. Infamie. Einleitung. eine kritiſche Darſtellung derſelben, nach dem Plan dieſes Werks, nicht ausgeſchloſſen werden. Um für die ſchwierige Unterſuchung der Infamie, als des erſten unter jenen Inſtituten, einen feſten Boden zu gewinnen, will ich nicht mit der Aufſtellung ihres Begriffs und ihrer Arten, noch mit einer Geſchichte derſelben, an- fangen, ſondern mit der Geſtalt, welche ſie in den Juſti- nianiſchen Rechtsquellen an ſich trägt. Daß dieſe nicht auf einer gänzlichen Entſtellung des früheren Rechtszu- ſtandes beruhen kann, iſt einleuchtend: denn ihr liegt zum Grunde das woͤrtlich aufgenommene Prätoriſche Edict (a), und alles Übrige iſt nur Ergänzung oder Abänderung deſ- ſelben. Unſre Kenntniß beruht nun hauptſächlich auf fol- genden Quellenſtücken: Tit. Dig. de his qui notantur infamia (3. 2.). Tit. Cod. ex quibus causis infamia irrogatur (2. 12.). In merkwürdige Verbindung damit tritt ein großer Theil des Römiſchen Volksſchluſſes, welcher gewoͤhnlich als ta- bula Heracleensis bezeichnet wird (b), und worüber erſt weiter unten Auskunft gegeben werden kann. (a) Die Edictſtelle ſteht in L. 1 de his qui not. (3. 2.). Bey den in dieſer Stelle unmittelbar enthaltenen Fällen werde ich, der Kürze wegen, nur das Edict als Quelle citiren, womit alſo ſtets der in der L. 1 de his qui not. enthaltene Text des Edicts ge- meynt iſt. Dieſes muß beſonders bemerkt werden, weil wir zum Theil noch einen andern und ſehr abweichenden Text beſitzen, wahr- ſcheinlich aus dem Commentar des Paulus genommen, Fragm. Vat. § 320 (der Commentar § 321). Von dieſer Verſchiedenheit wird weiter unten und in der Bey- lage VII. die Rede ſeyn. (b) Tab. Heracl. lin. 108—141 in Haubold monumenta legalia

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/185>, abgerufen am 28.11.2024.