§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
die Confiscation eintreten ohne alle capitis deminutio(bb). -- Eben so zufällig zusammentreffend, und den Begriffen nach von einander unabhängig, sind die Confiscation, und die Fiction des Todes. Bleibt man bey dem strengen Be- griff dieser Fiction stehen, so folgt daraus nicht Confis- cation, sondern Beerbung, da ja auch das Vermögen des wirklich Todten nicht confiscirt, sondern vererbt wird.
Von den hier aufgestellten Sätzen soll nun noch eine besondere Anwendung auf die Testamentsfähigkeit eines Verurtheilten gemacht werden. Wo Confiscation des Ver- mögens eintritt, ist es sehr einleuchtend, daß jedes Testa- ment des Verurtheilten unwirksam bleiben muß, es mag vor oder nach der Verurtheilung gemacht seyn. Dieser Grund verschwindet also für eine heutige Gesetzgebung, wenn darin die Confiscation überhaupt nicht aufgenom- men wird.
Bey den Römern war der entscheidende Grund, der jedes frühere Testament bey solchen Strafen vernichten mußte, die capitis deminutio, da selbst die minima diese Wirkung hatte. Nur wenn zur Zeit des Todes eine Her- stellung des vorigen Zustandes erfolgt war, sollte das frü- here Testament, welches nach jus civile ungültig war und blieb, durch den Prätor aufrecht erhalten werden (cc). Nach der Verurtheilung konnte kein Testament gemacht
(bb)L. 7 § 5 de bonis damn. (48. 20).
(cc)Gajus II. § 145. 147. Ul- pian. XXIII. § 4. 6. L. 1 § 8. L. 11 § 2 de B. P. sec. tab. (37. 11.). L. 8 § 3 de j. codic. (29. 7.). L. 6 § 5--13 de injusto (28. 3.).
§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
die Confiscation eintreten ohne alle capitis deminutio(bb). — Eben ſo zufällig zuſammentreffend, und den Begriffen nach von einander unabhängig, ſind die Confiscation, und die Fiction des Todes. Bleibt man bey dem ſtrengen Be- griff dieſer Fiction ſtehen, ſo folgt daraus nicht Confis- cation, ſondern Beerbung, da ja auch das Vermögen des wirklich Todten nicht confiscirt, ſondern vererbt wird.
Von den hier aufgeſtellten Sätzen ſoll nun noch eine beſondere Anwendung auf die Teſtamentsfähigkeit eines Verurtheilten gemacht werden. Wo Confiscation des Ver- moͤgens eintritt, iſt es ſehr einleuchtend, daß jedes Teſta- ment des Verurtheilten unwirkſam bleiben muß, es mag vor oder nach der Verurtheilung gemacht ſeyn. Dieſer Grund verſchwindet alſo für eine heutige Geſetzgebung, wenn darin die Confiscation überhaupt nicht aufgenom- men wird.
Bey den Römern war der entſcheidende Grund, der jedes frühere Teſtament bey ſolchen Strafen vernichten mußte, die capitis deminutio, da ſelbſt die minima dieſe Wirkung hatte. Nur wenn zur Zeit des Todes eine Her- ſtellung des vorigen Zuſtandes erfolgt war, ſollte das frü- here Teſtament, welches nach jus civile ungültig war und blieb, durch den Prätor aufrecht erhalten werden (cc). Nach der Verurtheilung konnte kein Teſtament gemacht
(bb)L. 7 § 5 de bonis damn. (48. 20).
(cc)Gajus II. § 145. 147. Ul- pian. XXIII. § 4. 6. L. 1 § 8. L. 11 § 2 de B. P. sec. tab. (37. 11.). L. 8 § 3 de j. codic. (29. 7.). L. 6 § 5—13 de injusto (28. 3.).
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§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
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— Eben ſo zufällig zuſammentreffend, und den Begriffen
nach von einander unabhängig, ſind die Confiscation, und
die Fiction des Todes. Bleibt man bey dem ſtrengen Be-
griff dieſer Fiction ſtehen, ſo folgt daraus nicht Confis-
cation, ſondern Beerbung, da ja auch das Vermögen des
wirklich Todten nicht confiscirt, ſondern vererbt wird.
Von den hier aufgeſtellten Sätzen ſoll nun noch eine
beſondere Anwendung auf die Teſtamentsfähigkeit eines
Verurtheilten gemacht werden. Wo Confiscation des Ver-
moͤgens eintritt, iſt es ſehr einleuchtend, daß jedes Teſta-
ment des Verurtheilten unwirkſam bleiben muß, es mag
vor oder nach der Verurtheilung gemacht ſeyn. Dieſer
Grund verſchwindet alſo für eine heutige Geſetzgebung,
wenn darin die Confiscation überhaupt nicht aufgenom-
men wird.
Bey den Römern war der entſcheidende Grund, der
jedes frühere Teſtament bey ſolchen Strafen vernichten
mußte, die capitis deminutio, da ſelbſt die minima dieſe
Wirkung hatte. Nur wenn zur Zeit des Todes eine Her-
ſtellung des vorigen Zuſtandes erfolgt war, ſollte das frü-
here Teſtament, welches nach jus civile ungültig war und
blieb, durch den Prätor aufrecht erhalten werden (cc).
Nach der Verurtheilung konnte kein Teſtament gemacht
(bb) L. 7 § 5 de bonis damn.
(48. 20).
(cc) Gajus II. § 145. 147. Ul-
pian. XXIII. § 4. 6. L. 1 § 8.
L. 11 § 2 de B. P. sec. tab. (37.
11.). L. 8 § 3 de j. codic. (29.
7.). L. 6 § 5—13 de injusto
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/181>, abgerufen am 23.07.2024.
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