Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. hier bleibt also nur die augenblickliche Beerbung als Folgeübrig, und gegen diese läßt sich am wenigsten sagen. Bey den Emigranten ist das Gesetz wichtig, wegen der Folgen der während der Emigration eingetretenen Rechtsverhält- nisse; allein diese Wichtigkeit muß allmälig aufhören. Die bleibend wichtige Folge wird sich bey der Deportation zeigen; daraus wollte man ein politisch wichtiges, plan- mäßiges Institut machen, welches jedoch bis auf diesen Tag noch nicht zur Reife gekommen ist. Hier werden sich alle oben gerügte Mängel fühlbar machen. Die gerade hier vorgebrachte Rechtfertigung, es sey gefährlich, dem Deportirten durch ausgedehntere Rechtsfähigkeit die Mittel zur Flucht oder zu feindseligen Unternehmungen zu ge- währen (t), ist völlig ohne Grund. Denn gegen diese Ge- fahr schützt, auch ohne bürgerlichen Tod, die bloße In- terdiction, das heißt dieselbe Maasregel, die neben man- chen anderen Strafen wirklich angewendet, und ganz aus- reichend befunden wird (u). Keine einzelne Anwendung jener Grundsätze hat solche (t) Conference T. 1. p. 128. (u) Code penal art. 29. 30. 31.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. hier bleibt alſo nur die augenblickliche Beerbung als Folgeübrig, und gegen dieſe läßt ſich am wenigſten ſagen. Bey den Emigranten iſt das Geſetz wichtig, wegen der Folgen der während der Emigration eingetretenen Rechtsverhält- niſſe; allein dieſe Wichtigkeit muß allmälig aufhören. Die bleibend wichtige Folge wird ſich bey der Deportation zeigen; daraus wollte man ein politiſch wichtiges, plan- mäßiges Inſtitut machen, welches jedoch bis auf dieſen Tag noch nicht zur Reife gekommen iſt. Hier werden ſich alle oben gerügte Mängel fühlbar machen. Die gerade hier vorgebrachte Rechtfertigung, es ſey gefährlich, dem Deportirten durch ausgedehntere Rechtsfähigkeit die Mittel zur Flucht oder zu feindſeligen Unternehmungen zu ge- währen (t), iſt völlig ohne Grund. Denn gegen dieſe Ge- fahr ſchützt, auch ohne bürgerlichen Tod, die bloße In- terdiction, das heißt dieſelbe Maasregel, die neben man- chen anderen Strafen wirklich angewendet, und ganz aus- reichend befunden wird (u). Keine einzelne Anwendung jener Grundſätze hat ſolche (t) Conférence T. 1. p. 128. (u) Code pénal art. 29. 30. 31.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
hier bleibt alſo nur die augenblickliche Beerbung als Folge
übrig, und gegen dieſe läßt ſich am wenigſten ſagen. Bey
den Emigranten iſt das Geſetz wichtig, wegen der Folgen
der während der Emigration eingetretenen Rechtsverhält-
niſſe; allein dieſe Wichtigkeit muß allmälig aufhören. Die
bleibend wichtige Folge wird ſich bey der Deportation
zeigen; daraus wollte man ein politiſch wichtiges, plan-
mäßiges Inſtitut machen, welches jedoch bis auf dieſen
Tag noch nicht zur Reife gekommen iſt. Hier werden ſich
alle oben gerügte Mängel fühlbar machen. Die gerade
hier vorgebrachte Rechtfertigung, es ſey gefährlich, dem
Deportirten durch ausgedehntere Rechtsfähigkeit die Mittel
zur Flucht oder zu feindſeligen Unternehmungen zu ge-
währen (t), iſt völlig ohne Grund. Denn gegen dieſe Ge-
fahr ſchützt, auch ohne bürgerlichen Tod, die bloße In-
terdiction, das heißt dieſelbe Maasregel, die neben man-
chen anderen Strafen wirklich angewendet, und ganz aus-
reichend befunden wird (u).
Keine einzelne Anwendung jener Grundſätze hat ſolche
Celebrität erlangt, als die auf den Fürſten Polignac.
Dieſer wurde durch das Urtheil des Pairshofes vom
21. Dec. 1830 zu lebenslänglicher Haft verurtheilt, welche
die Stelle einer, nicht ausführbaren, Deportation vertre-
ten ſollte, und in Folge dieſer Strafe wurde er zugleich
ausdrücklich für bürgerlich todt erklärt, mit allen Folgen,
die das Geſetz an die Deportation und den bürgerlichen
(t) Conférence T. 1. p. 128.
(u) Code pénal art. 29. 30. 31.
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