Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. gründet zu haben. -- Noch auffallender ist die Behandlungder Schenkung, die doch gewiß um gar Nichts positiver ist, als der Kauf und die Miethe. Auch geht hierin der Code ganz von dem Projet ab, und die Juristen gehen wieder ihren eigenen Weg (Note g). Der Grund, den Toullier für die civile Natur der Schenkung angiebt, daß die Schenkung an positive Formen gebunden sey, kann gar Nichts entscheiden; denn auch der Kauf und die Miethe, so bald sie einen Werth von 150 Franken über- steigen, sind einer positiven Form unterworfen (art. 1341), und doch sollen diese Verträge unbedingt dem Deportirten zugänglich seyn. Doch wichtiger als alles Andere ist die Behandlung (k) Conference T. 1 p. 86. 92. 98. (l) Conference p. 86. 110. --
Toullier § 285. 293 behauptet die Legitimität der Kinder, weil ja doch das vinculum matrimonii (le lien) fortdauere. Offenbar im Widerspruch gegen das Ge- §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. gründet zu haben. — Noch auffallender iſt die Behandlungder Schenkung, die doch gewiß um gar Nichts poſitiver iſt, als der Kauf und die Miethe. Auch geht hierin der Code ganz von dem Projet ab, und die Juriſten gehen wieder ihren eigenen Weg (Note g). Der Grund, den Toullier für die civile Natur der Schenkung angiebt, daß die Schenkung an poſitive Formen gebunden ſey, kann gar Nichts entſcheiden; denn auch der Kauf und die Miethe, ſo bald ſie einen Werth von 150 Franken über- ſteigen, ſind einer poſitiven Form unterworfen (art. 1341), und doch ſollen dieſe Verträge unbedingt dem Deportirten zugänglich ſeyn. Doch wichtiger als alles Andere iſt die Behandlung (k) Conférence T. 1 p. 86. 92. 98. (l) Conférence p. 86. 110. —
Toullier § 285. 293 behauptet die Legitimität der Kinder, weil ja doch das vinculum matrimonii (le lien) fortdauere. Offenbar im Widerſpruch gegen das Ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0171" n="157"/><fw place="top" type="header">§. 75. Rechtsfähigkeit u. <hi rendition="#aq">cap. deminutio.</hi> Heutige Anwendung.</fw><lb/> gründet zu haben. — Noch auffallender iſt die Behandlung<lb/> der Schenkung, die doch gewiß um gar Nichts poſitiver<lb/> iſt, als der Kauf und die Miethe. Auch geht hierin der<lb/><hi rendition="#aq">Code</hi> ganz von dem <hi rendition="#aq">Projet</hi> ab, und die Juriſten gehen<lb/> wieder ihren eigenen Weg (Note <hi rendition="#aq">g</hi>). Der Grund, den<lb/><hi rendition="#g">Toullier</hi> für die civile Natur der Schenkung angiebt,<lb/> daß die Schenkung an poſitive Formen gebunden ſey,<lb/> kann gar Nichts entſcheiden; denn auch der Kauf und die<lb/> Miethe, ſo bald ſie einen Werth von 150 Franken über-<lb/> ſteigen, ſind einer poſitiven Form unterworfen (<hi rendition="#aq">art.</hi> 1341),<lb/> und doch ſollen dieſe Verträge unbedingt dem Deportirten<lb/> zugänglich ſeyn.</p><lb/> <p>Doch wichtiger als alles Andere iſt die Behandlung<lb/> der Ehe. In dieſer unterſchied man zwar ein natürliches,<lb/> civiles und religiöſes Element <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Conférence</hi> T. 1 p.</hi> 86.<lb/> 92. 98.</note>; indem man ihr aber<lb/> die <hi rendition="#aq">effets civils</hi> verſagte, meynte man damit unzweifelhaft<lb/> alle und jede juriſtiſche Wirkungen, wie es auch im Lauf<lb/> der Discuſſionen ausdrücklich anerkannt worden iſt. In<lb/> Beziehung auf die Ehe eines Deportirten iſt alſo, da ſie<lb/> juriſtiſch gar nicht exiſtirt, weder Ehebruch noch Bigamie<lb/> möglich. Die Kinder eines Deportirten ſind uneheliche,<lb/> ſind <hi rendition="#aq">bâtards,</hi> ſie haben keinen Vater, und es gilt für ſie<lb/> kein Erbrecht, ſelbſt nicht in das Vermögen der Seiten-<lb/> verwandten <note xml:id="seg2pn_32_1" next="#seg2pn_32_2" place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Conférence</hi> p. 86. 110. —<lb/><hi rendition="#k">Toullier</hi></hi> § 285. 293 behauptet die<lb/> Legitimität der Kinder, weil ja<lb/> doch das <hi rendition="#aq">vinculum matrimonii<lb/> (le lien)</hi> fortdauere. Offenbar<lb/> im Widerſpruch gegen das Ge-</note>. In beiden Beziehungen macht es auch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [157/0171]
§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
gründet zu haben. — Noch auffallender iſt die Behandlung
der Schenkung, die doch gewiß um gar Nichts poſitiver
iſt, als der Kauf und die Miethe. Auch geht hierin der
Code ganz von dem Projet ab, und die Juriſten gehen
wieder ihren eigenen Weg (Note g). Der Grund, den
Toullier für die civile Natur der Schenkung angiebt,
daß die Schenkung an poſitive Formen gebunden ſey,
kann gar Nichts entſcheiden; denn auch der Kauf und die
Miethe, ſo bald ſie einen Werth von 150 Franken über-
ſteigen, ſind einer poſitiven Form unterworfen (art. 1341),
und doch ſollen dieſe Verträge unbedingt dem Deportirten
zugänglich ſeyn.
Doch wichtiger als alles Andere iſt die Behandlung
der Ehe. In dieſer unterſchied man zwar ein natürliches,
civiles und religiöſes Element (k); indem man ihr aber
die effets civils verſagte, meynte man damit unzweifelhaft
alle und jede juriſtiſche Wirkungen, wie es auch im Lauf
der Discuſſionen ausdrücklich anerkannt worden iſt. In
Beziehung auf die Ehe eines Deportirten iſt alſo, da ſie
juriſtiſch gar nicht exiſtirt, weder Ehebruch noch Bigamie
möglich. Die Kinder eines Deportirten ſind uneheliche,
ſind bâtards, ſie haben keinen Vater, und es gilt für ſie
kein Erbrecht, ſelbſt nicht in das Vermögen der Seiten-
verwandten (l). In beiden Beziehungen macht es auch
(k) Conférence T. 1 p. 86.
92. 98.
(l) Conférence p. 86. 110. —
Toullier § 285. 293 behauptet die
Legitimität der Kinder, weil ja
doch das vinculum matrimonii
(le lien) fortdauere. Offenbar
im Widerſpruch gegen das Ge-
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