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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
rels stammt augenscheinlich aus dem Römischen Recht, hat
aber in diesem eine ganz andere Bedeutung, indem das
Römische jus gentium ein in sich ausgebildetes, gleichfalls
positives Recht war (§ 22). Unvermerkt hat man dem
Römischen Gegensatz den davon verschiedenen Gegensatz
der mehr positiven und willkührlichen, oder mehr natürli-
chen und sich von selbst verstehenden Rechtsinstitute unter-
geschoben. Dieser letzte aber ist theils für die Anwendung
unerheblich, theils in der Gränzbestimmung schwankend und
unbestimmt, welches sich in folgenden Anwendungen deut-
lich zeigt. Ganz inconsequent ist es, daß der Deportirte
Vermögen erwerben kann, dieses aber bey seinem Tode
an den Staat fallen soll, was doch im Grunde nur eine
partielle Confiscation, also eine halbe Maasregel ist. Im
Römischen Recht galt zwar derselbe Rechtssatz (i), aber
hier hatte er die consequente Bedeutung einer Fortsetzung
der gleich Anfangs eintretenden Confiscation, die ja aber
das Französische Recht verwirft. Blos als Peregrine be-
trachtet hätte der Deportirte wohl Erben hinterlassen kön-
nen, denn die Peregrinen als solche wurden ja niemals
vom Staate beerbt. In der positiven Natur alles Erb-
rechts liegt gewiß keine Rechtfertigung des Französischen
Rechtssatzes, und doch scheint man ihn blos darauf ge-

Geschäfte ausdrücklich aufgezählt,
der Code selbst schweigt darüber,
aber der Sinn ist auch bey ihm
derselbe. Vgl. Toullier § 280.
283. Ferner die Äußerungen von
Tronchet im Staatsrath, Con-
ference T. 1 p.
119.
(i) L. 2 C. de bonis proscript.
(9. 49.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
rels ſtammt augenſcheinlich aus dem Römiſchen Recht, hat
aber in dieſem eine ganz andere Bedeutung, indem das
Römiſche jus gentium ein in ſich ausgebildetes, gleichfalls
poſitives Recht war (§ 22). Unvermerkt hat man dem
Roͤmiſchen Gegenſatz den davon verſchiedenen Gegenſatz
der mehr poſitiven und willkührlichen, oder mehr natürli-
chen und ſich von ſelbſt verſtehenden Rechtsinſtitute unter-
geſchoben. Dieſer letzte aber iſt theils für die Anwendung
unerheblich, theils in der Gränzbeſtimmung ſchwankend und
unbeſtimmt, welches ſich in folgenden Anwendungen deut-
lich zeigt. Ganz inconſequent iſt es, daß der Deportirte
Vermögen erwerben kann, dieſes aber bey ſeinem Tode
an den Staat fallen ſoll, was doch im Grunde nur eine
partielle Confiscation, alſo eine halbe Maasregel iſt. Im
Römiſchen Recht galt zwar derſelbe Rechtsſatz (i), aber
hier hatte er die conſequente Bedeutung einer Fortſetzung
der gleich Anfangs eintretenden Confiscation, die ja aber
das Franzöſiſche Recht verwirft. Blos als Peregrine be-
trachtet hätte der Deportirte wohl Erben hinterlaſſen koͤn-
nen, denn die Peregrinen als ſolche wurden ja niemals
vom Staate beerbt. In der poſitiven Natur alles Erb-
rechts liegt gewiß keine Rechtfertigung des Franzöſiſchen
Rechtsſatzes, und doch ſcheint man ihn blos darauf ge-

Geſchäfte ausdrücklich aufgezählt,
der Code ſelbſt ſchweigt darüber,
aber der Sinn iſt auch bey ihm
derſelbe. Vgl. Toullier § 280.
283. Ferner die Äußerungen von
Tronchet im Staatsrath, Con-
férence T. 1 p.
119.
(i) L. 2 C. de bonis proscript.
(9. 49.).
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[156/0170] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. rels ſtammt augenſcheinlich aus dem Römiſchen Recht, hat aber in dieſem eine ganz andere Bedeutung, indem das Römiſche jus gentium ein in ſich ausgebildetes, gleichfalls poſitives Recht war (§ 22). Unvermerkt hat man dem Roͤmiſchen Gegenſatz den davon verſchiedenen Gegenſatz der mehr poſitiven und willkührlichen, oder mehr natürli- chen und ſich von ſelbſt verſtehenden Rechtsinſtitute unter- geſchoben. Dieſer letzte aber iſt theils für die Anwendung unerheblich, theils in der Gränzbeſtimmung ſchwankend und unbeſtimmt, welches ſich in folgenden Anwendungen deut- lich zeigt. Ganz inconſequent iſt es, daß der Deportirte Vermögen erwerben kann, dieſes aber bey ſeinem Tode an den Staat fallen ſoll, was doch im Grunde nur eine partielle Confiscation, alſo eine halbe Maasregel iſt. Im Römiſchen Recht galt zwar derſelbe Rechtsſatz (i), aber hier hatte er die conſequente Bedeutung einer Fortſetzung der gleich Anfangs eintretenden Confiscation, die ja aber das Franzöſiſche Recht verwirft. Blos als Peregrine be- trachtet hätte der Deportirte wohl Erben hinterlaſſen koͤn- nen, denn die Peregrinen als ſolche wurden ja niemals vom Staate beerbt. In der poſitiven Natur alles Erb- rechts liegt gewiß keine Rechtfertigung des Franzöſiſchen Rechtsſatzes, und doch ſcheint man ihn blos darauf ge- (h) (i) L. 2 C. de bonis proscript. (9. 49.). (h) Geſchäfte ausdrücklich aufgezählt, der Code ſelbſt ſchweigt darüber, aber der Sinn iſt auch bey ihm derſelbe. Vgl. Toullier § 280. 283. Ferner die Äußerungen von Tronchet im Staatsrath, Con- férence T. 1 p. 119.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/170>, abgerufen am 29.11.2024.