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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.

Endlich sollte der Code gemacht werden. Nichts ist
irriger, als wenn Viele glauben, dieser wäre ganz aus
neuer revolutionärer Weisheit, kraft einer Art von In-
spiration, hervorgegangen. Vielmehr brachten sowohl die
ersten Redactoren, als nachher die Mitglieder des Staats-
raths, alle ihre Kenntnisse und Irrthümer aus der Zeit
der alten Jurisprudenz mit hinzu. Als Fälle der Anwen-
dung des bürgerlichen Todes wurden nun folgende ange-
nommen:

1) Die Emigranten. Zwar wurden die Gesetze gegen
die Emigration schon im J. VIII. aufgehoben und die mei-
sten Einzelnen, die es wollten, waren aus der Emigran-
tenliste gestrichen, und dadurch wieder von dem bürgerli-
chen Tod befreyt worden; allein theils blieben immer noch
Viele übrig, die nicht zurückgekehrt waren, theils sollten
und konnten auch die Wiederaufgenommenen von der Wir-
kung ihres bürgerlichen Todes auf die in der Vergangen-
heit eingetretenen Ehen und Erbfälle nicht befreyt werden (e).

Dagegen sollte in Zukunft die freywillige Auflösung
der Verhältnisse zum Vaterland nicht mehr als bürgerli-
cher Tod gelten, sondern nur noch die Eigenschaft eines
Franzosen aufheben (art. 17 -- 21), welche Veränderung
aber gar nicht von Erheblichkeit ist.


(e) Die Gesetze über die Emi-
granten citirt Merlin l. c., p. 373.
-- Bey der Discussion des Code
im Staatsrath wurde die fort-
dauernde Wirksamkeit und Wich-
tigkeit der Emigrantengesetze über-
haupt, und besonders in Bezie-
hung auf ihren bürgerlichen Tod,
ausdrücklich anerkannt. Confe-
rence
du code civil T. 1 p.
76.
77 (zu art. 24).
§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.

Endlich ſollte der Code gemacht werden. Nichts iſt
irriger, als wenn Viele glauben, dieſer wäre ganz aus
neuer revolutionärer Weisheit, kraft einer Art von In-
ſpiration, hervorgegangen. Vielmehr brachten ſowohl die
erſten Redactoren, als nachher die Mitglieder des Staats-
raths, alle ihre Kenntniſſe und Irrthümer aus der Zeit
der alten Jurisprudenz mit hinzu. Als Fälle der Anwen-
dung des bürgerlichen Todes wurden nun folgende ange-
nommen:

1) Die Emigranten. Zwar wurden die Geſetze gegen
die Emigration ſchon im J. VIII. aufgehoben und die mei-
ſten Einzelnen, die es wollten, waren aus der Emigran-
tenliſte geſtrichen, und dadurch wieder von dem bürgerli-
chen Tod befreyt worden; allein theils blieben immer noch
Viele übrig, die nicht zurückgekehrt waren, theils ſollten
und konnten auch die Wiederaufgenommenen von der Wir-
kung ihres bürgerlichen Todes auf die in der Vergangen-
heit eingetretenen Ehen und Erbfälle nicht befreyt werden (e).

Dagegen ſollte in Zukunft die freywillige Aufloͤſung
der Verhältniſſe zum Vaterland nicht mehr als bürgerli-
cher Tod gelten, ſondern nur noch die Eigenſchaft eines
Franzoſen aufheben (art. 17 — 21), welche Veränderung
aber gar nicht von Erheblichkeit iſt.


(e) Die Geſetze über die Emi-
granten citirt Merlin l. c., p. 373.
— Bey der Discuſſion des Code
im Staatsrath wurde die fort-
dauernde Wirkſamkeit und Wich-
tigkeit der Emigrantengeſetze über-
haupt, und beſonders in Bezie-
hung auf ihren bürgerlichen Tod,
ausdrücklich anerkannt. Confé-
rence
du code civil T. 1 p.
76.
77 (zu art. 24).
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[153/0167] §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. Endlich ſollte der Code gemacht werden. Nichts iſt irriger, als wenn Viele glauben, dieſer wäre ganz aus neuer revolutionärer Weisheit, kraft einer Art von In- ſpiration, hervorgegangen. Vielmehr brachten ſowohl die erſten Redactoren, als nachher die Mitglieder des Staats- raths, alle ihre Kenntniſſe und Irrthümer aus der Zeit der alten Jurisprudenz mit hinzu. Als Fälle der Anwen- dung des bürgerlichen Todes wurden nun folgende ange- nommen: 1) Die Emigranten. Zwar wurden die Geſetze gegen die Emigration ſchon im J. VIII. aufgehoben und die mei- ſten Einzelnen, die es wollten, waren aus der Emigran- tenliſte geſtrichen, und dadurch wieder von dem bürgerli- chen Tod befreyt worden; allein theils blieben immer noch Viele übrig, die nicht zurückgekehrt waren, theils ſollten und konnten auch die Wiederaufgenommenen von der Wir- kung ihres bürgerlichen Todes auf die in der Vergangen- heit eingetretenen Ehen und Erbfälle nicht befreyt werden (e). Dagegen ſollte in Zukunft die freywillige Aufloͤſung der Verhältniſſe zum Vaterland nicht mehr als bürgerli- cher Tod gelten, ſondern nur noch die Eigenſchaft eines Franzoſen aufheben (art. 17 — 21), welche Veränderung aber gar nicht von Erheblichkeit iſt. (e) Die Geſetze über die Emi- granten citirt Merlin l. c., p. 373. — Bey der Discuſſion des Code im Staatsrath wurde die fort- dauernde Wirkſamkeit und Wich- tigkeit der Emigrantengeſetze über- haupt, und beſonders in Bezie- hung auf ihren bürgerlichen Tod, ausdrücklich anerkannt. Confé- rence du code civil T. 1 p. 76. 77 (zu art. 24).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/167>, abgerufen am 30.11.2024.