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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
tion Verurtheilten, welcher diesen Namen deswegen führte,
weil er esclave de la peine war (c). -- Allein mit der
Confiscation hat der bürgerliche Tod gar Nichts zu schaf-
fen: denn der kriegsgefangene Römer erlitt ihn ohne Con-
fiscation, und der relegatus erlitt ihn niemals, obgleich
auch bey ihm die Confiscation des Vermögens zuweilen
(nicht immer) vorkam. Ferner erlitt der Deportirte den
bürgerlichen Tod, ohne doch esclave de la peine zu seyn.

So stand es in der Theorie. In der Praxis (d) wurde
jener Begriff angewendet auf die lebenslängliche Galee-
ren- und Verbannungsstrafe; in einigen anderen Fällen
war die Anwendung bestritten. Die wichtigste Anwendung,
und wodurch alle böse Leidenschaften in Bewegung gesetzt
wurden, machte das Gesetz von Ludwig XIV. auf die
religiösen Emigranten, die refugies; weil aber dieses Ge-
setz mit der öffentlichen Meynung im Widerspruch stand,
so setzte man sich in der Anwendung oft darüber hinweg,
besonders in Beziehung auf die Kinder der Ausgewanderten.

Die Revolution brach aus, und bald fanden sich neue
höchst wichtige Anwendungen, indem die Gesetze vom
28. März und vom 17. Sept. 1793 den bürgerlichen Tod
auf die Emigranten und auf die Deportirten anwendeten.
Die Rüstkammer der alten Jurisprudenz mußte jetzt die
Waffen zur Verfolgung der Emigranten hergeben.


(c) Domat Liv. prelim. Tit. 2
Sect.
2 § 12.
(d) Ausführlich handelt davon
Merlin Repertoire art. Mort
civile
,
wo sich die Beläge zu den
nachfolgenden Sätzen des Textes
finden.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
tion Verurtheilten, welcher dieſen Namen deswegen führte,
weil er esclave de la peine war (c). — Allein mit der
Confiscation hat der bürgerliche Tod gar Nichts zu ſchaf-
fen: denn der kriegsgefangene Roͤmer erlitt ihn ohne Con-
fiscation, und der relegatus erlitt ihn niemals, obgleich
auch bey ihm die Confiscation des Vermögens zuweilen
(nicht immer) vorkam. Ferner erlitt der Deportirte den
bürgerlichen Tod, ohne doch esclave de la peine zu ſeyn.

So ſtand es in der Theorie. In der Praxis (d) wurde
jener Begriff angewendet auf die lebenslängliche Galee-
ren- und Verbannungsſtrafe; in einigen anderen Fällen
war die Anwendung beſtritten. Die wichtigſte Anwendung,
und wodurch alle böſe Leidenſchaften in Bewegung geſetzt
wurden, machte das Geſetz von Ludwig XIV. auf die
religiöſen Emigranten, die réfugiés; weil aber dieſes Ge-
ſetz mit der öffentlichen Meynung im Widerſpruch ſtand,
ſo ſetzte man ſich in der Anwendung oft darüber hinweg,
beſonders in Beziehung auf die Kinder der Ausgewanderten.

Die Revolution brach aus, und bald fanden ſich neue
hoͤchſt wichtige Anwendungen, indem die Geſetze vom
28. März und vom 17. Sept. 1793 den bürgerlichen Tod
auf die Emigranten und auf die Deportirten anwendeten.
Die Rüſtkammer der alten Jurisprudenz mußte jetzt die
Waffen zur Verfolgung der Emigranten hergeben.


(c) Domat Liv. prélim. Tit. 2
Sect.
2 § 12.
(d) Ausführlich handelt davon
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civile
,
wo ſich die Beläge zu den
nachfolgenden Sätzen des Textes
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[152/0166] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. tion Verurtheilten, welcher dieſen Namen deswegen führte, weil er esclave de la peine war (c). — Allein mit der Confiscation hat der bürgerliche Tod gar Nichts zu ſchaf- fen: denn der kriegsgefangene Roͤmer erlitt ihn ohne Con- fiscation, und der relegatus erlitt ihn niemals, obgleich auch bey ihm die Confiscation des Vermögens zuweilen (nicht immer) vorkam. Ferner erlitt der Deportirte den bürgerlichen Tod, ohne doch esclave de la peine zu ſeyn. So ſtand es in der Theorie. In der Praxis (d) wurde jener Begriff angewendet auf die lebenslängliche Galee- ren- und Verbannungsſtrafe; in einigen anderen Fällen war die Anwendung beſtritten. Die wichtigſte Anwendung, und wodurch alle böſe Leidenſchaften in Bewegung geſetzt wurden, machte das Geſetz von Ludwig XIV. auf die religiöſen Emigranten, die réfugiés; weil aber dieſes Ge- ſetz mit der öffentlichen Meynung im Widerſpruch ſtand, ſo ſetzte man ſich in der Anwendung oft darüber hinweg, beſonders in Beziehung auf die Kinder der Ausgewanderten. Die Revolution brach aus, und bald fanden ſich neue hoͤchſt wichtige Anwendungen, indem die Geſetze vom 28. März und vom 17. Sept. 1793 den bürgerlichen Tod auf die Emigranten und auf die Deportirten anwendeten. Die Rüſtkammer der alten Jurisprudenz mußte jetzt die Waffen zur Verfolgung der Emigranten hergeben. (c) Domat Liv. prélim. Tit. 2 Sect. 2 § 12. (d) Ausführlich handelt davon Merlin Répertoire art. Mort civile, wo ſich die Beläge zu den nachfolgenden Sätzen des Textes finden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/166>, abgerufen am 30.11.2024.