tion Verurtheilten, welcher diesen Namen deswegen führte, weil er esclave de la peine war (c). -- Allein mit der Confiscation hat der bürgerliche Tod gar Nichts zu schaf- fen: denn der kriegsgefangene Römer erlitt ihn ohne Con- fiscation, und der relegatus erlitt ihn niemals, obgleich auch bey ihm die Confiscation des Vermögens zuweilen (nicht immer) vorkam. Ferner erlitt der Deportirte den bürgerlichen Tod, ohne doch esclave de la peine zu seyn.
So stand es in der Theorie. In der Praxis (d) wurde jener Begriff angewendet auf die lebenslängliche Galee- ren- und Verbannungsstrafe; in einigen anderen Fällen war die Anwendung bestritten. Die wichtigste Anwendung, und wodurch alle böse Leidenschaften in Bewegung gesetzt wurden, machte das Gesetz von Ludwig XIV. auf die religiösen Emigranten, die refugies; weil aber dieses Ge- setz mit der öffentlichen Meynung im Widerspruch stand, so setzte man sich in der Anwendung oft darüber hinweg, besonders in Beziehung auf die Kinder der Ausgewanderten.
Die Revolution brach aus, und bald fanden sich neue höchst wichtige Anwendungen, indem die Gesetze vom 28. März und vom 17. Sept. 1793 den bürgerlichen Tod auf die Emigranten und auf die Deportirten anwendeten. Die Rüstkammer der alten Jurisprudenz mußte jetzt die Waffen zur Verfolgung der Emigranten hergeben.
(c)Domat Liv. prelim. Tit. 2 Sect. 2 § 12.
(d) Ausführlich handelt davon Merlin Repertoire art. Mort civile, wo sich die Beläge zu den nachfolgenden Sätzen des Textes finden.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
tion Verurtheilten, welcher dieſen Namen deswegen führte, weil er esclave de la peine war (c). — Allein mit der Confiscation hat der bürgerliche Tod gar Nichts zu ſchaf- fen: denn der kriegsgefangene Roͤmer erlitt ihn ohne Con- fiscation, und der relegatus erlitt ihn niemals, obgleich auch bey ihm die Confiscation des Vermögens zuweilen (nicht immer) vorkam. Ferner erlitt der Deportirte den bürgerlichen Tod, ohne doch esclave de la peine zu ſeyn.
So ſtand es in der Theorie. In der Praxis (d) wurde jener Begriff angewendet auf die lebenslängliche Galee- ren- und Verbannungsſtrafe; in einigen anderen Fällen war die Anwendung beſtritten. Die wichtigſte Anwendung, und wodurch alle böſe Leidenſchaften in Bewegung geſetzt wurden, machte das Geſetz von Ludwig XIV. auf die religiöſen Emigranten, die réfugiés; weil aber dieſes Ge- ſetz mit der öffentlichen Meynung im Widerſpruch ſtand, ſo ſetzte man ſich in der Anwendung oft darüber hinweg, beſonders in Beziehung auf die Kinder der Ausgewanderten.
Die Revolution brach aus, und bald fanden ſich neue hoͤchſt wichtige Anwendungen, indem die Geſetze vom 28. März und vom 17. Sept. 1793 den bürgerlichen Tod auf die Emigranten und auf die Deportirten anwendeten. Die Rüſtkammer der alten Jurisprudenz mußte jetzt die Waffen zur Verfolgung der Emigranten hergeben.
(c)Domat Liv. prélim. Tit. 2 Sect. 2 § 12.
(d) Ausführlich handelt davon Merlin Répertoire art. Mort civile, wo ſich die Beläge zu den nachfolgenden Sätzen des Textes finden.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0166"n="152"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/>
tion Verurtheilten, welcher dieſen Namen deswegen führte,<lb/>
weil er <hirendition="#aq">esclave de la peine</hi> war <noteplace="foot"n="(c)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Domat</hi> Liv. prélim. Tit. 2<lb/>
Sect.</hi> 2 § 12.</note>. — Allein mit der<lb/>
Confiscation hat der bürgerliche Tod gar Nichts zu ſchaf-<lb/>
fen: denn der kriegsgefangene Roͤmer erlitt ihn ohne Con-<lb/>
fiscation, und der <hirendition="#aq">relegatus</hi> erlitt ihn niemals, obgleich<lb/>
auch bey ihm die Confiscation des Vermögens zuweilen<lb/>
(nicht immer) vorkam. Ferner erlitt der Deportirte den<lb/>
bürgerlichen Tod, ohne doch <hirendition="#aq">esclave de la peine</hi> zu ſeyn.</p><lb/><p>So ſtand es in der Theorie. In der Praxis <noteplace="foot"n="(d)">Ausführlich handelt davon<lb/><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Merlin</hi> Répertoire art. <hirendition="#i">Mort<lb/>
civile</hi>,</hi> wo ſich die Beläge zu den<lb/>
nachfolgenden Sätzen des Textes<lb/>
finden.</note> wurde<lb/>
jener Begriff angewendet auf die lebenslängliche Galee-<lb/>
ren- und Verbannungsſtrafe; in einigen anderen Fällen<lb/>
war die Anwendung beſtritten. Die wichtigſte Anwendung,<lb/>
und wodurch alle böſe Leidenſchaften in Bewegung geſetzt<lb/>
wurden, machte das Geſetz von Ludwig <hirendition="#aq">XIV.</hi> auf die<lb/>
religiöſen Emigranten, die <hirendition="#aq">réfugiés;</hi> weil aber dieſes Ge-<lb/>ſetz mit der öffentlichen Meynung im Widerſpruch ſtand,<lb/>ſo ſetzte man ſich in der Anwendung oft darüber hinweg,<lb/>
beſonders in Beziehung auf die Kinder der Ausgewanderten.</p><lb/><p>Die Revolution brach aus, und bald fanden ſich neue<lb/>
hoͤchſt wichtige Anwendungen, indem die Geſetze vom<lb/>
28. März und vom 17. Sept. 1793 den bürgerlichen Tod<lb/>
auf die Emigranten und auf die Deportirten anwendeten.<lb/>
Die Rüſtkammer der alten Jurisprudenz mußte jetzt die<lb/>
Waffen zur Verfolgung der Emigranten hergeben.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[152/0166]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
tion Verurtheilten, welcher dieſen Namen deswegen führte,
weil er esclave de la peine war (c). — Allein mit der
Confiscation hat der bürgerliche Tod gar Nichts zu ſchaf-
fen: denn der kriegsgefangene Roͤmer erlitt ihn ohne Con-
fiscation, und der relegatus erlitt ihn niemals, obgleich
auch bey ihm die Confiscation des Vermögens zuweilen
(nicht immer) vorkam. Ferner erlitt der Deportirte den
bürgerlichen Tod, ohne doch esclave de la peine zu ſeyn.
So ſtand es in der Theorie. In der Praxis (d) wurde
jener Begriff angewendet auf die lebenslängliche Galee-
ren- und Verbannungsſtrafe; in einigen anderen Fällen
war die Anwendung beſtritten. Die wichtigſte Anwendung,
und wodurch alle böſe Leidenſchaften in Bewegung geſetzt
wurden, machte das Geſetz von Ludwig XIV. auf die
religiöſen Emigranten, die réfugiés; weil aber dieſes Ge-
ſetz mit der öffentlichen Meynung im Widerſpruch ſtand,
ſo ſetzte man ſich in der Anwendung oft darüber hinweg,
beſonders in Beziehung auf die Kinder der Ausgewanderten.
Die Revolution brach aus, und bald fanden ſich neue
hoͤchſt wichtige Anwendungen, indem die Geſetze vom
28. März und vom 17. Sept. 1793 den bürgerlichen Tod
auf die Emigranten und auf die Deportirten anwendeten.
Die Rüſtkammer der alten Jurisprudenz mußte jetzt die
Waffen zur Verfolgung der Emigranten hergeben.
(c) Domat Liv. prélim. Tit. 2
Sect. 2 § 12.
(d) Ausführlich handelt davon
Merlin Répertoire art. Mort
civile, wo ſich die Beläge zu den
nachfolgenden Sätzen des Textes
finden.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/166>, abgerufen am 23.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.