Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. desgleichen eine media, in dem Verlust des Bürgerrechtseines einzelnen deutschen Staats, oder auch des allgemei- nen deutschen Bürgerrechts. Er fügt aber hinzu, die Rö- mischen Rechtssätze könnten darauf nicht angewendet wer- den. Gerade davon aber ist hier allein die Rede, und insbesondere von der aufgehobenen oder verminderten Rechtsfähigkeit im Römischen Sinn. Daß zu allen Zeiten mancherley Veränderungen in dem Zustand der Menschen vorkommen, wird Niemand bezweifeln; will man aber diese als capitis deminutiones behandeln und bezeichnen, so kann das nur zu einem leeren, verwirrenden Spiel mit Wor- ten führen. So verhält es sich nun insbesondere auch mit dem Domat spricht von der mort civile in wenigen Zei- (b) So z. B. Mühlenbruch T. 1 § 184.
§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. desgleichen eine media, in dem Verluſt des Bürgerrechtseines einzelnen deutſchen Staats, oder auch des allgemei- nen deutſchen Bürgerrechts. Er fügt aber hinzu, die Rö- miſchen Rechtsſätze könnten darauf nicht angewendet wer- den. Gerade davon aber iſt hier allein die Rede, und insbeſondere von der aufgehobenen oder verminderten Rechtsfähigkeit im Römiſchen Sinn. Daß zu allen Zeiten mancherley Veränderungen in dem Zuſtand der Menſchen vorkommen, wird Niemand bezweifeln; will man aber dieſe als capitis deminutiones behandeln und bezeichnen, ſo kann das nur zu einem leeren, verwirrenden Spiel mit Wor- ten führen. So verhält es ſich nun insbeſondere auch mit dem Domat ſpricht von der mort civile in wenigen Zei- (b) So z. B. Mühlenbruch T. 1 § 184.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0165" n="151"/><fw place="top" type="header">§. 75. Rechtsfähigkeit u. <hi rendition="#aq">cap. deminutio.</hi> Heutige Anwendung.</fw><lb/> desgleichen eine <hi rendition="#aq">media,</hi> in dem Verluſt des Bürgerrechts<lb/> eines einzelnen deutſchen Staats, oder auch des allgemei-<lb/> nen deutſchen Bürgerrechts. Er fügt aber hinzu, die Rö-<lb/> miſchen Rechtsſätze könnten darauf nicht angewendet wer-<lb/> den. Gerade davon aber iſt hier allein die Rede, und<lb/> insbeſondere von der aufgehobenen oder verminderten<lb/> Rechtsfähigkeit im Römiſchen Sinn. Daß zu allen Zeiten<lb/> mancherley Veränderungen in dem Zuſtand der Menſchen<lb/> vorkommen, wird Niemand bezweifeln; will man aber dieſe<lb/> als <hi rendition="#aq">capitis deminutiones</hi> behandeln und bezeichnen, ſo kann<lb/> das nur zu einem leeren, verwirrenden Spiel mit Wor-<lb/> ten führen.</p><lb/> <p>So verhält es ſich nun insbeſondere auch mit dem<lb/> bürgerlichen Tod; unſre Schriftſteller geben wohl den Rö-<lb/> miſchen Begriff an <note place="foot" n="(b)">So z. B. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Mühlenbruch</hi> T.</hi> 1 § 184.</note>, aber nicht um damit eine prakti-<lb/> ſche Anwendung deſſelben zu behaupten. Anders hat ſich<lb/> die Sache ſeit langer Zeit in Frankreich geſtaltet, und ob-<lb/> gleich dieſer Gegenſtand nicht in den Gränzen unſrer Auf-<lb/> gabe liegt, ſo will ich ihn dennoch anhangsweiſe darſtel-<lb/> len, weil er ein warnendes Beyſpiel darbietet, wie weit<lb/> die ungeſchickte Anwendung misverſtandener hiſtoriſcher<lb/> Rechtsbegriffe führen kann.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Domat</hi> ſpricht von der <hi rendition="#aq">mort civile</hi> in wenigen Zei-<lb/> len, die ihm jedoch zu zwey großen Irrthümern Raum<lb/> laſſen: <hi rendition="#aq">Mort civile,</hi> ſagt er, war der Zuſtand des zum<lb/> Tod oder zu irgend einer Strafe mit Vermögensconfisca-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [151/0165]
§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
desgleichen eine media, in dem Verluſt des Bürgerrechts
eines einzelnen deutſchen Staats, oder auch des allgemei-
nen deutſchen Bürgerrechts. Er fügt aber hinzu, die Rö-
miſchen Rechtsſätze könnten darauf nicht angewendet wer-
den. Gerade davon aber iſt hier allein die Rede, und
insbeſondere von der aufgehobenen oder verminderten
Rechtsfähigkeit im Römiſchen Sinn. Daß zu allen Zeiten
mancherley Veränderungen in dem Zuſtand der Menſchen
vorkommen, wird Niemand bezweifeln; will man aber dieſe
als capitis deminutiones behandeln und bezeichnen, ſo kann
das nur zu einem leeren, verwirrenden Spiel mit Wor-
ten führen.
So verhält es ſich nun insbeſondere auch mit dem
bürgerlichen Tod; unſre Schriftſteller geben wohl den Rö-
miſchen Begriff an (b), aber nicht um damit eine prakti-
ſche Anwendung deſſelben zu behaupten. Anders hat ſich
die Sache ſeit langer Zeit in Frankreich geſtaltet, und ob-
gleich dieſer Gegenſtand nicht in den Gränzen unſrer Auf-
gabe liegt, ſo will ich ihn dennoch anhangsweiſe darſtel-
len, weil er ein warnendes Beyſpiel darbietet, wie weit
die ungeſchickte Anwendung misverſtandener hiſtoriſcher
Rechtsbegriffe führen kann.
Domat ſpricht von der mort civile in wenigen Zei-
len, die ihm jedoch zu zwey großen Irrthümern Raum
laſſen: Mort civile, ſagt er, war der Zuſtand des zum
Tod oder zu irgend einer Strafe mit Vermögensconfisca-
(b) So z. B. Mühlenbruch T. 1 § 184.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |