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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.

Am meisten lebendige Fortdauer älterer Rechtsansichten
ist noch wahrzunehmen in den anomalischen Rechtsinstituten,
welche sich von den positiven Einschränkungen der Rechtsfä-
higkeit ganz oder theilweise unabhängig erhalten haben (§ 71
-- 74). Zwar ist auch hier Vieles ganz verschwunden, wie
z. B. das Alimentenlegat an Sklaven (§ 72) und die Frey-
lassung durch Fideicommiß (§ 74). Dagegen hat sich er-
halten die eigenthümliche Beschaffenheit des Dotalrechts,
der Klagen auf Alimente und auf Dotation (§ 72), der
Injurienklage, der querela inofficiosi (insofern man diese
noch nach der Novelle 115 gelten lassen will) (§ 73), der
Societät, des Mandats u. s. w. (§ 74).



Die hier aufgestellten Behauptungen über die Gränze
der Anwendbarkeit der vorgetragenen Rechtsregeln stehen
auch mit den Ansichten neuerer Schriftsteller nicht im
Widerspruch. Zwar pflegen sich dieselben nicht so aus-
drücklich und vollständig darüber zu erklären, allein man
kann mit ziemlicher Sicherheit annehmen, daß die meisten
der hier aufgestellten Sätze, wenn es zu einer Erklärung
darüber käme, keinen erheblichen Widerspruch finden wür-
den. Selbst der scheinbare Widerspruch von Glück (a)
kann nur zur Bestätigung meiner Behauptung dienen. Er
nimmt an, wir hätten eine maxima capitis deminutio,
wenn Jemand sich als Leibeigenen hingäbe, oder lebens-
länglich zu Festung oder Zuchthaus verurtheilt würde:

(a) Glück B. 2 § 128.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.

Am meiſten lebendige Fortdauer älterer Rechtsanſichten
iſt noch wahrzunehmen in den anomaliſchen Rechtsinſtituten,
welche ſich von den poſitiven Einſchränkungen der Rechtsfä-
higkeit ganz oder theilweiſe unabhängig erhalten haben (§ 71
— 74). Zwar iſt auch hier Vieles ganz verſchwunden, wie
z. B. das Alimentenlegat an Sklaven (§ 72) und die Frey-
laſſung durch Fideicommiß (§ 74). Dagegen hat ſich er-
halten die eigenthümliche Beſchaffenheit des Dotalrechts,
der Klagen auf Alimente und auf Dotation (§ 72), der
Injurienklage, der querela inofficiosi (inſofern man dieſe
noch nach der Novelle 115 gelten laſſen will) (§ 73), der
Societät, des Mandats u. ſ. w. (§ 74).



Die hier aufgeſtellten Behauptungen über die Gränze
der Anwendbarkeit der vorgetragenen Rechtsregeln ſtehen
auch mit den Anſichten neuerer Schriftſteller nicht im
Widerſpruch. Zwar pflegen ſich dieſelben nicht ſo aus-
drücklich und vollſtändig darüber zu erklären, allein man
kann mit ziemlicher Sicherheit annehmen, daß die meiſten
der hier aufgeſtellten Sätze, wenn es zu einer Erklärung
darüber käme, keinen erheblichen Widerſpruch finden wür-
den. Selbſt der ſcheinbare Widerſpruch von Glück (a)
kann nur zur Beſtätigung meiner Behauptung dienen. Er
nimmt an, wir hätten eine maxima capitis deminutio,
wenn Jemand ſich als Leibeigenen hingäbe, oder lebens-
länglich zu Feſtung oder Zuchthaus verurtheilt würde:

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[150/0164] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Am meiſten lebendige Fortdauer älterer Rechtsanſichten iſt noch wahrzunehmen in den anomaliſchen Rechtsinſtituten, welche ſich von den poſitiven Einſchränkungen der Rechtsfä- higkeit ganz oder theilweiſe unabhängig erhalten haben (§ 71 — 74). Zwar iſt auch hier Vieles ganz verſchwunden, wie z. B. das Alimentenlegat an Sklaven (§ 72) und die Frey- laſſung durch Fideicommiß (§ 74). Dagegen hat ſich er- halten die eigenthümliche Beſchaffenheit des Dotalrechts, der Klagen auf Alimente und auf Dotation (§ 72), der Injurienklage, der querela inofficiosi (inſofern man dieſe noch nach der Novelle 115 gelten laſſen will) (§ 73), der Societät, des Mandats u. ſ. w. (§ 74). Die hier aufgeſtellten Behauptungen über die Gränze der Anwendbarkeit der vorgetragenen Rechtsregeln ſtehen auch mit den Anſichten neuerer Schriftſteller nicht im Widerſpruch. Zwar pflegen ſich dieſelben nicht ſo aus- drücklich und vollſtändig darüber zu erklären, allein man kann mit ziemlicher Sicherheit annehmen, daß die meiſten der hier aufgeſtellten Sätze, wenn es zu einer Erklärung darüber käme, keinen erheblichen Widerſpruch finden wür- den. Selbſt der ſcheinbare Widerſpruch von Glück (a) kann nur zur Beſtätigung meiner Behauptung dienen. Er nimmt an, wir hätten eine maxima capitis deminutio, wenn Jemand ſich als Leibeigenen hingäbe, oder lebens- länglich zu Feſtung oder Zuchthaus verurtheilt würde: (a) Glück B. 2 § 128.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/164>, abgerufen am 30.11.2024.