Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 75. Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Rechtsfä- higkeit und der capitis deminutio. Es bleibt nun noch zu untersuchen übrig, welche Be- Wir haben von der Römischen Unfreyheit Nichts übrig, Eben so wenig besteht unter uns ein Stand der Civi- Dagegen besteht in unsrem heutigen Recht allerdings Ich gehe über zur capitis deminutio. Haben wir keine Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 75. Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Rechtsfä- higkeit und der capitis deminutio. Es bleibt nun noch zu unterſuchen übrig, welche Be- Wir haben von der Römiſchen Unfreyheit Nichts übrig, Eben ſo wenig beſteht unter uns ein Stand der Civi- Dagegen beſteht in unſrem heutigen Recht allerdings Ich gehe über zur capitis deminutio. Haben wir keine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0162" n="148"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 75.<lb/><hi rendition="#g">Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Rechtsfä-<lb/> higkeit und der <hi rendition="#aq">capitis deminutio.</hi></hi></head><lb/> <p>Es bleibt nun noch zu unterſuchen übrig, welche Be-<lb/> deutung der hier dargeſtellten Lehre von der Rechtsfähig-<lb/> keit und der <hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi> (§ 64 — 74) in unſrem heu-<lb/> tigen Recht übrig geblieben iſt.</p><lb/> <p>Wir haben von der Römiſchen Unfreyheit Nichts übrig,<lb/> alſo kann auch nicht mehr die Rede ſeyn von der Rechts-<lb/> unfähigkeit der Roͤmiſchen Sklaven.</p><lb/> <p>Eben ſo wenig beſteht unter uns ein Stand der Civi-<lb/> tät oder Latinität, mit ihrem Gegenſatz in dem Stand<lb/> der Peregrinen; alſo hat auch bey uns die beſchränkte<lb/> Rechtsfähigkeit der Peregrinen aufgehört: die der Latinen<lb/> war ohnehin ſchon durch Juſtinians Geſetzgebung ver-<lb/> ſchwunden.</p><lb/> <p>Dagegen beſteht in unſrem heutigen Recht allerdings<lb/> noch die Abhängigkeit von väterlicher Gewalt. Auch die<lb/> hierauf gegründete beſchränkte Rechtsfähigkeit iſt zum Theil<lb/> unverändert geblieben; und ſelbſt da, wo ſie durch die<lb/> Geſetze der chriſtlichen Kaiſer ſtarke Modificationen erhal-<lb/> ten hat, iſt ſie doch nur in Verbindung mit dem älteren<lb/> Recht zu verſtehen und anzuwenden möglich.</p><lb/> <p>Ich gehe über zur <hi rendition="#aq">capitis deminutio.</hi> Haben wir keine<lb/> Sklaven und Peregrinen mehr, ſo iſt auch eine <hi rendition="#aq">maxima</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [148/0162]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 75.
Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Rechtsfä-
higkeit und der capitis deminutio.
Es bleibt nun noch zu unterſuchen übrig, welche Be-
deutung der hier dargeſtellten Lehre von der Rechtsfähig-
keit und der capitis deminutio (§ 64 — 74) in unſrem heu-
tigen Recht übrig geblieben iſt.
Wir haben von der Römiſchen Unfreyheit Nichts übrig,
alſo kann auch nicht mehr die Rede ſeyn von der Rechts-
unfähigkeit der Roͤmiſchen Sklaven.
Eben ſo wenig beſteht unter uns ein Stand der Civi-
tät oder Latinität, mit ihrem Gegenſatz in dem Stand
der Peregrinen; alſo hat auch bey uns die beſchränkte
Rechtsfähigkeit der Peregrinen aufgehört: die der Latinen
war ohnehin ſchon durch Juſtinians Geſetzgebung ver-
ſchwunden.
Dagegen beſteht in unſrem heutigen Recht allerdings
noch die Abhängigkeit von väterlicher Gewalt. Auch die
hierauf gegründete beſchränkte Rechtsfähigkeit iſt zum Theil
unverändert geblieben; und ſelbſt da, wo ſie durch die
Geſetze der chriſtlichen Kaiſer ſtarke Modificationen erhal-
ten hat, iſt ſie doch nur in Verbindung mit dem älteren
Recht zu verſtehen und anzuwenden möglich.
Ich gehe über zur capitis deminutio. Haben wir keine
Sklaven und Peregrinen mehr, ſo iſt auch eine maxima
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |