Wenn ein Testator seinem Sklaven die directa libertas giebt, so liegt darin keine Abweichung von den Regeln über die Rechtsfähigkeit. Der Sklave geht unmittelbar in den Zustand der Freyen über, und es erscheint also gar nicht das Bedürfniß, während des Sklavenstandes die Ausübung eines Rechts, z. B. eine Klage gegen den Er- ben, zuzulassen. Anders wenn der Testator seinem eige- nen Sklaven, oder dem des Erben, oder auch eines Drit- ten, die Freyheit durch Fideicommiß hinterläßt. Denn dadurch erhält der Sklave eine Klage gegen den eigenen Herrn unmittelbar auf Freylassung, gegen den Erben der nicht sein Herr ist, auf Ankauf und Freylassung. Dieses bey den Römern so sehr häufige und wichtige Rechtsver- hältniß wurde für die Ausführung dadurch möglich ge- macht, daß nicht eine gewöhnliche Klage, sondern eine extraordinaria cognitio der Obrigkeit, dazu angewendet wurde (z).
B.
Wenn einem Erben oder Legatar durch Fideicom- miß zur Pflicht gemacht wurde, seine Kinder zu emanci- piren, so war dieses zwar durch die gewöhnliche fidei- commissarische Jurisdiction nicht geschützt: außerordentli- cherweise aber konnte auch hier durch Einwirkung der Kaiser ein Zwang gegen den Vater eintreten, der sich durch Annahme der Erbschaft oder des Legats zu einer
(z) § 2 J. de sing. reb. (2. 24.). Ulpian. XXV. § 12. 18. Tit. Dig. de fid. libert. (40. 5.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
A. Fideicommissaria libertas.
Wenn ein Teſtator ſeinem Sklaven die directa libertas giebt, ſo liegt darin keine Abweichung von den Regeln über die Rechtsfähigkeit. Der Sklave geht unmittelbar in den Zuſtand der Freyen über, und es erſcheint alſo gar nicht das Bedürfniß, während des Sklavenſtandes die Ausübung eines Rechts, z. B. eine Klage gegen den Er- ben, zuzulaſſen. Anders wenn der Teſtator ſeinem eige- nen Sklaven, oder dem des Erben, oder auch eines Drit- ten, die Freyheit durch Fideicommiß hinterläßt. Denn dadurch erhält der Sklave eine Klage gegen den eigenen Herrn unmittelbar auf Freylaſſung, gegen den Erben der nicht ſein Herr iſt, auf Ankauf und Freylaſſung. Dieſes bey den Römern ſo ſehr häufige und wichtige Rechtsver- hältniß wurde für die Ausführung dadurch möglich ge- macht, daß nicht eine gewoͤhnliche Klage, ſondern eine extraordinaria cognitio der Obrigkeit, dazu angewendet wurde (z).
B.
Wenn einem Erben oder Legatar durch Fideicom- miß zur Pflicht gemacht wurde, ſeine Kinder zu emanci- piren, ſo war dieſes zwar durch die gewöhnliche fidei- commiſſariſche Jurisdiction nicht geſchützt: außerordentli- cherweiſe aber konnte auch hier durch Einwirkung der Kaiſer ein Zwang gegen den Vater eintreten, der ſich durch Annahme der Erbſchaft oder des Legats zu einer
(z) § 2 J. de sing. reb. (2. 24.). Ulpian. XXV. § 12. 18. Tit. Dig. de fid. libert. (40. 5.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
A. Fideicommissaria libertas.
Wenn ein Teſtator ſeinem Sklaven die directa libertas
giebt, ſo liegt darin keine Abweichung von den Regeln
über die Rechtsfähigkeit. Der Sklave geht unmittelbar
in den Zuſtand der Freyen über, und es erſcheint alſo
gar nicht das Bedürfniß, während des Sklavenſtandes die
Ausübung eines Rechts, z. B. eine Klage gegen den Er-
ben, zuzulaſſen. Anders wenn der Teſtator ſeinem eige-
nen Sklaven, oder dem des Erben, oder auch eines Drit-
ten, die Freyheit durch Fideicommiß hinterläßt. Denn
dadurch erhält der Sklave eine Klage gegen den eigenen
Herrn unmittelbar auf Freylaſſung, gegen den Erben der
nicht ſein Herr iſt, auf Ankauf und Freylaſſung. Dieſes
bey den Römern ſo ſehr häufige und wichtige Rechtsver-
hältniß wurde für die Ausführung dadurch möglich ge-
macht, daß nicht eine gewoͤhnliche Klage, ſondern eine
extraordinaria cognitio der Obrigkeit, dazu angewendet
wurde (z).
B. Wenn einem Erben oder Legatar durch Fideicom-
miß zur Pflicht gemacht wurde, ſeine Kinder zu emanci-
piren, ſo war dieſes zwar durch die gewöhnliche fidei-
commiſſariſche Jurisdiction nicht geſchützt: außerordentli-
cherweiſe aber konnte auch hier durch Einwirkung der
Kaiſer ein Zwang gegen den Vater eintreten, der ſich
durch Annahme der Erbſchaft oder des Legats zu einer
(z) § 2 J. de sing. reb. (2. 24.). Ulpian. XXV. § 12. 18. Tit. Dig.
de fid. libert. (40. 5.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/160>, abgerufen am 22.12.2024.
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