Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. Klagen (nicht um andere damit auszuschließen) die ausDiebstahl, Beschädigung, Mandat, Darlehen, und auch die actio depositi (k). Dagegen zählt Paulus einige we- nige Klagen auf, die ein Sohn ausnahmsweise in eige- nem Namen anstellen könne, also unabhängig von des Vaters Willen oder Abwesenheit, und eben so von einer Erlaubniß des Prätors, unter diesen Ausnahmen nennt er die actio depositi (l), mit welcher Angabe auch Ulpian in einer anderen Stelle übereinstimmt (m). Diese beiden Möglichkeiten sind an sich völlig verschieden (§ 71), und da sie beide in Beziehung auf die actio depositi aufge- stellt werden, zum Theil von demselben alten Juristen (welches den Gedanken an eine Controverse der Alten aus- schließt), so liegt darin ein scheinbarer Widerspruch, wel- cher nur durch folgende Unterscheidung gelöst werden kann. Wenn der Sohn eine Sache des Vaters, z. B. aus dem Peculium, einem Andern zur Aufbewahrung übergiebt, so erwirbt dadurch der Vater die actio depositi, weil es sein Interesse ist, die Sache selbst wieder zu bekommen, oder in Geld entschädigt zu werden. Hier kann der Sohn gar nicht klagen, außer als Procurator des Vaters, und auf (k) L. 18 § 1 de judic. (5. 1.). S. o. § 71 n. (l) L. 9 de O. et A. (44. 7.). S. o. § 71 q. (m) L. 19 depositi (16. 3.).
"Julianus et Marcellus putant, filiumfamilias depositi recte agere posse." Hier ist offenbar das Depositum als etwas Beson- deres gemeynt, und in ganz an- derer Weise, als es derselbe Ul- pian in L. 18 § 1 de jud. (Note k), mitten unter vielen anderen Kla- gen, und selbst mit diesen nur beyspielsweise anführt. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Klagen (nicht um andere damit auszuſchließen) die ausDiebſtahl, Beſchädigung, Mandat, Darlehen, und auch die actio depositi (k). Dagegen zählt Paulus einige we- nige Klagen auf, die ein Sohn ausnahmsweiſe in eige- nem Namen anſtellen könne, alſo unabhängig von des Vaters Willen oder Abweſenheit, und eben ſo von einer Erlaubniß des Prätors, unter dieſen Ausnahmen nennt er die actio depositi (l), mit welcher Angabe auch Ulpian in einer anderen Stelle übereinſtimmt (m). Dieſe beiden Möglichkeiten ſind an ſich völlig verſchieden (§ 71), und da ſie beide in Beziehung auf die actio depositi aufge- ſtellt werden, zum Theil von demſelben alten Juriſten (welches den Gedanken an eine Controverſe der Alten aus- ſchließt), ſo liegt darin ein ſcheinbarer Widerſpruch, wel- cher nur durch folgende Unterſcheidung geloͤſt werden kann. Wenn der Sohn eine Sache des Vaters, z. B. aus dem Peculium, einem Andern zur Aufbewahrung übergiebt, ſo erwirbt dadurch der Vater die actio depositi, weil es ſein Intereſſe iſt, die Sache ſelbſt wieder zu bekommen, oder in Geld entſchädigt zu werden. Hier kann der Sohn gar nicht klagen, außer als Procurator des Vaters, und auf (k) L. 18 § 1 de judic. (5. 1.). S. o. § 71 n. (l) L. 9 de O. et A. (44. 7.). S. o. § 71 q. (m) L. 19 depositi (16. 3.).
„Julianus et Marcellus putant, filiumfamilias depositi recte agere posse.” Hier iſt offenbar das Depoſitum als etwas Beſon- deres gemeynt, und in ganz an- derer Weiſe, als es derſelbe Ul- pian in L. 18 § 1 de jud. (Note k), mitten unter vielen anderen Kla- gen, und ſelbſt mit dieſen nur beyſpielsweiſe anführt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0152" n="138"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> Klagen (nicht um andere damit auszuſchließen) die aus<lb/> Diebſtahl, Beſchädigung, Mandat, Darlehen, und auch<lb/> die <hi rendition="#aq">actio depositi</hi> <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 § 1 <hi rendition="#i">de judic.</hi></hi> (5. 1.).<lb/> S. o. § 71 <hi rendition="#aq">n.</hi></note>. Dagegen zählt Paulus einige we-<lb/> nige Klagen auf, die ein Sohn ausnahmsweiſe <hi rendition="#g">in eige-<lb/> nem Namen</hi> anſtellen könne, alſo unabhängig von des<lb/> Vaters Willen oder Abweſenheit, und eben ſo von einer<lb/> Erlaubniß des Prätors, unter dieſen Ausnahmen nennt<lb/> er die <hi rendition="#aq">actio depositi</hi> <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 <hi rendition="#i">de O. et A.</hi></hi> (44. 7.).<lb/> S. o. § 71 <hi rendition="#aq">q.</hi></note>, mit welcher Angabe auch Ulpian<lb/> in einer anderen Stelle übereinſtimmt <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 19 <hi rendition="#i">depositi</hi> (16. 3.).<lb/> „Julianus et Marcellus putant,<lb/> filiumfamilias depositi recte<lb/> agere posse.”</hi> Hier iſt offenbar<lb/> das Depoſitum als etwas Beſon-<lb/> deres gemeynt, und in ganz an-<lb/> derer Weiſe, als es derſelbe Ul-<lb/> pian in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 § 1 <hi rendition="#i">de jud.</hi></hi> (Note <hi rendition="#aq">k</hi>),<lb/> mitten unter vielen anderen Kla-<lb/> gen, und ſelbſt mit dieſen nur<lb/> beyſpielsweiſe anführt.</note>. Dieſe beiden<lb/> Möglichkeiten ſind an ſich völlig verſchieden (§ 71), und<lb/> da ſie beide in Beziehung auf die <hi rendition="#aq">actio depositi</hi> aufge-<lb/> ſtellt werden, zum Theil von demſelben alten Juriſten<lb/> (welches den Gedanken an eine Controverſe der Alten aus-<lb/> ſchließt), ſo liegt darin ein ſcheinbarer Widerſpruch, wel-<lb/> cher nur durch folgende Unterſcheidung geloͤſt werden kann.<lb/> Wenn der Sohn eine Sache des Vaters, z. B. aus dem<lb/> Peculium, einem Andern zur Aufbewahrung übergiebt, ſo<lb/> erwirbt dadurch der Vater die <hi rendition="#aq">actio depositi,</hi> weil es ſein<lb/> Intereſſe iſt, die Sache ſelbſt wieder zu bekommen, oder<lb/> in Geld entſchädigt zu werden. Hier kann der Sohn gar<lb/> nicht klagen, außer als Procurator des Vaters, und auf<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [138/0152]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Klagen (nicht um andere damit auszuſchließen) die aus
Diebſtahl, Beſchädigung, Mandat, Darlehen, und auch
die actio depositi (k). Dagegen zählt Paulus einige we-
nige Klagen auf, die ein Sohn ausnahmsweiſe in eige-
nem Namen anſtellen könne, alſo unabhängig von des
Vaters Willen oder Abweſenheit, und eben ſo von einer
Erlaubniß des Prätors, unter dieſen Ausnahmen nennt
er die actio depositi (l), mit welcher Angabe auch Ulpian
in einer anderen Stelle übereinſtimmt (m). Dieſe beiden
Möglichkeiten ſind an ſich völlig verſchieden (§ 71), und
da ſie beide in Beziehung auf die actio depositi aufge-
ſtellt werden, zum Theil von demſelben alten Juriſten
(welches den Gedanken an eine Controverſe der Alten aus-
ſchließt), ſo liegt darin ein ſcheinbarer Widerſpruch, wel-
cher nur durch folgende Unterſcheidung geloͤſt werden kann.
Wenn der Sohn eine Sache des Vaters, z. B. aus dem
Peculium, einem Andern zur Aufbewahrung übergiebt, ſo
erwirbt dadurch der Vater die actio depositi, weil es ſein
Intereſſe iſt, die Sache ſelbſt wieder zu bekommen, oder
in Geld entſchädigt zu werden. Hier kann der Sohn gar
nicht klagen, außer als Procurator des Vaters, und auf
(k) L. 18 § 1 de judic. (5. 1.).
S. o. § 71 n.
(l) L. 9 de O. et A. (44. 7.).
S. o. § 71 q.
(m) L. 19 depositi (16. 3.).
„Julianus et Marcellus putant,
filiumfamilias depositi recte
agere posse.” Hier iſt offenbar
das Depoſitum als etwas Beſon-
deres gemeynt, und in ganz an-
derer Weiſe, als es derſelbe Ul-
pian in L. 18 § 1 de jud. (Note k),
mitten unter vielen anderen Kla-
gen, und ſelbſt mit dieſen nur
beyſpielsweiſe anführt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |