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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 73. Anomalische Rechte. Vindicta.
kündige Herstellung des durch das Testament gefährdeten
Rufs: der Kläger erscheint darin in einem feindlichen Ver-
hältniß zu dem verstorbenen Testator, der seinen Ruf in
diese Gefahr brachte, und die Klage geht daher auf vin-
dicta.
Eben so war die Genugthuung für die verletzte
Ehre Zweck der Injurienklage, und beide Klagen haben
also etwas Gemeinschaftliches in ihrem Zweck. Als Mit-
tel dazu dient bey der Injurienklage die Einforderung ei-
ner Geldobligation: bey der querela inofficiosi die Ver-
folgung eines Erbrechts, welches erst durch eine richterliche
Handlung eröffnet werden soll. Die Eigenthümlichkeiten
beider Klagen erklären sich aus der Verschiedenheit jenes
wesentlichen Zweckes von dem nächsten juristischen Gegen-
stand, der blos als Mittel zu jenem Zweck gebraucht wer-
den soll.

H. Alle populares actiones.

Diese sind Klagen auf eine dem Kläger zu zahlende
Geldstrafe, wodurch aber ein öffentliches Interesse ver-
folgt und geschützt werden soll (z); so daß dabey der Klä-
ger in seiner politischen, nicht in seiner juristischen (pri-
vatrechtlichen) Eigenschaft thätig ist (§ 71). Wenn in
solchen Fällen zugleich einzelne Personen, wegen der ihnen
widerfahrenen Verletzung, ein besonderes Interesse haben,
so werden diese allen anderen Klägern vorgezogen (aa);

(z) L. 1 de pop. act. (47. 23.).
"Eam popularem actionem di-
cimus, quae suum jus populi
tuetur."
(aa) L. 3 § 1 de pop. act. (47.
23.). L. 42 pr. de proc. (3. 3.).
L. 45 § 1 eod.
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§. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta.
kündige Herſtellung des durch das Teſtament gefährdeten
Rufs: der Kläger erſcheint darin in einem feindlichen Ver-
hältniß zu dem verſtorbenen Teſtator, der ſeinen Ruf in
dieſe Gefahr brachte, und die Klage geht daher auf vin-
dicta.
Eben ſo war die Genugthuung für die verletzte
Ehre Zweck der Injurienklage, und beide Klagen haben
alſo etwas Gemeinſchaftliches in ihrem Zweck. Als Mit-
tel dazu dient bey der Injurienklage die Einforderung ei-
ner Geldobligation: bey der querela inofficiosi die Ver-
folgung eines Erbrechts, welches erſt durch eine richterliche
Handlung eröffnet werden ſoll. Die Eigenthümlichkeiten
beider Klagen erklären ſich aus der Verſchiedenheit jenes
weſentlichen Zweckes von dem nächſten juriſtiſchen Gegen-
ſtand, der blos als Mittel zu jenem Zweck gebraucht wer-
den ſoll.

H. Alle populares actiones.

Dieſe ſind Klagen auf eine dem Kläger zu zahlende
Geldſtrafe, wodurch aber ein öffentliches Intereſſe ver-
folgt und geſchützt werden ſoll (z); ſo daß dabey der Klä-
ger in ſeiner politiſchen, nicht in ſeiner juriſtiſchen (pri-
vatrechtlichen) Eigenſchaft thätig iſt (§ 71). Wenn in
ſolchen Fällen zugleich einzelne Perſonen, wegen der ihnen
widerfahrenen Verletzung, ein beſonderes Intereſſe haben,
ſo werden dieſe allen anderen Klägern vorgezogen (aa);

(z) L. 1 de pop. act. (47. 23.).
„Eam popularem actionem di-
cimus, quae suum jus populi
tuetur.”
(aa) L. 3 § 1 de pop. act. (47.
23.). L. 42 pr. de proc. (3. 3.).
L. 45 § 1 eod.
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[131/0145] §. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta. kündige Herſtellung des durch das Teſtament gefährdeten Rufs: der Kläger erſcheint darin in einem feindlichen Ver- hältniß zu dem verſtorbenen Teſtator, der ſeinen Ruf in dieſe Gefahr brachte, und die Klage geht daher auf vin- dicta. Eben ſo war die Genugthuung für die verletzte Ehre Zweck der Injurienklage, und beide Klagen haben alſo etwas Gemeinſchaftliches in ihrem Zweck. Als Mit- tel dazu dient bey der Injurienklage die Einforderung ei- ner Geldobligation: bey der querela inofficiosi die Ver- folgung eines Erbrechts, welches erſt durch eine richterliche Handlung eröffnet werden ſoll. Die Eigenthümlichkeiten beider Klagen erklären ſich aus der Verſchiedenheit jenes weſentlichen Zweckes von dem nächſten juriſtiſchen Gegen- ſtand, der blos als Mittel zu jenem Zweck gebraucht wer- den ſoll. H. Alle populares actiones. Dieſe ſind Klagen auf eine dem Kläger zu zahlende Geldſtrafe, wodurch aber ein öffentliches Intereſſe ver- folgt und geſchützt werden ſoll (z); ſo daß dabey der Klä- ger in ſeiner politiſchen, nicht in ſeiner juriſtiſchen (pri- vatrechtlichen) Eigenſchaft thätig iſt (§ 71). Wenn in ſolchen Fällen zugleich einzelne Perſonen, wegen der ihnen widerfahrenen Verletzung, ein beſonderes Intereſſe haben, ſo werden dieſe allen anderen Klägern vorgezogen (aa); (z) L. 1 de pop. act. (47. 23.). „Eam popularem actionem di- cimus, quae suum jus populi tuetur.” (aa) L. 3 § 1 de pop. act. (47. 23.). L. 42 pr. de proc. (3. 3.). L. 45 § 1 eod. 9*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/145>, abgerufen am 23.11.2024.