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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
mehr die Ausgleichung der in unsrer Person gestörten
Rechtsordnung, wobey also der Einzelne den Beruf aus-
übt, der von Seiten des Staats durch das ganze Crimi-
nalrecht geübt wird. Auch diesen Rechten sind manche
Abweichungen von der Regel der Rechtsfähigkeit und der
capitis deminutio eigen, und auch bey ihnen hat dieses
seinen Grund darin, daß sie sich auf den natürlichen,
nicht auf den juristischen Menschen (den Vermögensinha-
ber) beziehen; denn sie sind unmittelbar auf ein sittliches
Bedürfniß gegründet, so wie die Rechte der ersten Klasse
auf das Bedürfniß der Lebenserhaltung gegründet waren.
Dahin gehören folgende Fälle.

A. Actio injuriarum.

Wenn ein filiusfamilias beleidigt wird, so liegen in
dieser einen Handlung zwey ganz verschiedene Injurien:
gegen den Vater, weil der Sohn unter seinem Schutze
steht, und gegen den Sohn selbst. Aus jeder derselben
entsteht eine eigene Injurienklage, in der Regel auf Geld
gerichtet: die aus der Injurie gegen den Sohn selbst ist
es, die hierher gehört. Auch sie stellt in der Regel der
Vater an, weil er überhaupt durch den Sohn Klagen
aller Art erwerben kann: auch kann ihn der Widerspruch
des Sohnes daran nicht hindern (a). Ausnahmsweise aber
kann auch der Sohn selbst, in eigenem Namen, mit Er-
laubniß des Prätors klagen, wenn der Vater abwesend

(a) L. 1 § 5. L. 41 de injur.
(47. 10.). L. 30 pr. de pactis
(2. 14.). L. 39 § 3. 4 de proc.

(3. 3.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
mehr die Ausgleichung der in unſrer Perſon geſtörten
Rechtsordnung, wobey alſo der Einzelne den Beruf aus-
übt, der von Seiten des Staats durch das ganze Crimi-
nalrecht geübt wird. Auch dieſen Rechten ſind manche
Abweichungen von der Regel der Rechtsfähigkeit und der
capitis deminutio eigen, und auch bey ihnen hat dieſes
ſeinen Grund darin, daß ſie ſich auf den natürlichen,
nicht auf den juriſtiſchen Menſchen (den Vermögensinha-
ber) beziehen; denn ſie ſind unmittelbar auf ein ſittliches
Bedürfniß gegründet, ſo wie die Rechte der erſten Klaſſe
auf das Bedürfniß der Lebenserhaltung gegründet waren.
Dahin gehoͤren folgende Fälle.

A. Actio injuriarum.

Wenn ein filiusfamilias beleidigt wird, ſo liegen in
dieſer einen Handlung zwey ganz verſchiedene Injurien:
gegen den Vater, weil der Sohn unter ſeinem Schutze
ſteht, und gegen den Sohn ſelbſt. Aus jeder derſelben
entſteht eine eigene Injurienklage, in der Regel auf Geld
gerichtet: die aus der Injurie gegen den Sohn ſelbſt iſt
es, die hierher gehört. Auch ſie ſtellt in der Regel der
Vater an, weil er überhaupt durch den Sohn Klagen
aller Art erwerben kann: auch kann ihn der Widerſpruch
des Sohnes daran nicht hindern (a). Ausnahmsweiſe aber
kann auch der Sohn ſelbſt, in eigenem Namen, mit Er-
laubniß des Prätors klagen, wenn der Vater abweſend

(a) L. 1 § 5. L. 41 de injur.
(47. 10.). L. 30 pr. de pactis
(2. 14.). L. 39 § 3. 4 de proc.

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[122/0136] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. mehr die Ausgleichung der in unſrer Perſon geſtörten Rechtsordnung, wobey alſo der Einzelne den Beruf aus- übt, der von Seiten des Staats durch das ganze Crimi- nalrecht geübt wird. Auch dieſen Rechten ſind manche Abweichungen von der Regel der Rechtsfähigkeit und der capitis deminutio eigen, und auch bey ihnen hat dieſes ſeinen Grund darin, daß ſie ſich auf den natürlichen, nicht auf den juriſtiſchen Menſchen (den Vermögensinha- ber) beziehen; denn ſie ſind unmittelbar auf ein ſittliches Bedürfniß gegründet, ſo wie die Rechte der erſten Klaſſe auf das Bedürfniß der Lebenserhaltung gegründet waren. Dahin gehoͤren folgende Fälle. A. Actio injuriarum. Wenn ein filiusfamilias beleidigt wird, ſo liegen in dieſer einen Handlung zwey ganz verſchiedene Injurien: gegen den Vater, weil der Sohn unter ſeinem Schutze ſteht, und gegen den Sohn ſelbſt. Aus jeder derſelben entſteht eine eigene Injurienklage, in der Regel auf Geld gerichtet: die aus der Injurie gegen den Sohn ſelbſt iſt es, die hierher gehört. Auch ſie ſtellt in der Regel der Vater an, weil er überhaupt durch den Sohn Klagen aller Art erwerben kann: auch kann ihn der Widerſpruch des Sohnes daran nicht hindern (a). Ausnahmsweiſe aber kann auch der Sohn ſelbſt, in eigenem Namen, mit Er- laubniß des Prätors klagen, wenn der Vater abweſend (a) L. 1 § 5. L. 41 de injur. (47. 10.). L. 30 pr. de pactis (2. 14.). L. 39 § 3. 4 de proc. (3. 3.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/136>, abgerufen am 24.11.2024.