§. 73. Anomalische Rechte in Beziehung auf Rechtsfähigkeit und capitis deminutio. (Fortsetzung.)
II.Klagrechte, deren Zweck auf Vindicta geht(*).
Die Klagrechte, welche als eigenthümliche Wirkungen von Rechtsverletzungen entstehen (quae poenae causa dan- tur) kommen in verschiedenen Abstufungen vor. Einige sollen blos die Verletzung selbst ausgleichen, wie die doli actio, die sich auf die Entschädigung des Betrogenen be- schränkt. Andere sollen dem Verletzten eine Bereicherung (poena) verschaffen, und zwar bald nur diese (wie die furti actio), bald die poena noch neben der Entschädigung (wie die vi bonorum raptorum actio). Eine dritte Klasse endlich geht zwar zunächst auch auf ein Vermögensrecht, aber dieses ist nicht, wie bey den ersten Klassen, der Zweck, sondern nur ein Mittel: der wahre Zweck ist vin- dicta. Unter dieser ist jedoch nicht Das zu verstehen, was wir im gewöhnlichen Leben Rache nennen, Befriedigung unsres Gefühls durch das Wehe des Andern, sondern viel-
(*) In den Rechtsquellen heißt es von einer solchen Klage: ad ultionem pertinet, in sola vin- dicta constitutum est, vindic- tam continet. L. 6. 10 de se- pulchro viol. (47. 12.), L. 20 § 5 de adqu. vel om. her. (29. 2.). Die Neueren sagen: actio- nes quae vindictam spirant. Vergl. hierüber Burchardi Grundzüge des Rechtssystems der Römer S. 231, der mit Unrecht die Zusammenstellung dieser Kla- gen verwirft.
§. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta.
§. 73. Anomaliſche Rechte in Beziehung auf Rechtsfähigkeit und capitis deminutio. (Fortſetzung.)
II.Klagrechte, deren Zweck auf Vindicta geht(*).
Die Klagrechte, welche als eigenthümliche Wirkungen von Rechtsverletzungen entſtehen (quae poenae causa dan- tur) kommen in verſchiedenen Abſtufungen vor. Einige ſollen blos die Verletzung ſelbſt ausgleichen, wie die doli actio, die ſich auf die Entſchädigung des Betrogenen be- ſchränkt. Andere ſollen dem Verletzten eine Bereicherung (poena) verſchaffen, und zwar bald nur dieſe (wie die furti actio), bald die poena noch neben der Entſchädigung (wie die vi bonorum raptorum actio). Eine dritte Klaſſe endlich geht zwar zunächſt auch auf ein Vermögensrecht, aber dieſes iſt nicht, wie bey den erſten Klaſſen, der Zweck, ſondern nur ein Mittel: der wahre Zweck iſt vin- dicta. Unter dieſer iſt jedoch nicht Das zu verſtehen, was wir im gewöhnlichen Leben Rache nennen, Befriedigung unſres Gefühls durch das Wehe des Andern, ſondern viel-
(*) In den Rechtsquellen heißt es von einer ſolchen Klage: ad ultionem pertinet, in sola vin- dicta constitutum est, vindic- tam continet. L. 6. 10 de se- pulchro viol. (47. 12.), L. 20 § 5 de adqu. vel om. her. (29. 2.). Die Neueren ſagen: actio- nes quae vindictam spirant. Vergl. hierüber Burchardi Grundzüge des Rechtsſyſtems der Römer S. 231, der mit Unrecht die Zuſammenſtellung dieſer Kla- gen verwirft.
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§. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta.
§. 73.
Anomaliſche Rechte in Beziehung auf Rechtsfähigkeit
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II. Klagrechte, deren Zweck auf Vindicta
geht (*).
Die Klagrechte, welche als eigenthümliche Wirkungen
von Rechtsverletzungen entſtehen (quae poenae causa dan-
tur) kommen in verſchiedenen Abſtufungen vor. Einige
ſollen blos die Verletzung ſelbſt ausgleichen, wie die doli
actio, die ſich auf die Entſchädigung des Betrogenen be-
ſchränkt. Andere ſollen dem Verletzten eine Bereicherung
(poena) verſchaffen, und zwar bald nur dieſe (wie die
furti actio), bald die poena noch neben der Entſchädigung
(wie die vi bonorum raptorum actio). Eine dritte Klaſſe
endlich geht zwar zunächſt auch auf ein Vermögensrecht,
aber dieſes iſt nicht, wie bey den erſten Klaſſen, der
Zweck, ſondern nur ein Mittel: der wahre Zweck iſt vin-
dicta. Unter dieſer iſt jedoch nicht Das zu verſtehen, was
wir im gewöhnlichen Leben Rache nennen, Befriedigung
unſres Gefühls durch das Wehe des Andern, ſondern viel-
(*) In den Rechtsquellen heißt
es von einer ſolchen Klage: ad
ultionem pertinet, in sola vin-
dicta constitutum est, vindic-
tam continet. L. 6. 10 de se-
pulchro viol. (47. 12.), L. 20
§ 5 de adqu. vel om. her. (29.
2.). Die Neueren ſagen: actio-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/135>, abgerufen am 03.03.2025.
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