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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
§. 72.
Anomalische Rechte in Beziehung auf Rechtsfähigkeit
und capitis deminutio.
(Fortsetzung.)

Nachdem die Natur dieser Anomalie im § 71 festge-
stellt worden ist, gehe ich jetzt zur Angabe der einzelnen
dahin gehörenden Fälle über. Dieselben lassen sich auf
Vier Klassen zurückführen.

I. Rechte auf unmittelbare Lebensversor-
gung.

Durch das Eigenthum, wie durch die Obligationen
die zum Eigenthum führen, werden uns die Mittel dar-
geboten zur Erreichung unsrer Zwecke, jedoch so, daß in
der Wahl und Ausbildung der Zwecke, so wie in der
Verwendung der Mittel, unsre Freyheit unbedingt herr-
schen soll. Wenn daher oben das Vermögen für eine er-
weiterte Macht der Person erklärt wurde (§ 53), so war
damit eben diese Herrschaft unsres Willens über äußere
Mittel zu unbestimmten Zwecken gemeynt. Dieses Ver-
hältniß wird am anschaulichsten dargestellt durch den Gel-
deswerth, in welchen sich jedes Vermögensrecht auflösen
läßt. Denn das Geld, an sich selbst ohne Brauchbarkeit,
hat nur die Bedeutung eines Mittels zu unbestimmten
Zwecken, also einer unbedingt erweiterten Freyheit. Nun
giebt es aber Rechte, wodurch zwar auch für unsre Zwecke
und Bedürfnisse gesorgt wird, jedoch so, daß die vermitt-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 72.
Anomaliſche Rechte in Beziehung auf Rechtsfähigkeit
und capitis deminutio.
(Fortſetzung.)

Nachdem die Natur dieſer Anomalie im § 71 feſtge-
ſtellt worden iſt, gehe ich jetzt zur Angabe der einzelnen
dahin gehörenden Fälle über. Dieſelben laſſen ſich auf
Vier Klaſſen zurückführen.

I. Rechte auf unmittelbare Lebensverſor-
gung.

Durch das Eigenthum, wie durch die Obligationen
die zum Eigenthum führen, werden uns die Mittel dar-
geboten zur Erreichung unſrer Zwecke, jedoch ſo, daß in
der Wahl und Ausbildung der Zwecke, ſo wie in der
Verwendung der Mittel, unſre Freyheit unbedingt herr-
ſchen ſoll. Wenn daher oben das Vermögen für eine er-
weiterte Macht der Perſon erklärt wurde (§ 53), ſo war
damit eben dieſe Herrſchaft unſres Willens über äußere
Mittel zu unbeſtimmten Zwecken gemeynt. Dieſes Ver-
hältniß wird am anſchaulichſten dargeſtellt durch den Gel-
deswerth, in welchen ſich jedes Vermögensrecht auflöſen
läßt. Denn das Geld, an ſich ſelbſt ohne Brauchbarkeit,
hat nur die Bedeutung eines Mittels zu unbeſtimmten
Zwecken, alſo einer unbedingt erweiterten Freyheit. Nun
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[104/0118] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 72. Anomaliſche Rechte in Beziehung auf Rechtsfähigkeit und capitis deminutio. (Fortſetzung.) Nachdem die Natur dieſer Anomalie im § 71 feſtge- ſtellt worden iſt, gehe ich jetzt zur Angabe der einzelnen dahin gehörenden Fälle über. Dieſelben laſſen ſich auf Vier Klaſſen zurückführen. I. Rechte auf unmittelbare Lebensverſor- gung. Durch das Eigenthum, wie durch die Obligationen die zum Eigenthum führen, werden uns die Mittel dar- geboten zur Erreichung unſrer Zwecke, jedoch ſo, daß in der Wahl und Ausbildung der Zwecke, ſo wie in der Verwendung der Mittel, unſre Freyheit unbedingt herr- ſchen ſoll. Wenn daher oben das Vermögen für eine er- weiterte Macht der Perſon erklärt wurde (§ 53), ſo war damit eben dieſe Herrſchaft unſres Willens über äußere Mittel zu unbeſtimmten Zwecken gemeynt. Dieſes Ver- hältniß wird am anſchaulichſten dargeſtellt durch den Gel- deswerth, in welchen ſich jedes Vermögensrecht auflöſen läßt. Denn das Geld, an ſich ſelbſt ohne Brauchbarkeit, hat nur die Bedeutung eines Mittels zu unbeſtimmten Zwecken, alſo einer unbedingt erweiterten Freyheit. Nun giebt es aber Rechte, wodurch zwar auch für unſre Zwecke und Bedürfniſſe geſorgt wird, jedoch ſo, daß die vermitt-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/118>, abgerufen am 21.11.2024.