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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 71. Anomalische Rechte. Allgemeine Natur.
besonders aber der Widerspruch des Vaters, ohne Einfluß
ist, welcher Widerspruch in den oben erwähnten allgemei-
neren Fällen die Klage des Sohnes gewiß hindert (q1).
Wenn nun durch solche Klagen der Erwerb eines Ver-
mögensrechts, z. B. durch eine Geldzahlung, bewirkt wird,
so gehört dieser Ertrag doch immer wieder dem Vater,
obgleich der Sohn in eigenem Namen klagen konnte und
wirklich geklagt hat.

Dabey muß jedoch noch eine im alten Prozeß liegende
Schwierigkeit erwähnt werden. In den meisten Klagfor-
meln wurde der Kläger als Inhaber eines Rechts be-
zeichnet, z. B. si paret hominem ex jure quiritium Auli
Agerii esse,
oder: si paret N. Negidium A. Agerio SS.
X. Milia dare oportere.
Im ersten Fall war der Kläger
als Eigenthümer angegeben, im zweyten als Ereditor,
beides aber konnte ein filiusfamilias überhaupt nicht seyn.

(q1) Allerdings wird in L. 18
§ 1 de jud.
(Note n) nicht aus-
drücklich gesagt, daß der Sohn
als Procurator des Vaters klage,
dennoch muß es aus folgenden
Gründen angenommen werden.
Erstlich wegen des Gegensatzes
des suo nomine in L. 9 de O.
et A.,
welches auf bestimmte ein-
zelne Fälle beschränkt ist, anstatt
daß das in L. 18 cit. erwähnte
Recht des Sohnes eine so all-
gemeine Natur hat, daß dafür
nur einzelne Beyspiele angegeben
werden. Zweytens soll das Recht
des Sohnes nach L. 18 cit. nur
gelten "si non sit qui patris
nomine agat;"
durch jeden wah-
ren Procurator, und noch mehr
durch des Vaters Widerspruch,
ist also der Sohn ausgeschlossen.
Drittens ist dieses präsumtive
Mandat nur eine einzelne An-
wendung eines gleichen Mandats
vieler Cognaten und Affinen (L. 35
pr. de proc.
). Daß dasselbe hier
bey dem Sohn besonders hervor-
gehoben und ausführlich gerecht-
fertigt wird, kommt daher, daß
in der Regel der filiusfamilias
gar nicht als Kläger soll auftre-
ten können (Note o).

§. 71. Anomaliſche Rechte. Allgemeine Natur.
beſonders aber der Widerſpruch des Vaters, ohne Einfluß
iſt, welcher Widerſpruch in den oben erwähnten allgemei-
neren Fällen die Klage des Sohnes gewiß hindert (q¹).
Wenn nun durch ſolche Klagen der Erwerb eines Ver-
mögensrechts, z. B. durch eine Geldzahlung, bewirkt wird,
ſo gehört dieſer Ertrag doch immer wieder dem Vater,
obgleich der Sohn in eigenem Namen klagen konnte und
wirklich geklagt hat.

Dabey muß jedoch noch eine im alten Prozeß liegende
Schwierigkeit erwähnt werden. In den meiſten Klagfor-
meln wurde der Kläger als Inhaber eines Rechts be-
zeichnet, z. B. si paret hominem ex jure quiritium Auli
Agerii esse,
oder: si paret N. Negidium A. Agerio SS.
X. Milia dare oportere.
Im erſten Fall war der Kläger
als Eigenthümer angegeben, im zweyten als Ereditor,
beides aber konnte ein filiusfamilias überhaupt nicht ſeyn.

(q¹) Allerdings wird in L. 18
§ 1 de jud.
(Note n) nicht aus-
drücklich geſagt, daß der Sohn
als Procurator des Vaters klage,
dennoch muß es aus folgenden
Gründen angenommen werden.
Erſtlich wegen des Gegenſatzes
des suo nomine in L. 9 de O.
et A.,
welches auf beſtimmte ein-
zelne Fälle beſchränkt iſt, anſtatt
daß das in L. 18 cit. erwähnte
Recht des Sohnes eine ſo all-
gemeine Natur hat, daß dafür
nur einzelne Beyſpiele angegeben
werden. Zweytens ſoll das Recht
des Sohnes nach L. 18 cit. nur
gelten „si non sit qui patris
nomine agat;”
durch jeden wah-
ren Procurator, und noch mehr
durch des Vaters Widerſpruch,
iſt alſo der Sohn ausgeſchloſſen.
Drittens iſt dieſes präſumtive
Mandat nur eine einzelne An-
wendung eines gleichen Mandats
vieler Cognaten und Affinen (L. 35
pr. de proc.
). Daß daſſelbe hier
bey dem Sohn beſonders hervor-
gehoben und ausführlich gerecht-
fertigt wird, kommt daher, daß
in der Regel der filiusfamilias
gar nicht als Kläger ſoll auftre-
ten können (Note o).
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[101/0115] §. 71. Anomaliſche Rechte. Allgemeine Natur. beſonders aber der Widerſpruch des Vaters, ohne Einfluß iſt, welcher Widerſpruch in den oben erwähnten allgemei- neren Fällen die Klage des Sohnes gewiß hindert (q¹). Wenn nun durch ſolche Klagen der Erwerb eines Ver- mögensrechts, z. B. durch eine Geldzahlung, bewirkt wird, ſo gehört dieſer Ertrag doch immer wieder dem Vater, obgleich der Sohn in eigenem Namen klagen konnte und wirklich geklagt hat. Dabey muß jedoch noch eine im alten Prozeß liegende Schwierigkeit erwähnt werden. In den meiſten Klagfor- meln wurde der Kläger als Inhaber eines Rechts be- zeichnet, z. B. si paret hominem ex jure quiritium Auli Agerii esse, oder: si paret N. Negidium A. Agerio SS. X. Milia dare oportere. Im erſten Fall war der Kläger als Eigenthümer angegeben, im zweyten als Ereditor, beides aber konnte ein filiusfamilias überhaupt nicht ſeyn. (q¹) Allerdings wird in L. 18 § 1 de jud. (Note n) nicht aus- drücklich geſagt, daß der Sohn als Procurator des Vaters klage, dennoch muß es aus folgenden Gründen angenommen werden. Erſtlich wegen des Gegenſatzes des suo nomine in L. 9 de O. et A., welches auf beſtimmte ein- zelne Fälle beſchränkt iſt, anſtatt daß das in L. 18 cit. erwähnte Recht des Sohnes eine ſo all- gemeine Natur hat, daß dafür nur einzelne Beyſpiele angegeben werden. Zweytens ſoll das Recht des Sohnes nach L. 18 cit. nur gelten „si non sit qui patris nomine agat;” durch jeden wah- ren Procurator, und noch mehr durch des Vaters Widerſpruch, iſt alſo der Sohn ausgeſchloſſen. Drittens iſt dieſes präſumtive Mandat nur eine einzelne An- wendung eines gleichen Mandats vieler Cognaten und Affinen (L. 35 pr. de proc.). Daß daſſelbe hier bey dem Sohn beſonders hervor- gehoben und ausführlich gerecht- fertigt wird, kommt daher, daß in der Regel der filiusfamilias gar nicht als Kläger ſoll auftre- ten können (Note o).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/115>, abgerufen am 22.11.2024.