Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. actio, als präsumtiver Procurator des Vaters, klagen, wennder Vater abwesend ist, und deswegen die Klage sonst unterbleiben, oder doch lange verschoben werden müßte. Dieses gilt unter andern bey Klagen aus einem Diebstahl, körperlicher Beschädigung, Darlehen, Depositum, Mandat, besonders wenn diese Verletzungen oder Rechtsgeschäfte in Beziehung auf die Person des Sohnes stattgefunden ha- ben, so daß vielleicht er selbst diese Klagerechte dem Va- ter erworben hat. In einigen dieser Fälle wird noch der unterstützende Grund hinzugefügt, daß sonst der Sohn selbst in Noth kommen könne, wenn er z. B. sein Reise- geld ausgeliehen oder durch Diebstahl verloren hat; dieses ist jedoch keinesweges als allgemeiner Grund oder als Be- dingung der Regel anzusehen (n). In diesen Fällen nun ist es ganz gleichgültig, ob der Erwerb dieser Klagen mit einem Peculium zusammenhieng oder nicht. Eine scharfe Gränze für die so zulässigen Klagen zu ziehen war nicht nöthig, da die Zulassung des Sohnes in diesen Fällen stets auf dem freyen Ermessen der Obrigkeit beruhte. Es versteht sich von selbst, daß der Ertrag dieser Klagen immer wieder dem Vater erworben werden muß. modo filio consentire, vel agen- ti, vel fugienti, ne judicium sine patris voluntate videatur consistere." Die Worte vel fu- gienti (als Beklagter) scheinen aus Versehen herein gekommen zu seyn, veranlaßt durch einen falschen Schein consequenter Voll- ständigkeit; denn verklagt werden konnte der Sohn schon nach altem Recht für sich allein, ohne des Vaters Wissen, ja wider dessen Willen. L. 3 § 4 de minor. (4. 4.). (n) L. 18 § 1 de judic. (5. 1.).
L. 17 de reb. cred. (12. 1.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. actio, als präſumtiver Procurator des Vaters, klagen, wennder Vater abweſend iſt, und deswegen die Klage ſonſt unterbleiben, oder doch lange verſchoben werden müßte. Dieſes gilt unter andern bey Klagen aus einem Diebſtahl, koͤrperlicher Beſchädigung, Darlehen, Depoſitum, Mandat, beſonders wenn dieſe Verletzungen oder Rechtsgeſchäfte in Beziehung auf die Perſon des Sohnes ſtattgefunden ha- ben, ſo daß vielleicht er ſelbſt dieſe Klagerechte dem Va- ter erworben hat. In einigen dieſer Fälle wird noch der unterſtützende Grund hinzugefügt, daß ſonſt der Sohn ſelbſt in Noth kommen könne, wenn er z. B. ſein Reiſe- geld ausgeliehen oder durch Diebſtahl verloren hat; dieſes iſt jedoch keinesweges als allgemeiner Grund oder als Be- dingung der Regel anzuſehen (n). In dieſen Fällen nun iſt es ganz gleichgültig, ob der Erwerb dieſer Klagen mit einem Peculium zuſammenhieng oder nicht. Eine ſcharfe Gränze für die ſo zuläſſigen Klagen zu ziehen war nicht nöthig, da die Zulaſſung des Sohnes in dieſen Fällen ſtets auf dem freyen Ermeſſen der Obrigkeit beruhte. Es verſteht ſich von ſelbſt, daß der Ertrag dieſer Klagen immer wieder dem Vater erworben werden muß. modo filio consentire, vel agen- ti, vel fugienti, ne judicium sine patris voluntate videatur consistere.” Die Worte vel fu- gienti (als Beklagter) ſcheinen aus Verſehen herein gekommen zu ſeyn, veranlaßt durch einen falſchen Schein conſequenter Voll- ſtändigkeit; denn verklagt werden konnte der Sohn ſchon nach altem Recht für ſich allein, ohne des Vaters Wiſſen, ja wider deſſen Willen. L. 3 § 4 de minor. (4. 4.). (n) L. 18 § 1 de judic. (5. 1.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
actio, als präſumtiver Procurator des Vaters, klagen, wenn
der Vater abweſend iſt, und deswegen die Klage ſonſt
unterbleiben, oder doch lange verſchoben werden müßte.
Dieſes gilt unter andern bey Klagen aus einem Diebſtahl,
koͤrperlicher Beſchädigung, Darlehen, Depoſitum, Mandat,
beſonders wenn dieſe Verletzungen oder Rechtsgeſchäfte in
Beziehung auf die Perſon des Sohnes ſtattgefunden ha-
ben, ſo daß vielleicht er ſelbſt dieſe Klagerechte dem Va-
ter erworben hat. In einigen dieſer Fälle wird noch der
unterſtützende Grund hinzugefügt, daß ſonſt der Sohn
ſelbſt in Noth kommen könne, wenn er z. B. ſein Reiſe-
geld ausgeliehen oder durch Diebſtahl verloren hat; dieſes
iſt jedoch keinesweges als allgemeiner Grund oder als Be-
dingung der Regel anzuſehen (n). In dieſen Fällen nun
iſt es ganz gleichgültig, ob der Erwerb dieſer Klagen mit
einem Peculium zuſammenhieng oder nicht. Eine ſcharfe
Gränze für die ſo zuläſſigen Klagen zu ziehen war nicht
nöthig, da die Zulaſſung des Sohnes in dieſen Fällen
ſtets auf dem freyen Ermeſſen der Obrigkeit beruhte. Es
verſteht ſich von ſelbſt, daß der Ertrag dieſer Klagen
immer wieder dem Vater erworben werden muß.
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(n) L. 18 § 1 de judic. (5. 1.).
L. 17 de reb. cred. (12. 1.).
(m) modo filio consentire, vel agen-
ti, vel fugienti, ne judicium
sine patris voluntate videatur
consistere.” Die Worte vel fu-
gienti (als Beklagter) ſcheinen
aus Verſehen herein gekommen
zu ſeyn, veranlaßt durch einen
falſchen Schein conſequenter Voll-
ſtändigkeit; denn verklagt werden
konnte der Sohn ſchon nach altem
Recht für ſich allein, ohne des
Vaters Wiſſen, ja wider deſſen
Willen. L. 3 § 4 de minor. (4. 4.).
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