Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. oben bemerklich gemacht worden ist, so dürfen wir ausihm allein niemals die anomalische Natur einer Klage schließen, diese ist vielmehr in solchen Fällen stets erst aus anderen Gründen zu erweisen (k). Es ist schon oben bemerkt worden, daß die anomali- I. Als Beklagter, und zwar: A. In eigenem Namen. Hier ist gar keine Schwie- liche Vermögensklage, und unsre Anomalien galten bey ihr gewiß nicht. Daher war sie denn auch nicht in bonum et aequum con- cepta, das heißt nicht blos, die- ser Name wird bey ihr nicht er- wähnt (welches eben so zufällig seyn könnte wie bey der Inju- rienklage), sondern wir wissen aus der erhaltenen Stelle des Edicts, daß jene Worte nicht in ihrer Formel standen. L. 12 § 2 de re- lig. (11. 7.). (k) Cujacius hat die Eigen-
thümlichkeit der actio in bonum et aequum concepta, verschieden von der bloßen b. f. actio, und zusammenhängend mit der For- mel aequius melius, richtig er- kannt, und eben so richtig auf vier Klagen angewendet: de dote (rei uxoriae), injuriarum, de effusis, und sepulchri violati. Cujacii observ. XXII. 14, und fast ganz wörtlich gleichlautend in dem Comm. zu Paulus ad edic- tum, in L. 9 de cap. min. (Opp. T. 5 p. 161). Er hat aber der Sache nicht die Ausdehnung ge- geben, die ihr gebührt, und worin allein sie in ihrem wahren Lichte erkannt werden kann. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. oben bemerklich gemacht worden iſt, ſo dürfen wir ausihm allein niemals die anomaliſche Natur einer Klage ſchließen, dieſe iſt vielmehr in ſolchen Fällen ſtets erſt aus anderen Gründen zu erweiſen (k). Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die anomali- I. Als Beklagter, und zwar: A. In eigenem Namen. Hier iſt gar keine Schwie- liche Vermögensklage, und unſre Anomalien galten bey ihr gewiß nicht. Daher war ſie denn auch nicht in bonum et aequum con- cepta, das heißt nicht blos, die- ſer Name wird bey ihr nicht er- wähnt (welches eben ſo zufällig ſeyn könnte wie bey der Inju- rienklage), ſondern wir wiſſen aus der erhaltenen Stelle des Edicts, daß jene Worte nicht in ihrer Formel ſtanden. L. 12 § 2 de re- lig. (11. 7.). (k) Cujacius hat die Eigen-
thümlichkeit der actio in bonum et aequum concepta, verſchieden von der bloßen b. f. actio, und zuſammenhängend mit der For- mel aequius melius, richtig er- kannt, und eben ſo richtig auf vier Klagen angewendet: de dote (rei uxoriae), injuriarum, de effusis, und sepulchri violati. Cujacii observ. XXII. 14, und faſt ganz wörtlich gleichlautend in dem Comm. zu Paulus ad edic- tum, in L. 9 de cap. min. (Opp. T. 5 p. 161). Er hat aber der Sache nicht die Ausdehnung ge- geben, die ihr gebührt, und worin allein ſie in ihrem wahren Lichte erkannt werden kann. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0110" n="96"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> oben bemerklich gemacht worden iſt, ſo dürfen wir aus<lb/> ihm allein niemals die anomaliſche Natur einer Klage<lb/> ſchließen, dieſe iſt vielmehr in ſolchen Fällen ſtets erſt aus<lb/> anderen Gründen zu erweiſen <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#g">Cujacius</hi> hat die Eigen-<lb/> thümlichkeit der <hi rendition="#aq">actio in bonum<lb/> et aequum concepta,</hi> verſchieden<lb/> von der bloßen <hi rendition="#aq">b. f. actio,</hi> und<lb/> zuſammenhängend mit der For-<lb/> mel <hi rendition="#aq">aequius melius,</hi> richtig er-<lb/> kannt, und eben ſo richtig auf<lb/> vier Klagen angewendet: <hi rendition="#aq">de dote<lb/> (rei uxoriae), injuriarum, de<lb/> effusis,</hi> und <hi rendition="#aq">sepulchri violati.<lb/><hi rendition="#k">Cujacii</hi> observ. XXII.</hi> 14, und<lb/> faſt ganz wörtlich gleichlautend in<lb/> dem <hi rendition="#aq">Comm.</hi> zu <hi rendition="#aq">Paulus ad edic-<lb/> tum,</hi> in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 <hi rendition="#i">de cap. min.</hi> (Opp.<lb/> T. 5 p.</hi> 161). Er hat aber der<lb/> Sache nicht die Ausdehnung ge-<lb/> geben, die ihr gebührt, und worin<lb/> allein ſie in ihrem wahren Lichte<lb/> erkannt werden kann.</note>.</p><lb/> <p>Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die anomali-<lb/> ſchen Rechte, von welchen hier die Rede iſt, großentheils<lb/> in <hi rendition="#g">Klagrechten</hi> beſtehen, und zwar beſonders in ſol-<lb/> chen, die ausnahmsweiſe von einem <hi rendition="#aq">filiusfamilias</hi> geltend<lb/> gemacht werden können. Damit dieſes in den einzelnen<lb/> Anwendungen völlig klar werde, ſoll hier noch vorberei-<lb/> tungsweiſe die <hi rendition="#g">Klagfähigkeit</hi> des <hi rendition="#aq">filiusfamilias</hi> genauer<lb/> beſtimmt werden, als es oben in der allgemeinen Dar-<lb/> ſtellung ſeiner Rechtsfähigkeit überhaupt (§ 67) geſchehen iſt.<lb/> Es kann nämlich der <hi rendition="#aq">filiusfamilias</hi> in Betracht kommen:</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">I.</hi> Als Beklagter, und zwar:</hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> In eigenem Namen. Hier iſt gar keine Schwie-<lb/><note xml:id="seg2pn_19_2" prev="#seg2pn_19_1" place="foot" n="(i)">liche Vermögensklage, und unſre<lb/> Anomalien galten bey ihr gewiß<lb/> nicht. Daher war ſie denn auch<lb/> nicht <hi rendition="#aq">in bonum et aequum <hi rendition="#i">con-<lb/> cepta,</hi></hi> das heißt nicht blos, die-<lb/> ſer Name wird bey ihr nicht er-<lb/> wähnt (welches eben ſo zufällig<lb/> ſeyn könnte wie bey der Inju-<lb/> rienklage), ſondern wir wiſſen aus<lb/> der erhaltenen Stelle des Edicts,<lb/> daß jene Worte nicht in ihrer<lb/> Formel ſtanden. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 12 § 2 <hi rendition="#i">de re-<lb/> lig.</hi></hi> (11. 7.).</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [96/0110]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
oben bemerklich gemacht worden iſt, ſo dürfen wir aus
ihm allein niemals die anomaliſche Natur einer Klage
ſchließen, dieſe iſt vielmehr in ſolchen Fällen ſtets erſt aus
anderen Gründen zu erweiſen (k).
Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die anomali-
ſchen Rechte, von welchen hier die Rede iſt, großentheils
in Klagrechten beſtehen, und zwar beſonders in ſol-
chen, die ausnahmsweiſe von einem filiusfamilias geltend
gemacht werden können. Damit dieſes in den einzelnen
Anwendungen völlig klar werde, ſoll hier noch vorberei-
tungsweiſe die Klagfähigkeit des filiusfamilias genauer
beſtimmt werden, als es oben in der allgemeinen Dar-
ſtellung ſeiner Rechtsfähigkeit überhaupt (§ 67) geſchehen iſt.
Es kann nämlich der filiusfamilias in Betracht kommen:
I. Als Beklagter, und zwar:
A. In eigenem Namen. Hier iſt gar keine Schwie-
(i)
(k) Cujacius hat die Eigen-
thümlichkeit der actio in bonum
et aequum concepta, verſchieden
von der bloßen b. f. actio, und
zuſammenhängend mit der For-
mel aequius melius, richtig er-
kannt, und eben ſo richtig auf
vier Klagen angewendet: de dote
(rei uxoriae), injuriarum, de
effusis, und sepulchri violati.
Cujacii observ. XXII. 14, und
faſt ganz wörtlich gleichlautend in
dem Comm. zu Paulus ad edic-
tum, in L. 9 de cap. min. (Opp.
T. 5 p. 161). Er hat aber der
Sache nicht die Ausdehnung ge-
geben, die ihr gebührt, und worin
allein ſie in ihrem wahren Lichte
erkannt werden kann.
(i) liche Vermögensklage, und unſre
Anomalien galten bey ihr gewiß
nicht. Daher war ſie denn auch
nicht in bonum et aequum con-
cepta, das heißt nicht blos, die-
ſer Name wird bey ihr nicht er-
wähnt (welches eben ſo zufällig
ſeyn könnte wie bey der Inju-
rienklage), ſondern wir wiſſen aus
der erhaltenen Stelle des Edicts,
daß jene Worte nicht in ihrer
Formel ſtanden. L. 12 § 2 de re-
lig. (11. 7.).
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