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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen.
Rechtsregel (a). Ja es ist diese letzte Subsumtion abhän-
gig von jener ersten, durch welche sie selbst erst Wahr-
heit und Leben erhalten kann. Zur Erläuterung soll auch
hier der im vorigen §. angeführte Rechtsfall benutzt wer-
den. Die darauf bezüglichen Rechtsinstitute sind: der Er-
werb des Vaters durch die Kinder, das alte Peculium
und insbesondere die in demselben geltende deductio, Über-
gang der Forderungen auf die Erben, Confusion der For-
derungen und Schulden, die condictio indebiti. Für die
Entwicklung des Gedankens liegt ein natürlicher Unter-
schied darin, daß wir die Rechtsinstitute zuerst gesondert
construiren, und hinterher willkührlich combiniren können,
anstatt daß uns das Rechtsverhältniß durch die Lebens-
ereignisse gegeben wird, also unmittelbar in seiner con-
creten Zusammensetzung und Verwicklung erscheint.

In fernerer Betrachtung aber erkennen wir, daß alle
Rechtsinstitute zu einem System verbunden bestehen, und
daß sie nur in dem großen Zusammenhang dieses Sy-
stems, in welchem wieder dieselbe organische Natur er-
scheint, vollständig begriffen werden können. So uner-
meßlich nun der Abstand zwischen einem beschränkten ein-
zelnen Rechtsverhältniß und dem System des positiven
Rechts einer Nation seyn mag, so liegt doch die Verschie-
denheit nur in den Dimensionen, dem Wesen nach sind
sie nicht verschieden, und auch das Verfahren des Geistes,

(a) Vergl. Stahl Philosophie des Rechts II. 1. S. 165. 166.

Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen.
Rechtsregel (a). Ja es iſt dieſe letzte Subſumtion abhän-
gig von jener erſten, durch welche ſie ſelbſt erſt Wahr-
heit und Leben erhalten kann. Zur Erläuterung ſoll auch
hier der im vorigen §. angeführte Rechtsfall benutzt wer-
den. Die darauf bezüglichen Rechtsinſtitute ſind: der Er-
werb des Vaters durch die Kinder, das alte Peculium
und insbeſondere die in demſelben geltende deductio, Über-
gang der Forderungen auf die Erben, Confuſion der For-
derungen und Schulden, die condictio indebiti. Für die
Entwicklung des Gedankens liegt ein natürlicher Unter-
ſchied darin, daß wir die Rechtsinſtitute zuerſt geſondert
conſtruiren, und hinterher willkührlich combiniren können,
anſtatt daß uns das Rechtsverhältniß durch die Lebens-
ereigniſſe gegeben wird, alſo unmittelbar in ſeiner con-
creten Zuſammenſetzung und Verwicklung erſcheint.

In fernerer Betrachtung aber erkennen wir, daß alle
Rechtsinſtitute zu einem Syſtem verbunden beſtehen, und
daß ſie nur in dem großen Zuſammenhang dieſes Sy-
ſtems, in welchem wieder dieſelbe organiſche Natur er-
ſcheint, vollſtändig begriffen werden können. So uner-
meßlich nun der Abſtand zwiſchen einem beſchränkten ein-
zelnen Rechtsverhältniß und dem Syſtem des poſitiven
Rechts einer Nation ſeyn mag, ſo liegt doch die Verſchie-
denheit nur in den Dimenſionen, dem Weſen nach ſind
ſie nicht verſchieden, und auch das Verfahren des Geiſtes,

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[10/0066] Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen. Rechtsregel (a). Ja es iſt dieſe letzte Subſumtion abhän- gig von jener erſten, durch welche ſie ſelbſt erſt Wahr- heit und Leben erhalten kann. Zur Erläuterung ſoll auch hier der im vorigen §. angeführte Rechtsfall benutzt wer- den. Die darauf bezüglichen Rechtsinſtitute ſind: der Er- werb des Vaters durch die Kinder, das alte Peculium und insbeſondere die in demſelben geltende deductio, Über- gang der Forderungen auf die Erben, Confuſion der For- derungen und Schulden, die condictio indebiti. Für die Entwicklung des Gedankens liegt ein natürlicher Unter- ſchied darin, daß wir die Rechtsinſtitute zuerſt geſondert conſtruiren, und hinterher willkührlich combiniren können, anſtatt daß uns das Rechtsverhältniß durch die Lebens- ereigniſſe gegeben wird, alſo unmittelbar in ſeiner con- creten Zuſammenſetzung und Verwicklung erſcheint. In fernerer Betrachtung aber erkennen wir, daß alle Rechtsinſtitute zu einem Syſtem verbunden beſtehen, und daß ſie nur in dem großen Zuſammenhang dieſes Sy- ſtems, in welchem wieder dieſelbe organiſche Natur er- ſcheint, vollſtändig begriffen werden können. So uner- meßlich nun der Abſtand zwiſchen einem beſchränkten ein- zelnen Rechtsverhältniß und dem Syſtem des poſitiven Rechts einer Nation ſeyn mag, ſo liegt doch die Verſchie- denheit nur in den Dimenſionen, dem Weſen nach ſind ſie nicht verſchieden, und auch das Verfahren des Geiſtes, (a) Vergl. Stahl Philoſophie des Rechts II. 1. S. 165. 166.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/66>, abgerufen am 18.12.2024.