Seiten des Lesers eine gewisse Duldsamkeit wünschens-
werth, da hier das rechte Maaß mehr durch Takt als
nach festen Regeln getroffen wird, der subjectiven Ansicht
also einiger Spielraum nicht versagt werden kann.
Insbesondere wird aber gar Manches aufzunehmen
seyn, was zu den gemeinsamen Grundlehren eines jeden
positiven Rechts gehört, also dem Römischen Recht nicht
gerade eigenthümlich ist. Für diese Aufnahme spricht nicht
blos der bisherige Gebrauch, besonders in den Pandekten-
vorlesungen der Deutschen Universitäten: nicht blos die
besondere Gestalt, die das Römische Recht auch manchem
Theil dieser Lehren gegeben, und der Einfluß, den es
hierin auf andere Gesetzgebungen ausgeübt hat: sondern
vorzüglich die Rücksicht, daß das Römische Recht durch
seine Schicksale mehr als jedes andere positive Recht einen
allgemeinen Character angenommen hat, welcher sich zu
einer befriedigenden Behandlung jener Grundlehren vor-
zugsweise eignet.
Zweytes Kapitel.
Allgemeine Natur der Rechtsquellen.
§. 4.
Rechtsverhältniß.
Für das heutige Römische Recht haben wir die Grund-
lage zu suchen in der Feststellung der ihm angehörenden
Seiten des Leſers eine gewiſſe Duldſamkeit wünſchens-
werth, da hier das rechte Maaß mehr durch Takt als
nach feſten Regeln getroffen wird, der ſubjectiven Anſicht
alſo einiger Spielraum nicht verſagt werden kann.
Insbeſondere wird aber gar Manches aufzunehmen
ſeyn, was zu den gemeinſamen Grundlehren eines jeden
poſitiven Rechts gehört, alſo dem Römiſchen Recht nicht
gerade eigenthümlich iſt. Für dieſe Aufnahme ſpricht nicht
blos der bisherige Gebrauch, beſonders in den Pandekten-
vorleſungen der Deutſchen Univerſitäten: nicht blos die
beſondere Geſtalt, die das Römiſche Recht auch manchem
Theil dieſer Lehren gegeben, und der Einfluß, den es
hierin auf andere Geſetzgebungen ausgeübt hat: ſondern
vorzüglich die Rückſicht, daß das Römiſche Recht durch
ſeine Schickſale mehr als jedes andere poſitive Recht einen
allgemeinen Character angenommen hat, welcher ſich zu
einer befriedigenden Behandlung jener Grundlehren vor-
zugsweiſe eignet.
Zweytes Kapitel.
Allgemeine Natur der Rechtsquellen.
§. 4.
Rechtsverhältniß.
Für das heutige Römiſche Recht haben wir die Grund-
lage zu ſuchen in der Feſtſtellung der ihm angehörenden
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[6/0062]
Buch I. Quellen. Kap. I. Aufgabe des Werks.
Seiten des Leſers eine gewiſſe Duldſamkeit wünſchens-
werth, da hier das rechte Maaß mehr durch Takt als
nach feſten Regeln getroffen wird, der ſubjectiven Anſicht
alſo einiger Spielraum nicht verſagt werden kann.
Insbeſondere wird aber gar Manches aufzunehmen
ſeyn, was zu den gemeinſamen Grundlehren eines jeden
poſitiven Rechts gehört, alſo dem Römiſchen Recht nicht
gerade eigenthümlich iſt. Für dieſe Aufnahme ſpricht nicht
blos der bisherige Gebrauch, beſonders in den Pandekten-
vorleſungen der Deutſchen Univerſitäten: nicht blos die
beſondere Geſtalt, die das Römiſche Recht auch manchem
Theil dieſer Lehren gegeben, und der Einfluß, den es
hierin auf andere Geſetzgebungen ausgeübt hat: ſondern
vorzüglich die Rückſicht, daß das Römiſche Recht durch
ſeine Schickſale mehr als jedes andere poſitive Recht einen
allgemeinen Character angenommen hat, welcher ſich zu
einer befriedigenden Behandlung jener Grundlehren vor-
zugsweiſe eignet.
Zweytes Kapitel.
Allgemeine Natur der Rechtsquellen.
§. 4.
Rechtsverhältniß.
Für das heutige Römiſche Recht haben wir die Grund-
lage zu ſuchen in der Feſtſtellung der ihm angehörenden
(a)
(a) Theile darzuſtellen, wegen der
nothwendigen Rückſicht auf das
dadurch bedingte Verhältniß der
Rechtsquellen.