Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch I. Quellen. Kap. I. Aufgabe des Werks.
Seiten des Lesers eine gewisse Duldsamkeit wünschens-
werth, da hier das rechte Maaß mehr durch Takt als
nach festen Regeln getroffen wird, der subjectiven Ansicht
also einiger Spielraum nicht versagt werden kann.

Insbesondere wird aber gar Manches aufzunehmen
seyn, was zu den gemeinsamen Grundlehren eines jeden
positiven Rechts gehört, also dem Römischen Recht nicht
gerade eigenthümlich ist. Für diese Aufnahme spricht nicht
blos der bisherige Gebrauch, besonders in den Pandekten-
vorlesungen der Deutschen Universitäten: nicht blos die
besondere Gestalt, die das Römische Recht auch manchem
Theil dieser Lehren gegeben, und der Einfluß, den es
hierin auf andere Gesetzgebungen ausgeübt hat: sondern
vorzüglich die Rücksicht, daß das Römische Recht durch
seine Schicksale mehr als jedes andere positive Recht einen
allgemeinen Character angenommen hat, welcher sich zu
einer befriedigenden Behandlung jener Grundlehren vor-
zugsweise eignet.

Zweytes Kapitel.
Allgemeine Natur der Rechtsquellen.
§. 4.
Rechtsverhältniß.

Für das heutige Römische Recht haben wir die Grund-
lage zu suchen in der Feststellung der ihm angehörenden

Theile darzustellen, wegen der
nothwendigen Rücksicht auf das
dadurch bedingte Verhältniß der
Rechtsquellen.

Buch I. Quellen. Kap. I. Aufgabe des Werks.
Seiten des Leſers eine gewiſſe Duldſamkeit wünſchens-
werth, da hier das rechte Maaß mehr durch Takt als
nach feſten Regeln getroffen wird, der ſubjectiven Anſicht
alſo einiger Spielraum nicht verſagt werden kann.

Insbeſondere wird aber gar Manches aufzunehmen
ſeyn, was zu den gemeinſamen Grundlehren eines jeden
poſitiven Rechts gehört, alſo dem Römiſchen Recht nicht
gerade eigenthümlich iſt. Für dieſe Aufnahme ſpricht nicht
blos der bisherige Gebrauch, beſonders in den Pandekten-
vorleſungen der Deutſchen Univerſitäten: nicht blos die
beſondere Geſtalt, die das Römiſche Recht auch manchem
Theil dieſer Lehren gegeben, und der Einfluß, den es
hierin auf andere Geſetzgebungen ausgeübt hat: ſondern
vorzüglich die Rückſicht, daß das Römiſche Recht durch
ſeine Schickſale mehr als jedes andere poſitive Recht einen
allgemeinen Character angenommen hat, welcher ſich zu
einer befriedigenden Behandlung jener Grundlehren vor-
zugsweiſe eignet.

Zweytes Kapitel.
Allgemeine Natur der Rechtsquellen.
§. 4.
Rechtsverhältniß.

Für das heutige Römiſche Recht haben wir die Grund-
lage zu ſuchen in der Feſtſtellung der ihm angehörenden

Theile darzuſtellen, wegen der
nothwendigen Rückſicht auf das
dadurch bedingte Verhältniß der
Rechtsquellen.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0062" n="6"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Aufgabe des Werks.</fw><lb/>
Seiten des Le&#x017F;ers eine gewi&#x017F;&#x017F;e Duld&#x017F;amkeit wün&#x017F;chens-<lb/>
werth, da hier das rechte Maaß mehr durch Takt als<lb/>
nach fe&#x017F;ten Regeln getroffen wird, der &#x017F;ubjectiven An&#x017F;icht<lb/>
al&#x017F;o einiger Spielraum nicht ver&#x017F;agt werden kann.</p><lb/>
            <p>Insbe&#x017F;ondere wird aber gar Manches aufzunehmen<lb/>
&#x017F;eyn, was zu den gemein&#x017F;amen Grundlehren eines jeden<lb/>
po&#x017F;itiven Rechts gehört, al&#x017F;o dem Römi&#x017F;chen Recht nicht<lb/>
gerade eigenthümlich i&#x017F;t. Für die&#x017F;e Aufnahme &#x017F;pricht nicht<lb/>
blos der bisherige Gebrauch, be&#x017F;onders in den Pandekten-<lb/>
vorle&#x017F;ungen der Deut&#x017F;chen Univer&#x017F;itäten: nicht blos die<lb/>
be&#x017F;ondere Ge&#x017F;talt, die das Römi&#x017F;che Recht auch manchem<lb/>
Theil die&#x017F;er Lehren gegeben, und der Einfluß, den es<lb/>
hierin auf andere Ge&#x017F;etzgebungen ausgeübt hat: &#x017F;ondern<lb/>
vorzüglich die Rück&#x017F;icht, daß das Römi&#x017F;che Recht durch<lb/>
&#x017F;eine Schick&#x017F;ale mehr als jedes andere po&#x017F;itive Recht einen<lb/>
allgemeinen Character angenommen hat, welcher &#x017F;ich zu<lb/>
einer befriedigenden Behandlung jener Grundlehren vor-<lb/>
zugswei&#x017F;e eignet.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b">Zweytes Kapitel.</hi><lb/>
Allgemeine Natur der Rechtsquellen.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 4.<lb/><hi rendition="#g">Rechtsverhältniß</hi>.</head><lb/>
            <p>Für das heutige Römi&#x017F;che Recht haben wir die Grund-<lb/>
lage zu &#x017F;uchen in der Fe&#x017F;t&#x017F;tellung der ihm angehörenden<lb/><note xml:id="seg2pn_1_2" prev="#seg2pn_1_1" place="foot" n="(a)">Theile darzu&#x017F;tellen, wegen der<lb/>
nothwendigen Rück&#x017F;icht auf das<lb/>
dadurch bedingte Verhältniß der<lb/>
Rechtsquellen.</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[6/0062] Buch I. Quellen. Kap. I. Aufgabe des Werks. Seiten des Leſers eine gewiſſe Duldſamkeit wünſchens- werth, da hier das rechte Maaß mehr durch Takt als nach feſten Regeln getroffen wird, der ſubjectiven Anſicht alſo einiger Spielraum nicht verſagt werden kann. Insbeſondere wird aber gar Manches aufzunehmen ſeyn, was zu den gemeinſamen Grundlehren eines jeden poſitiven Rechts gehört, alſo dem Römiſchen Recht nicht gerade eigenthümlich iſt. Für dieſe Aufnahme ſpricht nicht blos der bisherige Gebrauch, beſonders in den Pandekten- vorleſungen der Deutſchen Univerſitäten: nicht blos die beſondere Geſtalt, die das Römiſche Recht auch manchem Theil dieſer Lehren gegeben, und der Einfluß, den es hierin auf andere Geſetzgebungen ausgeübt hat: ſondern vorzüglich die Rückſicht, daß das Römiſche Recht durch ſeine Schickſale mehr als jedes andere poſitive Recht einen allgemeinen Character angenommen hat, welcher ſich zu einer befriedigenden Behandlung jener Grundlehren vor- zugsweiſe eignet. Zweytes Kapitel. Allgemeine Natur der Rechtsquellen. §. 4. Rechtsverhältniß. Für das heutige Römiſche Recht haben wir die Grund- lage zu ſuchen in der Feſtſtellung der ihm angehörenden (a) (a) Theile darzuſtellen, wegen der nothwendigen Rückſicht auf das dadurch bedingte Verhältniß der Rechtsquellen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/62
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/62>, abgerufen am 21.11.2024.