Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 59. Abweichende Meynungen über die Klassification. also das erste Buch der Institutionen wesentlich Mehr undwesentlich Weniger enthält, als es nach dem von Hugo angenommenen Inhalt desselben enthalten müßte, so scheint mir dadurch diese Annahme selbst völlig widerlegt. -- Be- trachten wir aber genauer dasjenige, was in der That im ersten Buch der Institutionen vorgefunden wird, so ist es fast ganz dasselbe, was ich oben als Familienrecht bezeichnet habe. Es handelt nämlich in der That von Ehe, väter- licher Gewalt, Manus, Sklaverey, Patronat (nämlich von den Freygelassenen nach ihren verschiedenen Klassen), Mancipium, Vormundschaft (k). Dagegen kommen nicht vor die Cives, latini, peregrini, so wichtig diese auch für die Rechtsfähigkeit sind: denn diese gehören an sich in das öffentliche Recht, obgleich eine Einwirkung derselben auf das Privatrecht (durch die Rechtsfähigkeit) unverkennbar ist. Nur die Verwandtschaft, die ich als Zweig der Fa- Freygelassenen, also bey dem Pa- tronat, womit bey jeder dieser drey Klassen verschiedene Rechte verbunden sind (1 § 12 fg.). Die- ses letzte kann leicht für eine ab- sichtliche Darstellung der erwähn- ten Eintheilung angesehen wer- den, allein es ist doch auf jeden Fall nur eine ganz einzelne An- wendung jenes so allgemeinen Un- terschieds. Wollte man sagen, es sey zur Zeit des Gajus die wich- tigste Anwendung gewesen, so wäre das offenbar falsch. Denn die vielen Millionen freygeborner Peregrinen in den Provinzen wa- ren doch gewiß wichtiger als die dediticii, und auch an freyge- bornen Latinen in sehr großer Anzahl konnte es nicht fehlen, da die Latinität, welche Vespastan an ganz Spanien gab (Plinius hist. nat. III. 4.), so viel wir wissen, erst in der allgemeinen Civität von Caracalla unterge- gangen ist. (k) Daß Justinian von diesen
Rechtsinstituten die außer Ge- brauch gekommenen weggelassen hat, ist gewiß kein Gegengrund; zugesetzt hat er keine. §. 59. Abweichende Meynungen über die Klaſſification. alſo das erſte Buch der Inſtitutionen weſentlich Mehr undweſentlich Weniger enthält, als es nach dem von Hugo angenommenen Inhalt deſſelben enthalten müßte, ſo ſcheint mir dadurch dieſe Annahme ſelbſt voͤllig widerlegt. — Be- trachten wir aber genauer dasjenige, was in der That im erſten Buch der Inſtitutionen vorgefunden wird, ſo iſt es faſt ganz daſſelbe, was ich oben als Familienrecht bezeichnet habe. Es handelt nämlich in der That von Ehe, väter- licher Gewalt, Manus, Sklaverey, Patronat (nämlich von den Freygelaſſenen nach ihren verſchiedenen Klaſſen), Mancipium, Vormundſchaft (k). Dagegen kommen nicht vor die Cives, latini, peregrini, ſo wichtig dieſe auch für die Rechtsfähigkeit ſind: denn dieſe gehoͤren an ſich in das oͤffentliche Recht, obgleich eine Einwirkung derſelben auf das Privatrecht (durch die Rechtsfähigkeit) unverkennbar iſt. Nur die Verwandtſchaft, die ich als Zweig der Fa- Freygelaſſenen, alſo bey dem Pa- tronat, womit bey jeder dieſer drey Klaſſen verſchiedene Rechte verbunden ſind (1 § 12 fg.). Die- ſes letzte kann leicht für eine ab- ſichtliche Darſtellung der erwähn- ten Eintheilung angeſehen wer- den, allein es iſt doch auf jeden Fall nur eine ganz einzelne An- wendung jenes ſo allgemeinen Un- terſchieds. Wollte man ſagen, es ſey zur Zeit des Gajus die wich- tigſte Anwendung geweſen, ſo wäre das offenbar falſch. Denn die vielen Millionen freygeborner Peregrinen in den Provinzen wa- ren doch gewiß wichtiger als die dediticii, und auch an freyge- bornen Latinen in ſehr großer Anzahl konnte es nicht fehlen, da die Latinität, welche Veſpaſtan an ganz Spanien gab (Plinius hist. nat. III. 4.), ſo viel wir wiſſen, erſt in der allgemeinen Civität von Caracalla unterge- gangen iſt. (k) Daß Juſtinian von dieſen
Rechtsinſtituten die außer Ge- brauch gekommenen weggelaſſen hat, iſt gewiß kein Gegengrund; zugeſetzt hat er keine. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0455" n="399"/><fw place="top" type="header">§. 59. Abweichende Meynungen über die Klaſſification.</fw><lb/> alſo das erſte Buch der Inſtitutionen weſentlich Mehr und<lb/> weſentlich Weniger enthält, als es nach dem von Hugo<lb/> angenommenen Inhalt deſſelben enthalten müßte, ſo ſcheint<lb/> mir dadurch dieſe Annahme ſelbſt voͤllig widerlegt. — Be-<lb/> trachten wir aber genauer dasjenige, was in der That im<lb/> erſten Buch der Inſtitutionen vorgefunden wird, ſo iſt es<lb/> faſt ganz daſſelbe, was ich oben als Familienrecht bezeichnet<lb/> habe. Es handelt nämlich in der That von Ehe, väter-<lb/> licher Gewalt, Manus, Sklaverey, Patronat (nämlich<lb/> von den Freygelaſſenen nach ihren verſchiedenen Klaſſen),<lb/> Mancipium, Vormundſchaft <note place="foot" n="(k)">Daß Juſtinian von dieſen<lb/> Rechtsinſtituten die außer Ge-<lb/> brauch gekommenen weggelaſſen<lb/> hat, iſt gewiß kein Gegengrund;<lb/> zugeſetzt hat er keine.</note>. Dagegen kommen nicht<lb/> vor die <hi rendition="#aq">Cives, latini, peregrini,</hi> ſo wichtig dieſe auch für<lb/> die Rechtsfähigkeit ſind: denn dieſe gehoͤren an ſich in das<lb/> oͤffentliche Recht, obgleich eine Einwirkung derſelben auf<lb/> das Privatrecht (durch die Rechtsfähigkeit) unverkennbar<lb/> iſt. Nur die Verwandtſchaft, die ich als Zweig der Fa-<lb/><note xml:id="seg2pn_54_2" prev="#seg2pn_54_1" place="foot" n="(i)">Freygelaſſenen, alſo bey dem Pa-<lb/> tronat, womit bey jeder dieſer<lb/> drey Klaſſen verſchiedene Rechte<lb/> verbunden ſind (1 § 12 fg.). Die-<lb/> ſes letzte kann leicht für eine ab-<lb/> ſichtliche Darſtellung der erwähn-<lb/> ten Eintheilung angeſehen wer-<lb/> den, allein es iſt doch auf jeden<lb/> Fall nur eine ganz einzelne An-<lb/> wendung jenes ſo allgemeinen Un-<lb/> terſchieds. Wollte man ſagen, es<lb/> ſey zur Zeit des Gajus die wich-<lb/> tigſte Anwendung geweſen, ſo<lb/> wäre das offenbar falſch. Denn<lb/> die vielen Millionen freygeborner<lb/> Peregrinen in den Provinzen wa-<lb/> ren doch gewiß wichtiger als die<lb/><hi rendition="#aq">dediticii,</hi> und auch an freyge-<lb/> bornen Latinen in ſehr großer<lb/> Anzahl konnte es nicht fehlen, da<lb/> die Latinität, welche Veſpaſtan<lb/> an ganz Spanien gab (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Plinius</hi><lb/> hist. nat. III.</hi> 4.), ſo viel wir<lb/> wiſſen, erſt in der allgemeinen<lb/> Civität von Caracalla unterge-<lb/> gangen iſt.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [399/0455]
§. 59. Abweichende Meynungen über die Klaſſification.
alſo das erſte Buch der Inſtitutionen weſentlich Mehr und
weſentlich Weniger enthält, als es nach dem von Hugo
angenommenen Inhalt deſſelben enthalten müßte, ſo ſcheint
mir dadurch dieſe Annahme ſelbſt voͤllig widerlegt. — Be-
trachten wir aber genauer dasjenige, was in der That im
erſten Buch der Inſtitutionen vorgefunden wird, ſo iſt es
faſt ganz daſſelbe, was ich oben als Familienrecht bezeichnet
habe. Es handelt nämlich in der That von Ehe, väter-
licher Gewalt, Manus, Sklaverey, Patronat (nämlich
von den Freygelaſſenen nach ihren verſchiedenen Klaſſen),
Mancipium, Vormundſchaft (k). Dagegen kommen nicht
vor die Cives, latini, peregrini, ſo wichtig dieſe auch für
die Rechtsfähigkeit ſind: denn dieſe gehoͤren an ſich in das
oͤffentliche Recht, obgleich eine Einwirkung derſelben auf
das Privatrecht (durch die Rechtsfähigkeit) unverkennbar
iſt. Nur die Verwandtſchaft, die ich als Zweig der Fa-
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(k) Daß Juſtinian von dieſen
Rechtsinſtituten die außer Ge-
brauch gekommenen weggelaſſen
hat, iſt gewiß kein Gegengrund;
zugeſetzt hat er keine.
(i) Freygelaſſenen, alſo bey dem Pa-
tronat, womit bey jeder dieſer
drey Klaſſen verſchiedene Rechte
verbunden ſind (1 § 12 fg.). Die-
ſes letzte kann leicht für eine ab-
ſichtliche Darſtellung der erwähn-
ten Eintheilung angeſehen wer-
den, allein es iſt doch auf jeden
Fall nur eine ganz einzelne An-
wendung jenes ſo allgemeinen Un-
terſchieds. Wollte man ſagen, es
ſey zur Zeit des Gajus die wich-
tigſte Anwendung geweſen, ſo
wäre das offenbar falſch. Denn
die vielen Millionen freygeborner
Peregrinen in den Provinzen wa-
ren doch gewiß wichtiger als die
dediticii, und auch an freyge-
bornen Latinen in ſehr großer
Anzahl konnte es nicht fehlen, da
die Latinität, welche Veſpaſtan
an ganz Spanien gab (Plinius
hist. nat. III. 4.), ſo viel wir
wiſſen, erſt in der allgemeinen
Civität von Caracalla unterge-
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