Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 59. Abweichende Meynungen über die Klassification. Es bleibt nun noch übrig, jene Eintheilung nach dem Was ist zuvörderst der Inhalt des ersten Theils de mischen Juristen beweisen. Denn
der Gebrauch einer Form von so zufälliger, dem Recht fremdarti- ger Entstehung ließe sich etwa als Einfall eines einzelnen Schrift- stellers denken, aber es ist nicht glaublich, daß dieser Einfall hätte zu allgemeiner Anerkennung kom- men sollen. §. 59. Abweichende Meynungen über die Klaſſification. Es bleibt nun noch übrig, jene Eintheilung nach dem Was iſt zuvörderſt der Inhalt des erſten Theils de miſchen Juriſten beweiſen. Denn
der Gebrauch einer Form von ſo zufälliger, dem Recht fremdarti- ger Entſtehung ließe ſich etwa als Einfall eines einzelnen Schrift- ſtellers denken, aber es iſt nicht glaublich, daß dieſer Einfall hätte zu allgemeiner Anerkennung kom- men ſollen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0453" n="397"/> <fw place="top" type="header">§. 59. Abweichende Meynungen über die Klaſſification.</fw><lb/> <p>Es bleibt nun noch übrig, jene Eintheilung nach dem<lb/> zweyten Geſichtspunkt, alſo nach ihrem innern Werthe,<lb/> zu prüfen. Dazu aber iſt vor Allem eine genaue Feſt-<lb/> ſtellung ihrer wahren Bedeutung noͤthig, worüber die neue-<lb/> ren Schriftſteller, mehr als man glauben ſollte, ſehr ver-<lb/> ſchiedene Meynungen haben.</p><lb/> <p>Was iſt zuvörderſt der Inhalt des erſten Theils <hi rendition="#aq">de<lb/> personis?</hi> Viele haben dieſen Theil von jeher ſo aufge-<lb/> faßt, als enthalte er die Lehre vom <hi rendition="#aq">status,</hi> d. h. (wie ſie<lb/> dieſen Ausdruck verſtanden) von den wichtigſten Zuſtän-<lb/> den oder Eigenſchaften der Perſonen als Rechtsſubjecte,<lb/> alſo überhaupt die Lehre von den Rechtsſubjecten. Man<lb/> unterſchied nun weiter natürliche und civile Zuſtände, und<lb/> zählte unter jene das Alter, die Geſundheit u. ſ. w., un-<lb/> ter dieſe hauptſächlich die Bedingungen der Rechtsfähig-<lb/> keit, Freyheit, Civität, Unabhängigkeit, die auch wohl als<lb/><hi rendition="#aq">status principales</hi> beſonders ausgezeichnet wurden. Daß<lb/> nun die <hi rendition="#aq">status</hi> in dieſem Sinn im erſten Buch der Inſti-<lb/> tutionen von Juſtinian und Gajus großentheils <hi rendition="#g">nicht</hi> vor-<lb/> kommen, ergiebt der Augenſchein, man mußte ſich daher<lb/> mit der Vorausſetzung beruhigen, daß man hierin Juſti-<lb/> nians unvollſtändige Darſtellung verbeſſert habe, wodurch<lb/> aber die ganze Annahme dieſes Geſichtspunktes für jenes<lb/><note xml:id="seg2pn_53_2" prev="#seg2pn_53_1" place="foot" n="(f)">miſchen Juriſten beweiſen. Denn<lb/> der Gebrauch einer Form von ſo<lb/> zufälliger, dem Recht fremdarti-<lb/> ger Entſtehung ließe ſich etwa als<lb/> Einfall eines einzelnen Schrift-<lb/> ſtellers denken, aber es iſt nicht<lb/> glaublich, daß dieſer Einfall hätte<lb/> zu allgemeiner Anerkennung kom-<lb/> men ſollen.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [397/0453]
§. 59. Abweichende Meynungen über die Klaſſification.
Es bleibt nun noch übrig, jene Eintheilung nach dem
zweyten Geſichtspunkt, alſo nach ihrem innern Werthe,
zu prüfen. Dazu aber iſt vor Allem eine genaue Feſt-
ſtellung ihrer wahren Bedeutung noͤthig, worüber die neue-
ren Schriftſteller, mehr als man glauben ſollte, ſehr ver-
ſchiedene Meynungen haben.
Was iſt zuvörderſt der Inhalt des erſten Theils de
personis? Viele haben dieſen Theil von jeher ſo aufge-
faßt, als enthalte er die Lehre vom status, d. h. (wie ſie
dieſen Ausdruck verſtanden) von den wichtigſten Zuſtän-
den oder Eigenſchaften der Perſonen als Rechtsſubjecte,
alſo überhaupt die Lehre von den Rechtsſubjecten. Man
unterſchied nun weiter natürliche und civile Zuſtände, und
zählte unter jene das Alter, die Geſundheit u. ſ. w., un-
ter dieſe hauptſächlich die Bedingungen der Rechtsfähig-
keit, Freyheit, Civität, Unabhängigkeit, die auch wohl als
status principales beſonders ausgezeichnet wurden. Daß
nun die status in dieſem Sinn im erſten Buch der Inſti-
tutionen von Juſtinian und Gajus großentheils nicht vor-
kommen, ergiebt der Augenſchein, man mußte ſich daher
mit der Vorausſetzung beruhigen, daß man hierin Juſti-
nians unvollſtändige Darſtellung verbeſſert habe, wodurch
aber die ganze Annahme dieſes Geſichtspunktes für jenes
(f)
(f) miſchen Juriſten beweiſen. Denn
der Gebrauch einer Form von ſo
zufälliger, dem Recht fremdarti-
ger Entſtehung ließe ſich etwa als
Einfall eines einzelnen Schrift-
ſtellers denken, aber es iſt nicht
glaublich, daß dieſer Einfall hätte
zu allgemeiner Anerkennung kom-
men ſollen.
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