Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 57. Vermögensrecht. Fortsetzung. nige willkührlich angenommene Rechtsregeln anzuwenden.Es hat aber vielmehr jeder dieser Fälle seine ganz eigene Natur, und es ist für jeden derselben diese Natur und die dafür geltende Rechtsregel besonders festzustellen (o). §. 57. Vermögensrecht. Fortsetzung. Es ist oben (§ 53) bemerkt worden, daß in der Wirk- (o) Dieser Gegenstand ist auf
gründliche und überzeugende Weise behandelt von Hasse über Uni- versitas juris und rerum, Archiv B. 5. N. 1. §. 57. Vermögensrecht. Fortſetzung. nige willkührlich angenommene Rechtsregeln anzuwenden.Es hat aber vielmehr jeder dieſer Fälle ſeine ganz eigene Natur, und es iſt für jeden derſelben dieſe Natur und die dafür geltende Rechtsregel beſonders feſtzuſtellen (o). §. 57. Vermögensrecht. Fortſetzung. Es iſt oben (§ 53) bemerkt worden, daß in der Wirk- (o) Dieſer Gegenſtand iſt auf
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§. 57. Vermögensrecht. Fortſetzung.
nige willkührlich angenommene Rechtsregeln anzuwenden.
Es hat aber vielmehr jeder dieſer Fälle ſeine ganz eigene
Natur, und es iſt für jeden derſelben dieſe Natur und
die dafür geltende Rechtsregel beſonders feſtzuſtellen (o).
§. 57.
Vermögensrecht. Fortſetzung.
Es iſt oben (§ 53) bemerkt worden, daß in der Wirk-
lichkeit die Verhältniſſe der Familie und des Vermögens
einander vielfach berühren, und daß dieſe Berührung in
jeder dieſer beiden Klaſſen eigenthümliche Entwicklungen
erzeugt. So war im Familienrecht die Sklaverey lediglich
entſtanden aus der Aufnahme eines Falles des gewöhnli-
chen Eigenthums in die Familiengeſellſchaft: die potestas
war alſo Folge des dominium, und theilte alle Schickſale
deſſelben, wie ſich dieſes namentlich in der unbedingt mög-
lichen Veräußerung und Vererbung der Sklaven zeigt. Pa-
tronat und Mancipium hatten ſich wieder aus der Skla-
verey herausgebildet: die Vormundſchaft hat ihren Zweck
und ihre Bedeutung lediglich in dem Vermögen. Das
Colonat ſchließt ſich ganz an ein obligatoriſches Verhält-
niß an, welches den Inhalt deſſelben ausmacht, und deſ-
ſen Schickſale es theilt, z. B. in dem Übergang auf die
Erben des Herrn.
(o) Dieſer Gegenſtand iſt auf
gründliche und überzeugende Weiſe
behandelt von Haſſe über Uni-
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/435>, abgerufen am 03.03.2025. |