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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 56. Vermögensrecht.
Alles hängt nun davon ab, ob die Sache an sich, un-
abhängig von einer fremden Handlung, schon Gegenstand
unsres Rechtes ist, oder ob unser Recht unmittelbar nur
auf eine fremde Handlung, als unsrer Herrschaft unter-
worfnen Gegenstand, gerichtet ist, mag auch diese Hand-
lung zum Ziel haben, uns das Recht an einer Sache,
oder den Genuß derselben, zu verschaffen. Als sicheres
Kennzeichen dieser Gränze dient das Daseyn einer in rem
oder in personam actio (e), welcher Unterschied zwar mei-
stens, aber keinesweges allgemein, mit dem Unterschied
eines unbestimmten oder bestimmten Gegners zusammen
fällt (f). -- Auch die Beziehung beider Vermögenstheile

len als möglich zu. Das Preu-
ßische Recht dagegen erklärt je-
des Nutzungsrecht an fremden
Sachen für dinglich, sobald Be-
sitz hinzutritt, ohne Unterschied der
Veranlassung und des Zweckes.
(e) Das soll nicht heißen, die
Gränze dieser beiden Klagearten
fiele überhaupt zusammen mit
den Gränzen des Sachenrechts
und Obligationenrechts, denn es
giebt sehr wichtige in rem actio-
nes,
die nicht in das Sachenrecht
gehören. Wohl aber sind alle
Klagen aus dinglichen Rechten in
rem,
alle Klagen aus Obligatio-
nen in personam. Die genauere
Feststellung dieses Punktes gehört
zu einem später folgenden Ab-
schnitt.
(f) Häufig sagt man, das We-
sen der in rem actio, im Ge-
gensatz der in personam, bestehe
darin, daß jene gegen jeden Drit-
ten, gegen jeden Besitzer, gehe,
diese aber nicht. Allein die a. quod
metus causa
geht als in rem
scripta
gegen jeden Dritten, und
ist darum nicht minder in per-
sonam.
-- Indessen sind doch die-
ses immer nur seltene Ausnah-
men, und wenn wir den Gegen-
stand im Großen auffassen, sind
wir wohl berechtigt zu sagen, die
dinglichen Rechte unterscheiden sich
von den Obligationen gerade durch
ihre allgemeine Wirksamkeit ge-
gen Alle, nicht blos gegen be-
stimmte Individuen. Eine Folge
dieses im Großen richtigen Un-
terschieds ist denn auch die, daß
die dinglichen Rechte, da sie auf
unbestimmte Gegner, also in der
größten Ausdehnung wirken sol-
len, auch eine fester bestimmte Na-
tur haben als die Obligationen,

§. 56. Vermögensrecht.
Alles hängt nun davon ab, ob die Sache an ſich, un-
abhängig von einer fremden Handlung, ſchon Gegenſtand
unſres Rechtes iſt, oder ob unſer Recht unmittelbar nur
auf eine fremde Handlung, als unſrer Herrſchaft unter-
worfnen Gegenſtand, gerichtet iſt, mag auch dieſe Hand-
lung zum Ziel haben, uns das Recht an einer Sache,
oder den Genuß derſelben, zu verſchaffen. Als ſicheres
Kennzeichen dieſer Gränze dient das Daſeyn einer in rem
oder in personam actio (e), welcher Unterſchied zwar mei-
ſtens, aber keinesweges allgemein, mit dem Unterſchied
eines unbeſtimmten oder beſtimmten Gegners zuſammen
fällt (f). — Auch die Beziehung beider Vermögenstheile

len als möglich zu. Das Preu-
ßiſche Recht dagegen erklärt je-
des Nutzungsrecht an fremden
Sachen für dinglich, ſobald Be-
ſitz hinzutritt, ohne Unterſchied der
Veranlaſſung und des Zweckes.
(e) Das ſoll nicht heißen, die
Gränze dieſer beiden Klagearten
fiele überhaupt zuſammen mit
den Gränzen des Sachenrechts
und Obligationenrechts, denn es
giebt ſehr wichtige in rem actio-
nes,
die nicht in das Sachenrecht
gehören. Wohl aber ſind alle
Klagen aus dinglichen Rechten in
rem,
alle Klagen aus Obligatio-
nen in personam. Die genauere
Feſtſtellung dieſes Punktes gehört
zu einem ſpäter folgenden Ab-
ſchnitt.
(f) Häufig ſagt man, das We-
ſen der in rem actio, im Ge-
genſatz der in personam, beſtehe
darin, daß jene gegen jeden Drit-
ten, gegen jeden Beſitzer, gehe,
dieſe aber nicht. Allein die a. quod
metus causa
geht als in rem
scripta
gegen jeden Dritten, und
iſt darum nicht minder in per-
sonam.
— Indeſſen ſind doch die-
ſes immer nur ſeltene Ausnah-
men, und wenn wir den Gegen-
ſtand im Großen auffaſſen, ſind
wir wohl berechtigt zu ſagen, die
dinglichen Rechte unterſcheiden ſich
von den Obligationen gerade durch
ihre allgemeine Wirkſamkeit ge-
gen Alle, nicht blos gegen be-
ſtimmte Individuen. Eine Folge
dieſes im Großen richtigen Un-
terſchieds iſt denn auch die, daß
die dinglichen Rechte, da ſie auf
unbeſtimmte Gegner, alſo in der
größten Ausdehnung wirken ſol-
len, auch eine feſter beſtimmte Na-
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[373/0429] §. 56. Vermögensrecht. Alles hängt nun davon ab, ob die Sache an ſich, un- abhängig von einer fremden Handlung, ſchon Gegenſtand unſres Rechtes iſt, oder ob unſer Recht unmittelbar nur auf eine fremde Handlung, als unſrer Herrſchaft unter- worfnen Gegenſtand, gerichtet iſt, mag auch dieſe Hand- lung zum Ziel haben, uns das Recht an einer Sache, oder den Genuß derſelben, zu verſchaffen. Als ſicheres Kennzeichen dieſer Gränze dient das Daſeyn einer in rem oder in personam actio (e), welcher Unterſchied zwar mei- ſtens, aber keinesweges allgemein, mit dem Unterſchied eines unbeſtimmten oder beſtimmten Gegners zuſammen fällt (f). — Auch die Beziehung beider Vermögenstheile (d) (e) Das ſoll nicht heißen, die Gränze dieſer beiden Klagearten fiele überhaupt zuſammen mit den Gränzen des Sachenrechts und Obligationenrechts, denn es giebt ſehr wichtige in rem actio- nes, die nicht in das Sachenrecht gehören. Wohl aber ſind alle Klagen aus dinglichen Rechten in rem, alle Klagen aus Obligatio- nen in personam. Die genauere Feſtſtellung dieſes Punktes gehört zu einem ſpäter folgenden Ab- ſchnitt. (f) Häufig ſagt man, das We- ſen der in rem actio, im Ge- genſatz der in personam, beſtehe darin, daß jene gegen jeden Drit- ten, gegen jeden Beſitzer, gehe, dieſe aber nicht. Allein die a. quod metus causa geht als in rem scripta gegen jeden Dritten, und iſt darum nicht minder in per- sonam. — Indeſſen ſind doch die- ſes immer nur ſeltene Ausnah- men, und wenn wir den Gegen- ſtand im Großen auffaſſen, ſind wir wohl berechtigt zu ſagen, die dinglichen Rechte unterſcheiden ſich von den Obligationen gerade durch ihre allgemeine Wirkſamkeit ge- gen Alle, nicht blos gegen be- ſtimmte Individuen. Eine Folge dieſes im Großen richtigen Un- terſchieds iſt denn auch die, daß die dinglichen Rechte, da ſie auf unbeſtimmte Gegner, alſo in der größten Ausdehnung wirken ſol- len, auch eine feſter beſtimmte Na- tur haben als die Obligationen, (d) len als möglich zu. Das Preu- ßiſche Recht dagegen erklärt je- des Nutzungsrecht an fremden Sachen für dinglich, ſobald Be- ſitz hinzutritt, ohne Unterſchied der Veranlaſſung und des Zweckes.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/429>, abgerufen am 26.11.2024.