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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 56. Vermögensrecht.
publicus der ältesten Zeit; eben so, in heutigen Corpora-
tionen, bey dem was wir Bürgervermögen nennen.

3) Privatgut und Privatgenuß, abhängig von den im
positiven Recht anerkannten freyen Handlungen oder Na-
turereignissen. Diese, überall vorherrschende, Form ist die
einzige, mit welcher wir im Privatrecht zu thun haben.
Hierin liegt der Begriff des Eigenthums, dessen vollstän-
dige Anerkennung auf die Möglichkeit des Reichthums und
der Armuth, beides ohne alle Einschränkung, führt.

Eine noch außer dem Eigenthum liegende Herrschaft
des einzelnen Menschen über die unfreye Natur ist nicht
denkbar; wohl aber läßt sich eine mannichfaltig begränzte
Herrschaft innerhalb des Eigenthums denken, woraus dann,
je nach den Bestimmungen jedes positiven Rechts, meh-
rere einzelne jura in re, als besondere Rechtsinstitute, ge-
bildet werden können. Alle mögliche Rechte an Sachen --
Eigenthum und jura in re -- fassen wir unter dem gemein-
samen Namen der dinglichen Rechte zusammen (a).

Das Obligationenrecht hat zum Stoff die partielle
Herrschaft über fremde Handlungen, wodurch dasje-
nige bedingt ist und gebildet wird, was wir, im Gan-
zen zusammen fassend, als den Verkehr bezeichnen. Je-
doch eignen sich nicht alle Handlungen zu Gegenständen
von Obligationen, sondern nur diejenigen, welche durch

(a) Diese Terminologie ist hier
nur im allgemeinen, um Misver-
ständnissen vorzubeugen, angege-
ben worden. Die genauere Fest-
stellung derselben, eben so wie die
Angabe der einzelnen jura in re,
bleibt der besonderen Lehre des
Sachenrechts vorbehalten.
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§. 56. Vermögensrecht.
publicus der älteſten Zeit; eben ſo, in heutigen Corpora-
tionen, bey dem was wir Bürgervermögen nennen.

3) Privatgut und Privatgenuß, abhängig von den im
poſitiven Recht anerkannten freyen Handlungen oder Na-
turereigniſſen. Dieſe, überall vorherrſchende, Form iſt die
einzige, mit welcher wir im Privatrecht zu thun haben.
Hierin liegt der Begriff des Eigenthums, deſſen vollſtän-
dige Anerkennung auf die Möglichkeit des Reichthums und
der Armuth, beides ohne alle Einſchränkung, führt.

Eine noch außer dem Eigenthum liegende Herrſchaft
des einzelnen Menſchen über die unfreye Natur iſt nicht
denkbar; wohl aber läßt ſich eine mannichfaltig begränzte
Herrſchaft innerhalb des Eigenthums denken, woraus dann,
je nach den Beſtimmungen jedes poſitiven Rechts, meh-
rere einzelne jura in re, als beſondere Rechtsinſtitute, ge-
bildet werden können. Alle mögliche Rechte an Sachen —
Eigenthum und jura in re — faſſen wir unter dem gemein-
ſamen Namen der dinglichen Rechte zuſammen (a).

Das Obligationenrecht hat zum Stoff die partielle
Herrſchaft über fremde Handlungen, wodurch dasje-
nige bedingt iſt und gebildet wird, was wir, im Gan-
zen zuſammen faſſend, als den Verkehr bezeichnen. Je-
doch eignen ſich nicht alle Handlungen zu Gegenſtänden
von Obligationen, ſondern nur diejenigen, welche durch

(a) Dieſe Terminologie iſt hier
nur im allgemeinen, um Misver-
ſtändniſſen vorzubeugen, angege-
ben worden. Die genauere Feſt-
ſtellung derſelben, eben ſo wie die
Angabe der einzelnen jura in re,
bleibt der beſonderen Lehre des
Sachenrechts vorbehalten.
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[369/0425] §. 56. Vermögensrecht. publicus der älteſten Zeit; eben ſo, in heutigen Corpora- tionen, bey dem was wir Bürgervermögen nennen. 3) Privatgut und Privatgenuß, abhängig von den im poſitiven Recht anerkannten freyen Handlungen oder Na- turereigniſſen. Dieſe, überall vorherrſchende, Form iſt die einzige, mit welcher wir im Privatrecht zu thun haben. Hierin liegt der Begriff des Eigenthums, deſſen vollſtän- dige Anerkennung auf die Möglichkeit des Reichthums und der Armuth, beides ohne alle Einſchränkung, führt. Eine noch außer dem Eigenthum liegende Herrſchaft des einzelnen Menſchen über die unfreye Natur iſt nicht denkbar; wohl aber läßt ſich eine mannichfaltig begränzte Herrſchaft innerhalb des Eigenthums denken, woraus dann, je nach den Beſtimmungen jedes poſitiven Rechts, meh- rere einzelne jura in re, als beſondere Rechtsinſtitute, ge- bildet werden können. Alle mögliche Rechte an Sachen — Eigenthum und jura in re — faſſen wir unter dem gemein- ſamen Namen der dinglichen Rechte zuſammen (a). Das Obligationenrecht hat zum Stoff die partielle Herrſchaft über fremde Handlungen, wodurch dasje- nige bedingt iſt und gebildet wird, was wir, im Gan- zen zuſammen faſſend, als den Verkehr bezeichnen. Je- doch eignen ſich nicht alle Handlungen zu Gegenſtänden von Obligationen, ſondern nur diejenigen, welche durch (a) Dieſe Terminologie iſt hier nur im allgemeinen, um Misver- ſtändniſſen vorzubeugen, angege- ben worden. Die genauere Feſt- ſtellung derſelben, eben ſo wie die Angabe der einzelnen jura in re, bleibt der beſonderen Lehre des Sachenrechts vorbehalten. 24

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/425>, abgerufen am 26.11.2024.