Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 56. Vermögensrecht. handlung hinreichend, da wegen des äußerst zahlreichenSklavenstandes das Bedürfniß freyer Dienstboten fast gar nicht wahrgenommen wurde. Anders bey uns, die wir keine Sklaven haben, weshalb jenes Verhältniß zu einem höchst wichtigen und verbreiteten Bedürfniß geworden ist. Nun reichen wir mit der beschränkten Behandlung gleich jedem anderen Arbeitsvertrag nicht aus, und so ist im Preußischen Landrecht auf ganz richtige Weise das Dienst- botenrecht nicht unter die Contracte, sondern in das Per- sonenrecht aufgenommen worden (f). §. 56. Vermögensrecht. Für das Vermögensrecht wurden oben (§ 53) zwey (f) A. L. R. II. 5.
§. 56. Vermögensrecht. handlung hinreichend, da wegen des äußerſt zahlreichenSklavenſtandes das Bedürfniß freyer Dienſtboten faſt gar nicht wahrgenommen wurde. Anders bey uns, die wir keine Sklaven haben, weshalb jenes Verhältniß zu einem höchſt wichtigen und verbreiteten Bedürfniß geworden iſt. Nun reichen wir mit der beſchränkten Behandlung gleich jedem anderen Arbeitsvertrag nicht aus, und ſo iſt im Preußiſchen Landrecht auf ganz richtige Weiſe das Dienſt- botenrecht nicht unter die Contracte, ſondern in das Per- ſonenrecht aufgenommen worden (f). §. 56. Vermögensrecht. Für das Vermögensrecht wurden oben (§ 53) zwey (f) A. L. R. II. 5.
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§. 56. Vermögensrecht.
handlung hinreichend, da wegen des äußerſt zahlreichen
Sklavenſtandes das Bedürfniß freyer Dienſtboten faſt gar
nicht wahrgenommen wurde. Anders bey uns, die wir
keine Sklaven haben, weshalb jenes Verhältniß zu einem
höchſt wichtigen und verbreiteten Bedürfniß geworden iſt.
Nun reichen wir mit der beſchränkten Behandlung gleich
jedem anderen Arbeitsvertrag nicht aus, und ſo iſt im
Preußiſchen Landrecht auf ganz richtige Weiſe das Dienſt-
botenrecht nicht unter die Contracte, ſondern in das Per-
ſonenrecht aufgenommen worden (f).
§. 56.
Vermögensrecht.
Für das Vermögensrecht wurden oben (§ 53) zwey
Gegenſtände angegeben, Sachen und Handlungen. Darauf
gründen ſich die beyden Haupttheile deſſelben: Sachen-
recht und Obligationenrecht. Das erſte hat zum
Stoff den Beſitz, oder die faktiſche Herrſchaft über Sa-
chen. Als Recht erſcheint es einfach und vollſtändig in
der Geſtalt des Eigenthums, oder der unbeſchränkten
und ausſchließenden Herrſchaft einer Perſon über eine
Sache. Um uns aber das Weſen des Eigenthums klar
zu machen, müſſen wir von folgender allgemeinen Be-
trachtung ausgehen. Jeder Menſch hat den Beruf zur
Herrſchaft über die unfreye Natur; denſelben Beruf
aber muß er eben ſo in jedem andern Menſchen anerken-
(f) A. L. R. II. 5.
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