und bildet das Vermögensrecht, welches wieder in das Sachenrecht und das Obligationenrecht zerfällt.
Hieraus ergeben sich drey Hauptklassen der Rechte, die wir von diesem Standpunkt der Untersuchung aus an- zunehmen haben:
Familienrecht,
Sachenrecht,
Obligationenrecht.
Allein so abgesondert bestehen diese Klassen der Rechte nur in unsrer Abstraction, in der Wirklichkeit dagegen er- scheinen sie auf die mannichfaltigste Weise verbunden, und in dieser steten Berührung sind gegenseitige Einwirkungen und Modificationen unausbleiblich. Indem wir nunmehr die einzelnen Rechtsinstitute der angegebenen drey Klassen näher zu betrachten haben, müssen zugleich diese Modifi- cationen berücksichtigt werden, so wie überhaupt die be- sondere Entwicklung, die jene Institute in unserm positi- ven Recht erhalten haben.
§. 54. Familienrecht.
Das Wesen der Familie, die nunmehr genauer betrach- tet werden soll, ist bereits angegeben worden (§ 53); ihre Bestandtheile waren die Ehe, die väterliche Gewalt, und die Verwandtschaft. Der Stoff eines jeden dieser Ver- hältnisse ist ein Naturverhältniß, welches als solches so- gar über die Gränzen der menschlichen Natur hinaus
§. 54. Familienrecht.
und bildet das Vermögensrecht, welches wieder in das Sachenrecht und das Obligationenrecht zerfällt.
Hieraus ergeben ſich drey Hauptklaſſen der Rechte, die wir von dieſem Standpunkt der Unterſuchung aus an- zunehmen haben:
Familienrecht,
Sachenrecht,
Obligationenrecht.
Allein ſo abgeſondert beſtehen dieſe Klaſſen der Rechte nur in unſrer Abſtraction, in der Wirklichkeit dagegen er- ſcheinen ſie auf die mannichfaltigſte Weiſe verbunden, und in dieſer ſteten Berührung ſind gegenſeitige Einwirkungen und Modificationen unausbleiblich. Indem wir nunmehr die einzelnen Rechtsinſtitute der angegebenen drey Klaſſen näher zu betrachten haben, müſſen zugleich dieſe Modifi- cationen berückſichtigt werden, ſo wie überhaupt die be- ſondere Entwicklung, die jene Inſtitute in unſerm poſiti- ven Recht erhalten haben.
§. 54. Familienrecht.
Das Weſen der Familie, die nunmehr genauer betrach- tet werden ſoll, iſt bereits angegeben worden (§ 53); ihre Beſtandtheile waren die Ehe, die väterliche Gewalt, und die Verwandtſchaft. Der Stoff eines jeden dieſer Ver- hältniſſe iſt ein Naturverhältniß, welches als ſolches ſo- gar über die Gränzen der menſchlichen Natur hinaus
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§. 54. Familienrecht.
und bildet das Vermögensrecht, welches wieder in das
Sachenrecht und das Obligationenrecht zerfällt.
Hieraus ergeben ſich drey Hauptklaſſen der Rechte,
die wir von dieſem Standpunkt der Unterſuchung aus an-
zunehmen haben:
Familienrecht,
Sachenrecht,
Obligationenrecht.
Allein ſo abgeſondert beſtehen dieſe Klaſſen der Rechte
nur in unſrer Abſtraction, in der Wirklichkeit dagegen er-
ſcheinen ſie auf die mannichfaltigſte Weiſe verbunden, und
in dieſer ſteten Berührung ſind gegenſeitige Einwirkungen
und Modificationen unausbleiblich. Indem wir nunmehr
die einzelnen Rechtsinſtitute der angegebenen drey Klaſſen
näher zu betrachten haben, müſſen zugleich dieſe Modifi-
cationen berückſichtigt werden, ſo wie überhaupt die be-
ſondere Entwicklung, die jene Inſtitute in unſerm poſiti-
ven Recht erhalten haben.
§. 54.
Familienrecht.
Das Weſen der Familie, die nunmehr genauer betrach-
tet werden ſoll, iſt bereits angegeben worden (§ 53); ihre
Beſtandtheile waren die Ehe, die väterliche Gewalt, und
die Verwandtſchaft. Der Stoff eines jeden dieſer Ver-
hältniſſe iſt ein Naturverhältniß, welches als ſolches ſo-
gar über die Gränzen der menſchlichen Natur hinaus
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/401>, abgerufen am 28.11.2024.
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