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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 53. Arten.
so wie es das Römische Sklavenverhältniß in der That
ist. Soll dieses nicht seyn, wollen wir uns vielmehr ein
besonderes Rechtsverhältniß denken, welches in der Herr-
schaft über eine fremde Person, ohne Zerstörung ihrer
Freyheit, besteht, so daß es dem Eigenthum ähnlich, und
doch von ihm verschieden ist, so muß die Herrschaft nicht
auf die fremde Person im Ganzen, sondern nur auf eine
einzelne Handlung derselben bezogen werden; diese Hand-
lung wird dann, als aus der Freyheit des Handelnden
ausgeschieden, und unserm Willen unterworfen gedacht.
Ein solches Verhältniß der Herrschaft über eine einzelne
Handlung der fremden Person nennen wir Obligation.
Diese hat mit dem Eigenthum nicht blos darin eine ähn-
liche Natur, daß in beiden eine erweiterte Herrschaft un-
sers Willens über ein Stück der äußeren Welt enthalten
ist, sondern sie hat zu demselben auch noch speciellere Be-
ziehungen: erstlich durch die mögliche Schätzung der Obli-
gationen in Geld, welche nichts Anderes ist, als Ver-
wandlung in Geldeigenthum; zweytens dadurch, daß die
meisten und wichtigsten Obligationen keinen anderen Zweck
haben, als zum Erwerb von Eigenthum, oder zum vor-
übergehenden Genuß desselben, zu führen. -- Durch beide
Arten der Rechte also, das Eigenthum wie die Obliga-
tionen, wird die Macht der berechtigten Person nach au-
ßen, über die natürlichen Gränzen ihres Wesens hin, er-
weitert. Die Gesammtheit der Verhältnisse nun, welche
auf diese Weise die Macht eines Einzelnen erweitern, nen-

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§. 53. Arten.
ſo wie es das Römiſche Sklavenverhältniß in der That
iſt. Soll dieſes nicht ſeyn, wollen wir uns vielmehr ein
beſonderes Rechtsverhältniß denken, welches in der Herr-
ſchaft über eine fremde Perſon, ohne Zerſtörung ihrer
Freyheit, beſteht, ſo daß es dem Eigenthum ähnlich, und
doch von ihm verſchieden iſt, ſo muß die Herrſchaft nicht
auf die fremde Perſon im Ganzen, ſondern nur auf eine
einzelne Handlung derſelben bezogen werden; dieſe Hand-
lung wird dann, als aus der Freyheit des Handelnden
ausgeſchieden, und unſerm Willen unterworfen gedacht.
Ein ſolches Verhältniß der Herrſchaft über eine einzelne
Handlung der fremden Perſon nennen wir Obligation.
Dieſe hat mit dem Eigenthum nicht blos darin eine ähn-
liche Natur, daß in beiden eine erweiterte Herrſchaft un-
ſers Willens über ein Stück der äußeren Welt enthalten
iſt, ſondern ſie hat zu demſelben auch noch ſpeciellere Be-
ziehungen: erſtlich durch die mögliche Schätzung der Obli-
gationen in Geld, welche nichts Anderes iſt, als Ver-
wandlung in Geldeigenthum; zweytens dadurch, daß die
meiſten und wichtigſten Obligationen keinen anderen Zweck
haben, als zum Erwerb von Eigenthum, oder zum vor-
übergehenden Genuß deſſelben, zu führen. — Durch beide
Arten der Rechte alſo, das Eigenthum wie die Obliga-
tionen, wird die Macht der berechtigten Perſon nach au-
ßen, über die natürlichen Gränzen ihres Weſens hin, er-
weitert. Die Geſammtheit der Verhältniſſe nun, welche
auf dieſe Weiſe die Macht eines Einzelnen erweitern, nen-

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[339/0395] §. 53. Arten. ſo wie es das Römiſche Sklavenverhältniß in der That iſt. Soll dieſes nicht ſeyn, wollen wir uns vielmehr ein beſonderes Rechtsverhältniß denken, welches in der Herr- ſchaft über eine fremde Perſon, ohne Zerſtörung ihrer Freyheit, beſteht, ſo daß es dem Eigenthum ähnlich, und doch von ihm verſchieden iſt, ſo muß die Herrſchaft nicht auf die fremde Perſon im Ganzen, ſondern nur auf eine einzelne Handlung derſelben bezogen werden; dieſe Hand- lung wird dann, als aus der Freyheit des Handelnden ausgeſchieden, und unſerm Willen unterworfen gedacht. Ein ſolches Verhältniß der Herrſchaft über eine einzelne Handlung der fremden Perſon nennen wir Obligation. Dieſe hat mit dem Eigenthum nicht blos darin eine ähn- liche Natur, daß in beiden eine erweiterte Herrſchaft un- ſers Willens über ein Stück der äußeren Welt enthalten iſt, ſondern ſie hat zu demſelben auch noch ſpeciellere Be- ziehungen: erſtlich durch die mögliche Schätzung der Obli- gationen in Geld, welche nichts Anderes iſt, als Ver- wandlung in Geldeigenthum; zweytens dadurch, daß die meiſten und wichtigſten Obligationen keinen anderen Zweck haben, als zum Erwerb von Eigenthum, oder zum vor- übergehenden Genuß deſſelben, zu führen. — Durch beide Arten der Rechte alſo, das Eigenthum wie die Obliga- tionen, wird die Macht der berechtigten Perſon nach au- ßen, über die natürlichen Gränzen ihres Weſens hin, er- weitert. Die Geſammtheit der Verhältniſſe nun, welche auf dieſe Weiſe die Macht eines Einzelnen erweitern, nen- 22*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/395>, abgerufen am 24.11.2024.