blos logischer Betrachtung der aufgeworfenen Frage, drey Hauptgegenstände der Willensherrschaft: die eigene Per- son, die unfreye Natur, fremde Personen; hiernach wür- den, wie es scheint, drey Hauptarten aller Rechtsverhält- nisse angenommen werden müssen. Wir haben also zu- nächst jene Gegenstände einzeln zu betrachten, und zwar zuerst die eigene Person, als Gegenstand eines besonderen Rechtsverhältnisses.
Hierüber nun ist folgende Ansicht sehr verbreitet. Der Mensch, sagt man, hat ein Recht auf sich selbst, welches mit seiner Geburt nothwendig entsteht und nie aufhören kann, so lange er lebt, eben daher auch das Urrecht genannt wird; im Gegensatz aller anderen Rechte, welche erst später und zufällig an den Menschen heran kommen, auch vergänglicher Natur sind, und daher erworbene Rechte genannt werden. Manche sind in dieser Ansicht so weit gegangen, dem Menschen ein Eigenthumsrecht an seinen Geisteskräften zuzuschreiben, und daraus das was man Denkfreyheit nennt abzuleiten; es ist aber gar nicht die Möglichkeit zu begreifen, wie ein Mensch den andern am Denken hindern, oder umgekehrt in ihm denken, und durch Jenes oder Dieses einen Eingriff in das angegebene Eigenthumsrecht verüben könnte. Begiebt man sich aber auch auf ein verständlicheres Gebiet, indem man jenes Eigenthumsrecht auf die sichtbare Erscheinung der Person, den menschlichen Leib und dessen einzelne Glieder, beschränkt, so hat dieses zwar Sinn, als Ausschließung einer hierin
§. 53. Arten.
blos logiſcher Betrachtung der aufgeworfenen Frage, drey Hauptgegenſtände der Willensherrſchaft: die eigene Per- ſon, die unfreye Natur, fremde Perſonen; hiernach wür- den, wie es ſcheint, drey Hauptarten aller Rechtsverhält- niſſe angenommen werden müſſen. Wir haben alſo zu- nächſt jene Gegenſtände einzeln zu betrachten, und zwar zuerſt die eigene Perſon, als Gegenſtand eines beſonderen Rechtsverhältniſſes.
Hierüber nun iſt folgende Anſicht ſehr verbreitet. Der Menſch, ſagt man, hat ein Recht auf ſich ſelbſt, welches mit ſeiner Geburt nothwendig entſteht und nie aufhören kann, ſo lange er lebt, eben daher auch das Urrecht genannt wird; im Gegenſatz aller anderen Rechte, welche erſt ſpäter und zufällig an den Menſchen heran kommen, auch vergänglicher Natur ſind, und daher erworbene Rechte genannt werden. Manche ſind in dieſer Anſicht ſo weit gegangen, dem Menſchen ein Eigenthumsrecht an ſeinen Geiſteskräften zuzuſchreiben, und daraus das was man Denkfreyheit nennt abzuleiten; es iſt aber gar nicht die Möglichkeit zu begreifen, wie ein Menſch den andern am Denken hindern, oder umgekehrt in ihm denken, und durch Jenes oder Dieſes einen Eingriff in das angegebene Eigenthumsrecht verüben könnte. Begiebt man ſich aber auch auf ein verſtändlicheres Gebiet, indem man jenes Eigenthumsrecht auf die ſichtbare Erſcheinung der Perſon, den menſchlichen Leib und deſſen einzelne Glieder, beſchränkt, ſo hat dieſes zwar Sinn, als Ausſchließung einer hierin
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§. 53. Arten.
blos logiſcher Betrachtung der aufgeworfenen Frage, drey
Hauptgegenſtände der Willensherrſchaft: die eigene Per-
ſon, die unfreye Natur, fremde Perſonen; hiernach wür-
den, wie es ſcheint, drey Hauptarten aller Rechtsverhält-
niſſe angenommen werden müſſen. Wir haben alſo zu-
nächſt jene Gegenſtände einzeln zu betrachten, und zwar
zuerſt die eigene Perſon, als Gegenſtand eines beſonderen
Rechtsverhältniſſes.
Hierüber nun iſt folgende Anſicht ſehr verbreitet. Der
Menſch, ſagt man, hat ein Recht auf ſich ſelbſt, welches
mit ſeiner Geburt nothwendig entſteht und nie aufhören
kann, ſo lange er lebt, eben daher auch das Urrecht
genannt wird; im Gegenſatz aller anderen Rechte, welche
erſt ſpäter und zufällig an den Menſchen heran kommen,
auch vergänglicher Natur ſind, und daher erworbene
Rechte genannt werden. Manche ſind in dieſer Anſicht
ſo weit gegangen, dem Menſchen ein Eigenthumsrecht an
ſeinen Geiſteskräften zuzuſchreiben, und daraus das was
man Denkfreyheit nennt abzuleiten; es iſt aber gar nicht
die Möglichkeit zu begreifen, wie ein Menſch den andern
am Denken hindern, oder umgekehrt in ihm denken, und
durch Jenes oder Dieſes einen Eingriff in das angegebene
Eigenthumsrecht verüben könnte. Begiebt man ſich aber
auch auf ein verſtändlicheres Gebiet, indem man jenes
Eigenthumsrecht auf die ſichtbare Erſcheinung der Perſon,
den menſchlichen Leib und deſſen einzelne Glieder, beſchränkt,
ſo hat dieſes zwar Sinn, als Ausſchließung einer hierin
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/391>, abgerufen am 24.11.2024.
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