Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten. chen Bestimmung durch Rechtsregeln empfänglich und be-dürftig sind. Es lassen sich in dieser Hinsicht dreyerley Fälle unterscheiden. Menschliche Verhältnisse, die ganz, andere die gar nicht, noch andere die nur theilweise dem Rechtsgebiet angehören, oder durch Rechtsregeln beherrscht werden. Als Beyspiel für die erste Klasse kann das Ei- genthum, für die zweyte die Freundschaft, für die dritte die Ehe gelten, da die Ehe zum Theil in das Rechtsge- biet fällt, theilweise aber außer demselben liegt. §. 53. Arten der Rechtsverhältnisse. Das Wesen des Rechtsverhältnisses wurde bestimmt Der Wille kann einwirken erstlich auf die eigene Per- Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. chen Beſtimmung durch Rechtsregeln empfänglich und be-dürftig ſind. Es laſſen ſich in dieſer Hinſicht dreyerley Fälle unterſcheiden. Menſchliche Verhältniſſe, die ganz, andere die gar nicht, noch andere die nur theilweiſe dem Rechtsgebiet angehören, oder durch Rechtsregeln beherrſcht werden. Als Beyſpiel für die erſte Klaſſe kann das Ei- genthum, für die zweyte die Freundſchaft, für die dritte die Ehe gelten, da die Ehe zum Theil in das Rechtsge- biet fällt, theilweiſe aber außer demſelben liegt. §. 53. Arten der Rechtsverhältniſſe. Das Weſen des Rechtsverhältniſſes wurde beſtimmt Der Wille kann einwirken erſtlich auf die eigene Per- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0390" n="334"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Weſen und Arten.</fw><lb/> chen Beſtimmung durch Rechtsregeln empfänglich und be-<lb/> dürftig ſind. Es laſſen ſich in dieſer Hinſicht dreyerley<lb/> Fälle unterſcheiden. Menſchliche Verhältniſſe, die ganz,<lb/> andere die gar nicht, noch andere die nur theilweiſe dem<lb/> Rechtsgebiet angehören, oder durch Rechtsregeln beherrſcht<lb/> werden. Als Beyſpiel für die erſte Klaſſe kann das Ei-<lb/> genthum, für die zweyte die Freundſchaft, für die dritte<lb/> die Ehe gelten, da die Ehe zum Theil in das Rechtsge-<lb/> biet fällt, theilweiſe aber außer demſelben liegt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 53.<lb/><hi rendition="#g">Arten der Rechtsverhältniſſe</hi>.</head><lb/> <p>Das Weſen des Rechtsverhältniſſes wurde beſtimmt<lb/> als ein Gebiet unabhängiger Herrſchaft des individuellen<lb/> Willens (§ 52). Wir haben alſo zunächſt die Gegen-<lb/> ſtände aufzuſuchen, worauf möglicherweiſe der Wille ein-<lb/> wirken, alſo ſeine Herrſchaft erſtrecken kann; daraus wird<lb/> eine Überſicht der verſchiedenen Arten möglicher Rechts-<lb/> verhältniſſe von ſelbſt folgen.</p><lb/> <p>Der Wille kann einwirken erſtlich auf die eigene Per-<lb/> ſon, zweytens nach außen, alſo auf dasjenige, was wir<lb/> in Beziehung auf den Wollenden die äußere Welt nennen<lb/> müſſen; dieſes iſt der allgemeinſte Gegenſatz unter den<lb/> denkbaren Gegenſtänden jener Einwirkung. Die äußere<lb/> Welt aber beſteht theils aus der unfreyen Natur, theils<lb/> aus den dem Wollenden gleichartigen freyen Weſen, das<lb/> heißt aus fremden Perſonen. Und ſo erſcheinen uns, in<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [334/0390]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
chen Beſtimmung durch Rechtsregeln empfänglich und be-
dürftig ſind. Es laſſen ſich in dieſer Hinſicht dreyerley
Fälle unterſcheiden. Menſchliche Verhältniſſe, die ganz,
andere die gar nicht, noch andere die nur theilweiſe dem
Rechtsgebiet angehören, oder durch Rechtsregeln beherrſcht
werden. Als Beyſpiel für die erſte Klaſſe kann das Ei-
genthum, für die zweyte die Freundſchaft, für die dritte
die Ehe gelten, da die Ehe zum Theil in das Rechtsge-
biet fällt, theilweiſe aber außer demſelben liegt.
§. 53.
Arten der Rechtsverhältniſſe.
Das Weſen des Rechtsverhältniſſes wurde beſtimmt
als ein Gebiet unabhängiger Herrſchaft des individuellen
Willens (§ 52). Wir haben alſo zunächſt die Gegen-
ſtände aufzuſuchen, worauf möglicherweiſe der Wille ein-
wirken, alſo ſeine Herrſchaft erſtrecken kann; daraus wird
eine Überſicht der verſchiedenen Arten möglicher Rechts-
verhältniſſe von ſelbſt folgen.
Der Wille kann einwirken erſtlich auf die eigene Per-
ſon, zweytens nach außen, alſo auf dasjenige, was wir
in Beziehung auf den Wollenden die äußere Welt nennen
müſſen; dieſes iſt der allgemeinſte Gegenſatz unter den
denkbaren Gegenſtänden jener Einwirkung. Die äußere
Welt aber beſteht theils aus der unfreyen Natur, theils
aus den dem Wollenden gleichartigen freyen Weſen, das
heißt aus fremden Perſonen. Und ſo erſcheinen uns, in
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |