Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 51. Aussprüche der neueren Gesetzbücher. der Cassationshof, wenn er cassirt, zugleich selbst das neueUrtheil spricht. Außerdem ist aber auch für das ganze übrige Land neuerlich ein Cassationsverfahren unter dem Namen der Nichtigkeitsbeschwerde eingeführt worden, in welchem gleichfalls der Richter, welcher darüber erkennt (das Geheime Obertribunal), wenn er das vorige Urtheil vernichtet, zu gleicher Zeit selbst das Urtheil spricht (f). Das Österreichische Gesetzbuch endlich verweist den Fragen wir endlich, was in unsrer Lage und für un- (f) Verordnung vom 14. Dec. 1833 § 17 (Gesetzsammlung 1833 S. 306). (g) Österreich. Gesetzbuch Ein-
leit. § 6. 7. 8. §. 51. Ausſprüche der neueren Geſetzbücher. der Caſſationshof, wenn er caſſirt, zugleich ſelbſt das neueUrtheil ſpricht. Außerdem iſt aber auch für das ganze übrige Land neuerlich ein Caſſationsverfahren unter dem Namen der Nichtigkeitsbeſchwerde eingeführt worden, in welchem gleichfalls der Richter, welcher darüber erkennt (das Geheime Obertribunal), wenn er das vorige Urtheil vernichtet, zu gleicher Zeit ſelbſt das Urtheil ſpricht (f). Das Öſterreichiſche Geſetzbuch endlich verweiſt den Fragen wir endlich, was in unſrer Lage und für un- (f) Verordnung vom 14. Dec. 1833 § 17 (Geſetzſammlung 1833 S. 306). (g) Öſterreich. Geſetzbuch Ein-
leit. § 6. 7. 8. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0385" n="329"/><fw place="top" type="header">§. 51. Ausſprüche der neueren Geſetzbücher.</fw><lb/> der Caſſationshof, wenn er caſſirt, zugleich ſelbſt das neue<lb/> Urtheil ſpricht. Außerdem iſt aber auch für das ganze<lb/> übrige Land neuerlich ein Caſſationsverfahren unter dem<lb/> Namen der Nichtigkeitsbeſchwerde eingeführt worden, in<lb/> welchem gleichfalls der Richter, welcher darüber erkennt<lb/> (das Geheime Obertribunal), wenn er das vorige Urtheil<lb/> vernichtet, zu gleicher Zeit ſelbſt das Urtheil ſpricht <note place="foot" n="(f)">Verordnung vom 14. Dec.<lb/> 1833 § 17 (Geſetzſammlung 1833<lb/> S. 306).</note>.</p><lb/> <p>Das Öſterreichiſche Geſetzbuch endlich verweiſt den<lb/> Richter auf die eigenthümliche Bedeutung der Worte des<lb/> Geſetzes in ihrem Zuſammenhang, und auf die klare Ab-<lb/> ſicht des Geſetzgebers. Fehlt ein Geſetz, ſo iſt zu entſchei-<lb/> den nach den Geſetzen für ähnliche Fälle, und nach den<lb/> Gründen verwandter Geſetze; reicht auch dieſes nicht aus,<lb/> nach den natürlichen Rechtsgrundſätzen. Das Römiſche<lb/> Verbot der Privatauslegung iſt hier in die unbedenkliche<lb/> Regel umgebildet, daß nur der Geſetzgeber ein Geſetz auf<lb/> eine allgemein verbindliche Art erklären könne <note place="foot" n="(g)">Öſterreich. Geſetzbuch Ein-<lb/> leit. § 6. 7. 8.</note>.</p><lb/> <p>Fragen wir endlich, was in unſrer Lage und für un-<lb/> ſer Bedürfniß räthlich ſey, ſo erſcheint es als unbedenk-<lb/> lich, jedem Richter die wahre Auslegung frey zu geben,<lb/> dasjenige aber, was nur aus Misverſtändniß für Ausle-<lb/> gung gehalten worden iſt, in der Regel zu verſagen. Da<lb/> jedoch im Einzelnen die Gränze zwiſchen reiner Auslegung<lb/> und eigentlicher Fortbildung des Rechts oft ſehr zweifel-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [329/0385]
§. 51. Ausſprüche der neueren Geſetzbücher.
der Caſſationshof, wenn er caſſirt, zugleich ſelbſt das neue
Urtheil ſpricht. Außerdem iſt aber auch für das ganze
übrige Land neuerlich ein Caſſationsverfahren unter dem
Namen der Nichtigkeitsbeſchwerde eingeführt worden, in
welchem gleichfalls der Richter, welcher darüber erkennt
(das Geheime Obertribunal), wenn er das vorige Urtheil
vernichtet, zu gleicher Zeit ſelbſt das Urtheil ſpricht (f).
Das Öſterreichiſche Geſetzbuch endlich verweiſt den
Richter auf die eigenthümliche Bedeutung der Worte des
Geſetzes in ihrem Zuſammenhang, und auf die klare Ab-
ſicht des Geſetzgebers. Fehlt ein Geſetz, ſo iſt zu entſchei-
den nach den Geſetzen für ähnliche Fälle, und nach den
Gründen verwandter Geſetze; reicht auch dieſes nicht aus,
nach den natürlichen Rechtsgrundſätzen. Das Römiſche
Verbot der Privatauslegung iſt hier in die unbedenkliche
Regel umgebildet, daß nur der Geſetzgeber ein Geſetz auf
eine allgemein verbindliche Art erklären könne (g).
Fragen wir endlich, was in unſrer Lage und für un-
ſer Bedürfniß räthlich ſey, ſo erſcheint es als unbedenk-
lich, jedem Richter die wahre Auslegung frey zu geben,
dasjenige aber, was nur aus Misverſtändniß für Ausle-
gung gehalten worden iſt, in der Regel zu verſagen. Da
jedoch im Einzelnen die Gränze zwiſchen reiner Auslegung
und eigentlicher Fortbildung des Rechts oft ſehr zweifel-
(f) Verordnung vom 14. Dec.
1833 § 17 (Geſetzſammlung 1833
S. 306).
(g) Öſterreich. Geſetzbuch Ein-
leit. § 6. 7. 8.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |