Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze.
schende Eintheilung der Auslegung in grammatische und
logische (d). Diese werden nicht etwa gedacht als Ele-
mente jeder Auslegung, die überall zusammen wirken müs-
sen, nur so, daß nach Umständen bald das eine, bald
das andere Element ergiebiger werden kann (§ 33), son-
dern vielmehr als entgegengesetzt und einander ausschlie-
ßend. Die grammatische soll nur nach dem Wortverstand,
die logische nur nach der Absicht oder dem Grunde des
Gesetzes verfahren: die grammatische soll als Regel gel-
ten, die logische nur ausnahmsweise zugelassen werden.
In dieser Entgegensetzung war nur das Eine deutlich ge-
dacht und allgemein angenommen, die logische Auslegung
sey eine solche, die sich nicht geringe Freyheiten heraus-
nehme, und die man daher sehr unter Aufsicht halten
müsse: im Überigen wurde das Verschiedenartigste unter
diesem Ausdruck zusammengestellt. So galt als logische
Auslegung die Berichtigung des Ausdrucks nach dem wirk-
lichen Gedanken des Gesetzes (§ 35 fg.): aber auch die
Ergänzung nach Analogie: und endlich noch ein drittes,
wovon sogleich weiter die Rede seyn soll. -- Ist nun die
eben gegebene Darstellung der in der Auslegung vorkom-
menden Aufgaben richtig und erschöpfend, so muß jene
Eintheilung von selbst aufgegeben werden, deren Aufstel-
lung und Bezeichnung den Gegenstand gewiß mehr ver-
dunkelt als gefördert hat.


(d) Eckhard § 17. 23. Thi-
baut
Pandekten 8te Ausg. § 45.
46. 50--52. Thibaut logische
Auslegung § 3. 7. 17--29.

Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
ſchende Eintheilung der Auslegung in grammatiſche und
logiſche (d). Dieſe werden nicht etwa gedacht als Ele-
mente jeder Auslegung, die überall zuſammen wirken müſ-
ſen, nur ſo, daß nach Umſtänden bald das eine, bald
das andere Element ergiebiger werden kann (§ 33), ſon-
dern vielmehr als entgegengeſetzt und einander ausſchlie-
ßend. Die grammatiſche ſoll nur nach dem Wortverſtand,
die logiſche nur nach der Abſicht oder dem Grunde des
Geſetzes verfahren: die grammatiſche ſoll als Regel gel-
ten, die logiſche nur ausnahmsweiſe zugelaſſen werden.
In dieſer Entgegenſetzung war nur das Eine deutlich ge-
dacht und allgemein angenommen, die logiſche Auslegung
ſey eine ſolche, die ſich nicht geringe Freyheiten heraus-
nehme, und die man daher ſehr unter Aufſicht halten
müſſe: im Überigen wurde das Verſchiedenartigſte unter
dieſem Ausdruck zuſammengeſtellt. So galt als logiſche
Auslegung die Berichtigung des Ausdrucks nach dem wirk-
lichen Gedanken des Geſetzes (§ 35 fg.): aber auch die
Ergänzung nach Analogie: und endlich noch ein drittes,
wovon ſogleich weiter die Rede ſeyn ſoll. — Iſt nun die
eben gegebene Darſtellung der in der Auslegung vorkom-
menden Aufgaben richtig und erſchöpfend, ſo muß jene
Eintheilung von ſelbſt aufgegeben werden, deren Aufſtel-
lung und Bezeichnung den Gegenſtand gewiß mehr ver-
dunkelt als gefördert hat.


(d) Eckhard § 17. 23. Thi-
baut
Pandekten 8te Ausg. § 45.
46. 50—52. Thibaut logiſche
Auslegung § 3. 7. 17—29.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0376" n="320"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Auslegung der Ge&#x017F;etze.</fw><lb/>
&#x017F;chende Eintheilung der Auslegung in <hi rendition="#g">grammati&#x017F;che</hi> und<lb/><hi rendition="#g">logi&#x017F;che</hi> <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Eckhard</hi></hi> § 17. 23. <hi rendition="#g">Thi-<lb/>
baut</hi> Pandekten 8te Ausg. § 45.<lb/>
46. 50&#x2014;52. <hi rendition="#g">Thibaut</hi> logi&#x017F;che<lb/>
Auslegung § 3. 7. 17&#x2014;29.</note>. Die&#x017F;e werden nicht etwa gedacht als Ele-<lb/>
mente jeder Auslegung, die überall zu&#x017F;ammen wirken mü&#x017F;-<lb/>
&#x017F;en, nur &#x017F;o, daß nach Um&#x017F;tänden bald das eine, bald<lb/>
das andere Element ergiebiger werden kann (§ 33), &#x017F;on-<lb/>
dern vielmehr als entgegenge&#x017F;etzt und einander aus&#x017F;chlie-<lb/>
ßend. Die grammati&#x017F;che &#x017F;oll nur nach dem Wortver&#x017F;tand,<lb/>
die logi&#x017F;che nur nach der Ab&#x017F;icht oder dem Grunde des<lb/>
Ge&#x017F;etzes verfahren: die grammati&#x017F;che &#x017F;oll als Regel gel-<lb/>
ten, die logi&#x017F;che nur ausnahmswei&#x017F;e zugela&#x017F;&#x017F;en werden.<lb/>
In die&#x017F;er Entgegen&#x017F;etzung war nur das Eine deutlich ge-<lb/>
dacht und allgemein angenommen, die logi&#x017F;che Auslegung<lb/>
&#x017F;ey eine &#x017F;olche, die &#x017F;ich nicht geringe Freyheiten heraus-<lb/>
nehme, und die man daher &#x017F;ehr unter Auf&#x017F;icht halten<lb/>&#x017F;&#x017F;e: im Überigen wurde das Ver&#x017F;chiedenartig&#x017F;te unter<lb/>
die&#x017F;em Ausdruck zu&#x017F;ammenge&#x017F;tellt. So galt als logi&#x017F;che<lb/>
Auslegung die Berichtigung des Ausdrucks nach dem wirk-<lb/>
lichen Gedanken des Ge&#x017F;etzes (§ 35 fg.): aber auch die<lb/>
Ergänzung nach Analogie: und endlich noch ein drittes,<lb/>
wovon &#x017F;ogleich weiter die Rede &#x017F;eyn &#x017F;oll. &#x2014; I&#x017F;t nun die<lb/>
eben gegebene Dar&#x017F;tellung der in der Auslegung vorkom-<lb/>
menden Aufgaben richtig und er&#x017F;chöpfend, &#x017F;o muß jene<lb/>
Eintheilung von &#x017F;elb&#x017F;t aufgegeben werden, deren Auf&#x017F;tel-<lb/>
lung und Bezeichnung den Gegen&#x017F;tand gewiß mehr ver-<lb/>
dunkelt als gefördert hat.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[320/0376] Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. ſchende Eintheilung der Auslegung in grammatiſche und logiſche (d). Dieſe werden nicht etwa gedacht als Ele- mente jeder Auslegung, die überall zuſammen wirken müſ- ſen, nur ſo, daß nach Umſtänden bald das eine, bald das andere Element ergiebiger werden kann (§ 33), ſon- dern vielmehr als entgegengeſetzt und einander ausſchlie- ßend. Die grammatiſche ſoll nur nach dem Wortverſtand, die logiſche nur nach der Abſicht oder dem Grunde des Geſetzes verfahren: die grammatiſche ſoll als Regel gel- ten, die logiſche nur ausnahmsweiſe zugelaſſen werden. In dieſer Entgegenſetzung war nur das Eine deutlich ge- dacht und allgemein angenommen, die logiſche Auslegung ſey eine ſolche, die ſich nicht geringe Freyheiten heraus- nehme, und die man daher ſehr unter Aufſicht halten müſſe: im Überigen wurde das Verſchiedenartigſte unter dieſem Ausdruck zuſammengeſtellt. So galt als logiſche Auslegung die Berichtigung des Ausdrucks nach dem wirk- lichen Gedanken des Geſetzes (§ 35 fg.): aber auch die Ergänzung nach Analogie: und endlich noch ein drittes, wovon ſogleich weiter die Rede ſeyn ſoll. — Iſt nun die eben gegebene Darſtellung der in der Auslegung vorkom- menden Aufgaben richtig und erſchöpfend, ſo muß jene Eintheilung von ſelbſt aufgegeben werden, deren Aufſtel- lung und Bezeichnung den Gegenſtand gewiß mehr ver- dunkelt als gefördert hat. (d) Eckhard § 17. 23. Thi- baut Pandekten 8te Ausg. § 45. 46. 50—52. Thibaut logiſche Auslegung § 3. 7. 17—29.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/376
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/376>, abgerufen am 23.07.2024.