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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Vorrede.
Jahrhunderte zugeführt haben, ist unsre Aufgabe ohne
Vergleich schwieriger, als es die der Römer war, unser
Ziel also steht höher, und wenn es uns gelingt dieses
Ziel zu erreichen, so werden wir nicht etwa die Trefflich-
keit der Römischen Juristen in bloßer Nachahmung wie-
derholt, sondern weit Größeres als sie geleistet haben.
Wenn wir gelernt haben werden, den gegebenen Rechts-
stoff mit derselben Freyheit und Herrschaft zu behan-
deln, die wir an den Römern bewundern, dann können
wir sie als Vorbilder entbehren, und der Geschichte zu
dankbarer Erinnerung übergeben. Bis dahin aber wol-
len wir uns eben so wenig durch falschen Stolz, als
durch Bequemlichkeit, abhalten lassen ein Bildungsmittel
zu benutzen, welches wir durch eigene Kraft zu ersetzen
schwerlich vermögen würden. Es wird also hierin ein
Verhältniß unsrer Zeit zum Alterthum behauptet, wie wir
es in ähnlicher Weise auch in anderen geistigen Gebieten
wahrnehmen. Niemand möge diese Worte so verstehen,
als sollte die Beschäftigung mit dem Römischen Recht er-
hoben werden zum Nachtheil der eifrigen germanistischen
Bestrebungen, die gerade in unsrer Zeit so erfreulichen
Hoffnungen Raum geben. Nichts ist häufiger und na-
türlicher, als den lebendigen Eifer für das Gebiet un-
srer eigenen Forschungen kund zu geben durch Herab-

Vorrede.
Jahrhunderte zugeführt haben, iſt unſre Aufgabe ohne
Vergleich ſchwieriger, als es die der Römer war, unſer
Ziel alſo ſteht höher, und wenn es uns gelingt dieſes
Ziel zu erreichen, ſo werden wir nicht etwa die Trefflich-
keit der Römiſchen Juriſten in bloßer Nachahmung wie-
derholt, ſondern weit Größeres als ſie geleiſtet haben.
Wenn wir gelernt haben werden, den gegebenen Rechts-
ſtoff mit derſelben Freyheit und Herrſchaft zu behan-
deln, die wir an den Römern bewundern, dann können
wir ſie als Vorbilder entbehren, und der Geſchichte zu
dankbarer Erinnerung übergeben. Bis dahin aber wol-
len wir uns eben ſo wenig durch falſchen Stolz, als
durch Bequemlichkeit, abhalten laſſen ein Bildungsmittel
zu benutzen, welches wir durch eigene Kraft zu erſetzen
ſchwerlich vermögen würden. Es wird alſo hierin ein
Verhältniß unſrer Zeit zum Alterthum behauptet, wie wir
es in ähnlicher Weiſe auch in anderen geiſtigen Gebieten
wahrnehmen. Niemand möge dieſe Worte ſo verſtehen,
als ſollte die Beſchäftigung mit dem Römiſchen Recht er-
hoben werden zum Nachtheil der eifrigen germaniſtiſchen
Beſtrebungen, die gerade in unſrer Zeit ſo erfreulichen
Hoffnungen Raum geben. Nichts iſt häufiger und na-
türlicher, als den lebendigen Eifer für das Gebiet un-
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[XXXI/0037] Vorrede. Jahrhunderte zugeführt haben, iſt unſre Aufgabe ohne Vergleich ſchwieriger, als es die der Römer war, unſer Ziel alſo ſteht höher, und wenn es uns gelingt dieſes Ziel zu erreichen, ſo werden wir nicht etwa die Trefflich- keit der Römiſchen Juriſten in bloßer Nachahmung wie- derholt, ſondern weit Größeres als ſie geleiſtet haben. Wenn wir gelernt haben werden, den gegebenen Rechts- ſtoff mit derſelben Freyheit und Herrſchaft zu behan- deln, die wir an den Römern bewundern, dann können wir ſie als Vorbilder entbehren, und der Geſchichte zu dankbarer Erinnerung übergeben. Bis dahin aber wol- len wir uns eben ſo wenig durch falſchen Stolz, als durch Bequemlichkeit, abhalten laſſen ein Bildungsmittel zu benutzen, welches wir durch eigene Kraft zu erſetzen ſchwerlich vermögen würden. Es wird alſo hierin ein Verhältniß unſrer Zeit zum Alterthum behauptet, wie wir es in ähnlicher Weiſe auch in anderen geiſtigen Gebieten wahrnehmen. Niemand möge dieſe Worte ſo verſtehen, als ſollte die Beſchäftigung mit dem Römiſchen Recht er- hoben werden zum Nachtheil der eifrigen germaniſtiſchen Beſtrebungen, die gerade in unſrer Zeit ſo erfreulichen Hoffnungen Raum geben. Nichts iſt häufiger und na- türlicher, als den lebendigen Eifer für das Gebiet un- ſrer eigenen Forſchungen kund zu geben durch Herab-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. XXXI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/37>, abgerufen am 24.11.2024.