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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R.
genstehende frühere Recht vernichtet, und es ist also für
uns ganz gleichgültig, daß wir die Novellen gleichzeitig
mit dem früheren Rechte recipirt haben.

Für die drey Rechtsbücher ist zunächst ein allgemeiner
Gesichtspunkt aufzustellen, von welchem aus die besonde-
ren Regeln über den Fall von Widersprüchen gefunden
werden können. Justinian selbst wollte sie unzweifelhaft
als Ein zusammenhängendes Ganze betrachtet wissen, und
zwar als ein eigentliches Gesetzbuch, das heißt als ein
Werk, aus welchem ausschließend die Entscheidung jedes
Rechtsfalles genommen werden dürfe, welches aber auch
für diesen Zweck völlig hinreiche (d). Dieses Ziel sollte
erreicht werden durch eine Auswahl aus dem in großem
Umfang vorhandenen Rechtsmaterial, dergestalt, daß die
ausgewählten Stücke, mit unzerstörter historischer Gestalt,
zu einem neuen Ganzen zusammen gefügt wurden. -- In
diesem neuen Rechtsgebäude waren die Digesten das
Hauptstück, das einzige für sich verständliche und zugleich
für die Anwendung nicht unzureichende, an welches sich
die zwey anderen Stücke nur anschließen als Auszug oder

(d) Constit. Omnem § 7.
Const. Summa § 3. L. 2 §. 12.
23 C. de vet. j enucl.
(1. 17.).
-- Hufeland Geist des R. R. I.
S. 143--145 läugnet diesen Cha-
racter eines Gesetzbuchs, weil die
Rechtsbücher so viel blos Wissen-
schaftliches enthalten. Allein das
betrifft blos ihre Entstehungsart
und ihre Form: über ihre Be-
stimmung, als Gesetzbuch zu die-
nen, lassen die angeführten Stel-
len keinen Zweifel, und darauf
kann es allein ankommen. Es
kann damit ganz wohl bestehen,
daß viele einzelne Stellen nicht
Gesetz, sondern nur historisches
Material seyn sollen, von wel-
cher Annahme sogleich noch Ge-
brauch gemacht werden wird.

Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R.
genſtehende frühere Recht vernichtet, und es iſt alſo für
uns ganz gleichgültig, daß wir die Novellen gleichzeitig
mit dem früheren Rechte recipirt haben.

Für die drey Rechtsbücher iſt zunächſt ein allgemeiner
Geſichtspunkt aufzuſtellen, von welchem aus die beſonde-
ren Regeln über den Fall von Widerſprüchen gefunden
werden können. Juſtinian ſelbſt wollte ſie unzweifelhaft
als Ein zuſammenhängendes Ganze betrachtet wiſſen, und
zwar als ein eigentliches Geſetzbuch, das heißt als ein
Werk, aus welchem ausſchließend die Entſcheidung jedes
Rechtsfalles genommen werden dürfe, welches aber auch
für dieſen Zweck völlig hinreiche (d). Dieſes Ziel ſollte
erreicht werden durch eine Auswahl aus dem in großem
Umfang vorhandenen Rechtsmaterial, dergeſtalt, daß die
ausgewählten Stücke, mit unzerſtörter hiſtoriſcher Geſtalt,
zu einem neuen Ganzen zuſammen gefügt wurden. — In
dieſem neuen Rechtsgebäude waren die Digeſten das
Hauptſtück, das einzige für ſich verſtändliche und zugleich
für die Anwendung nicht unzureichende, an welches ſich
die zwey anderen Stücke nur anſchließen als Auszug oder

(d) Constit. Omnem § 7.
Const. Summa § 3. L. 2 §. 12.
23 C. de vet. j enucl.
(1. 17.).
Hufeland Geiſt des R. R. I.
S. 143—145 läugnet dieſen Cha-
racter eines Geſetzbuchs, weil die
Rechtsbücher ſo viel blos Wiſſen-
ſchaftliches enthalten. Allein das
betrifft blos ihre Entſtehungsart
und ihre Form: über ihre Be-
ſtimmung, als Geſetzbuch zu die-
nen, laſſen die angeführten Stel-
len keinen Zweifel, und darauf
kann es allein ankommen. Es
kann damit ganz wohl beſtehen,
daß viele einzelne Stellen nicht
Geſetz, ſondern nur hiſtoriſches
Material ſeyn ſollen, von wel-
cher Annahme ſogleich noch Ge-
brauch gemacht werden wird.
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[270/0326] Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R. genſtehende frühere Recht vernichtet, und es iſt alſo für uns ganz gleichgültig, daß wir die Novellen gleichzeitig mit dem früheren Rechte recipirt haben. Für die drey Rechtsbücher iſt zunächſt ein allgemeiner Geſichtspunkt aufzuſtellen, von welchem aus die beſonde- ren Regeln über den Fall von Widerſprüchen gefunden werden können. Juſtinian ſelbſt wollte ſie unzweifelhaft als Ein zuſammenhängendes Ganze betrachtet wiſſen, und zwar als ein eigentliches Geſetzbuch, das heißt als ein Werk, aus welchem ausſchließend die Entſcheidung jedes Rechtsfalles genommen werden dürfe, welches aber auch für dieſen Zweck völlig hinreiche (d). Dieſes Ziel ſollte erreicht werden durch eine Auswahl aus dem in großem Umfang vorhandenen Rechtsmaterial, dergeſtalt, daß die ausgewählten Stücke, mit unzerſtörter hiſtoriſcher Geſtalt, zu einem neuen Ganzen zuſammen gefügt wurden. — In dieſem neuen Rechtsgebäude waren die Digeſten das Hauptſtück, das einzige für ſich verſtändliche und zugleich für die Anwendung nicht unzureichende, an welches ſich die zwey anderen Stücke nur anſchließen als Auszug oder (d) Constit. Omnem § 7. Const. Summa § 3. L. 2 §. 12. 23 C. de vet. j enucl. (1. 17.). — Hufeland Geiſt des R. R. I. S. 143—145 läugnet dieſen Cha- racter eines Geſetzbuchs, weil die Rechtsbücher ſo viel blos Wiſſen- ſchaftliches enthalten. Allein das betrifft blos ihre Entſtehungsart und ihre Form: über ihre Be- ſtimmung, als Geſetzbuch zu die- nen, laſſen die angeführten Stel- len keinen Zweifel, und darauf kann es allein ankommen. Es kann damit ganz wohl beſtehen, daß viele einzelne Stellen nicht Geſetz, ſondern nur hiſtoriſches Material ſeyn ſollen, von wel- cher Annahme ſogleich noch Ge- brauch gemacht werden wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/326>, abgerufen am 25.11.2024.