Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Vorrede. kann, so ist es nöthig klar auszusprechen, welcherleyWeise dieser Kenntniß hier gefordert wird, wenn der angegebene Zweck erreicht werden soll. Daß ein gründ- liches wissenschaftliches Verfahren gemeynt ist, wird wohl Jeder erwarten; Mancher aber möchte durch das Mis- verständniß zurück geschreckt werden, als werde Jedem, der sich eine solche Kenntniß des Römischen Rechts er- werben wolle, auch die ganze Arbeit antiquarischer Un- tersuchung und kritischer Quellenforschung angemuthet. Obgleich nun auch dieser Theil unsrer Studien wichtig ist, so soll doch hier keinesweges das heilsame Princip der Theilung der Arbeit verkannt werden; die Meisten also werden sich mit den Resultaten jener von Einzelnen ange- stellten speciellen Forschungen völlig genügen lassen kön- nen. Auf der andern Seite aber würde es ganz irrig seyn zu glauben, als ob mit einer Kenntniß der allge- meinsten Grundsätze des Römischen Rechts für den an- gegebenen Zweck auch nur das Geringste gewonnen wer- den könnte: einer Kenntniß etwa, wie sie in einem In- stitutionencompendium niedergelegt ist, oder wie sie in den Französischen Rechtsschulen mitgetheilt zu werden pflegt. Eine solche Kenntniß ist genügend, um das wörtliche Andenken des Römischen Rechts auf eine bes- sere Zukunft fortzupflanzen; dem, welcher sich auf sie Vorrede. kann, ſo iſt es nöthig klar auszuſprechen, welcherleyWeiſe dieſer Kenntniß hier gefordert wird, wenn der angegebene Zweck erreicht werden ſoll. Daß ein gründ- liches wiſſenſchaftliches Verfahren gemeynt iſt, wird wohl Jeder erwarten; Mancher aber möchte durch das Mis- verſtändniß zurück geſchreckt werden, als werde Jedem, der ſich eine ſolche Kenntniß des Römiſchen Rechts er- werben wolle, auch die ganze Arbeit antiquariſcher Un- terſuchung und kritiſcher Quellenforſchung angemuthet. Obgleich nun auch dieſer Theil unſrer Studien wichtig iſt, ſo ſoll doch hier keinesweges das heilſame Princip der Theilung der Arbeit verkannt werden; die Meiſten alſo werden ſich mit den Reſultaten jener von Einzelnen ange- ſtellten ſpeciellen Forſchungen völlig genügen laſſen kön- nen. Auf der andern Seite aber würde es ganz irrig ſeyn zu glauben, als ob mit einer Kenntniß der allge- meinſten Grundſätze des Römiſchen Rechts für den an- gegebenen Zweck auch nur das Geringſte gewonnen wer- den könnte: einer Kenntniß etwa, wie ſie in einem In- ſtitutionencompendium niedergelegt iſt, oder wie ſie in den Franzöſiſchen Rechtsſchulen mitgetheilt zu werden pflegt. Eine ſolche Kenntniß iſt genügend, um das wörtliche Andenken des Römiſchen Rechts auf eine beſ- ſere Zukunft fortzupflanzen; dem, welcher ſich auf ſie <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0032" n="XXVI"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/> kann, ſo iſt es nöthig klar auszuſprechen, welcherley<lb/> Weiſe dieſer Kenntniß hier gefordert wird, wenn der<lb/> angegebene Zweck erreicht werden ſoll. Daß ein gründ-<lb/> liches wiſſenſchaftliches Verfahren gemeynt iſt, wird wohl<lb/> Jeder erwarten; Mancher aber möchte durch das Mis-<lb/> verſtändniß zurück geſchreckt werden, als werde Jedem,<lb/> der ſich eine ſolche Kenntniß des Römiſchen Rechts er-<lb/> werben wolle, auch die ganze Arbeit antiquariſcher Un-<lb/> terſuchung und kritiſcher Quellenforſchung angemuthet.<lb/> Obgleich nun auch dieſer Theil unſrer Studien wichtig iſt,<lb/> ſo ſoll doch hier keinesweges das heilſame Princip der<lb/> Theilung der Arbeit verkannt werden; die Meiſten alſo<lb/> werden ſich mit den Reſultaten jener von Einzelnen ange-<lb/> ſtellten ſpeciellen Forſchungen völlig genügen laſſen kön-<lb/> nen. Auf der andern Seite aber würde es ganz irrig<lb/> ſeyn zu glauben, als ob mit einer Kenntniß der allge-<lb/> meinſten Grundſätze des Römiſchen Rechts für den an-<lb/> gegebenen Zweck auch nur das Geringſte gewonnen wer-<lb/> den könnte: einer Kenntniß etwa, wie ſie in einem In-<lb/> ſtitutionencompendium niedergelegt iſt, oder wie ſie in<lb/> den Franzöſiſchen Rechtsſchulen mitgetheilt zu werden<lb/> pflegt. Eine ſolche Kenntniß iſt genügend, um das<lb/> wörtliche Andenken des Römiſchen Rechts auf eine beſ-<lb/> ſere Zukunft fortzupflanzen; dem, welcher ſich auf ſie<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [XXVI/0032]
Vorrede.
kann, ſo iſt es nöthig klar auszuſprechen, welcherley
Weiſe dieſer Kenntniß hier gefordert wird, wenn der
angegebene Zweck erreicht werden ſoll. Daß ein gründ-
liches wiſſenſchaftliches Verfahren gemeynt iſt, wird wohl
Jeder erwarten; Mancher aber möchte durch das Mis-
verſtändniß zurück geſchreckt werden, als werde Jedem,
der ſich eine ſolche Kenntniß des Römiſchen Rechts er-
werben wolle, auch die ganze Arbeit antiquariſcher Un-
terſuchung und kritiſcher Quellenforſchung angemuthet.
Obgleich nun auch dieſer Theil unſrer Studien wichtig iſt,
ſo ſoll doch hier keinesweges das heilſame Princip der
Theilung der Arbeit verkannt werden; die Meiſten alſo
werden ſich mit den Reſultaten jener von Einzelnen ange-
ſtellten ſpeciellen Forſchungen völlig genügen laſſen kön-
nen. Auf der andern Seite aber würde es ganz irrig
ſeyn zu glauben, als ob mit einer Kenntniß der allge-
meinſten Grundſätze des Römiſchen Rechts für den an-
gegebenen Zweck auch nur das Geringſte gewonnen wer-
den könnte: einer Kenntniß etwa, wie ſie in einem In-
ſtitutionencompendium niedergelegt iſt, oder wie ſie in
den Franzöſiſchen Rechtsſchulen mitgetheilt zu werden
pflegt. Eine ſolche Kenntniß iſt genügend, um das
wörtliche Andenken des Römiſchen Rechts auf eine beſ-
ſere Zukunft fortzupflanzen; dem, welcher ſich auf ſie
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