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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 42. Rechtsquellen als Ganzes. Widerspruch.
geführt wird. In diesem großen Zusammenhang erhält
der Gesetzgrund, der oben in Beziehung auf einzelne Ge-
setze betrachtet worden ist (§ 34), eine wichtigere Bedeu-
tung und Wirksamkeit, und die organisch bildende Kraft
der Rechtswissenschaft (§ 14) erscheint hier in der größten
Ausdehnung. Der gesammte Quellenkreis, und insbeson-
dere der Theil desselben, welchen wir das Justinianische
Corpus Juris nennen, kann von diesem Standpunkt aus
als Ein Gesetz betrachtet werden, so daß die Regel der
Auslegung eines einzelnen Gesetzes aus sich selbst (§ 35)
darauf in gewissem Grade anwendbar wird. Es ist also
hier von besonderer Wichtigkeit der Parallelismus der
einzelnen Stellen, dessen vollständiger Besitz durch den
Umfang, wie durch die Mannichfaltigkeit jener Quellen
besonderen Schwierigkeiten unterliegt (a).

Die mangelhaften Zustände jenes Ganzen, die mit den
Mängeln der einzelnen Gesetze verglichen werden können
(§ 35), beziehen sich auf die zwey oben gemachten Anfor-
derungen. Fehlt die Einheit, so haben wir einen Wider-
spruch
zu entfernen, fehlt die Vollständigkeit, so haben
wir eine Lücke auszufüllen. Eigentlich aber läßt sich
Beides auf einen gemeinsamen Grundbegriff zurückführen.
Denn überall ist es Herstellung der Einheit, was wir

(a) Eine sehr brauchbare und
dankenswerthe Grundlage für die
Sammlung der Parallelstellen
liefert die Glosse. Für den er-
sten Anlauf sind auch schon die
Noten des D. Gothofredus zu
brauchen, die in dieser Hinsicht,
als Auszug aus der Glosse, eine
Art von Werth haben.

§. 42. Rechtsquellen als Ganzes. Widerſpruch.
geführt wird. In dieſem großen Zuſammenhang erhält
der Geſetzgrund, der oben in Beziehung auf einzelne Ge-
ſetze betrachtet worden iſt (§ 34), eine wichtigere Bedeu-
tung und Wirkſamkeit, und die organiſch bildende Kraft
der Rechtswiſſenſchaft (§ 14) erſcheint hier in der größten
Ausdehnung. Der geſammte Quellenkreis, und insbeſon-
dere der Theil deſſelben, welchen wir das Juſtinianiſche
Corpus Juris nennen, kann von dieſem Standpunkt aus
als Ein Geſetz betrachtet werden, ſo daß die Regel der
Auslegung eines einzelnen Geſetzes aus ſich ſelbſt (§ 35)
darauf in gewiſſem Grade anwendbar wird. Es iſt alſo
hier von beſonderer Wichtigkeit der Parallelismus der
einzelnen Stellen, deſſen vollſtändiger Beſitz durch den
Umfang, wie durch die Mannichfaltigkeit jener Quellen
beſonderen Schwierigkeiten unterliegt (a).

Die mangelhaften Zuſtände jenes Ganzen, die mit den
Mängeln der einzelnen Geſetze verglichen werden können
(§ 35), beziehen ſich auf die zwey oben gemachten Anfor-
derungen. Fehlt die Einheit, ſo haben wir einen Wider-
ſpruch
zu entfernen, fehlt die Vollſtändigkeit, ſo haben
wir eine Lücke auszufüllen. Eigentlich aber läßt ſich
Beides auf einen gemeinſamen Grundbegriff zurückführen.
Denn überall iſt es Herſtellung der Einheit, was wir

(a) Eine ſehr brauchbare und
dankenswerthe Grundlage für die
Sammlung der Parallelſtellen
liefert die Gloſſe. Für den er-
ſten Anlauf ſind auch ſchon die
Noten des D. Gothofredus zu
brauchen, die in dieſer Hinſicht,
als Auszug aus der Gloſſe, eine
Art von Werth haben.
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[263/0319] §. 42. Rechtsquellen als Ganzes. Widerſpruch. geführt wird. In dieſem großen Zuſammenhang erhält der Geſetzgrund, der oben in Beziehung auf einzelne Ge- ſetze betrachtet worden iſt (§ 34), eine wichtigere Bedeu- tung und Wirkſamkeit, und die organiſch bildende Kraft der Rechtswiſſenſchaft (§ 14) erſcheint hier in der größten Ausdehnung. Der geſammte Quellenkreis, und insbeſon- dere der Theil deſſelben, welchen wir das Juſtinianiſche Corpus Juris nennen, kann von dieſem Standpunkt aus als Ein Geſetz betrachtet werden, ſo daß die Regel der Auslegung eines einzelnen Geſetzes aus ſich ſelbſt (§ 35) darauf in gewiſſem Grade anwendbar wird. Es iſt alſo hier von beſonderer Wichtigkeit der Parallelismus der einzelnen Stellen, deſſen vollſtändiger Beſitz durch den Umfang, wie durch die Mannichfaltigkeit jener Quellen beſonderen Schwierigkeiten unterliegt (a). Die mangelhaften Zuſtände jenes Ganzen, die mit den Mängeln der einzelnen Geſetze verglichen werden können (§ 35), beziehen ſich auf die zwey oben gemachten Anfor- derungen. Fehlt die Einheit, ſo haben wir einen Wider- ſpruch zu entfernen, fehlt die Vollſtändigkeit, ſo haben wir eine Lücke auszufüllen. Eigentlich aber läßt ſich Beides auf einen gemeinſamen Grundbegriff zurückführen. Denn überall iſt es Herſtellung der Einheit, was wir (a) Eine ſehr brauchbare und dankenswerthe Grundlage für die Sammlung der Parallelſtellen liefert die Gloſſe. Für den er- ſten Anlauf ſind auch ſchon die Noten des D. Gothofredus zu brauchen, die in dieſer Hinſicht, als Auszug aus der Gloſſe, eine Art von Werth haben.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/319>, abgerufen am 24.11.2024.