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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 41. Justinianische Gesetze. Verhältniß zur Compilation.
§. 41.
Auslegung der Justinianischen Gesetze. Fortsetzung.
(Einzelne Stellen im Verhältniß zur Compilation.)

Es ist nun ferner zu bestimmen, was für die Ausle-
gung einzelner Stellen folgt aus ihrem Verhältniß zu der
Compilation, welcher sie als einem Ganzen angehören.

Zunächst bekommt durch dieses Verhältniß eine ganz
neue Bedeutung und Wichtigkeit dasjenige Hülfsmittel der
Auslegung mangelhafter Gesetze, welches in dem Zusam-
menhang dieses Gesetzes mit sich selbst besteht (§ 35).
Denn indem jetzt die ganzen Digesten als Ein großes
Gesetz von Justinian zu betrachten sind, und eben so der
ganze Codex, so bekommt dadurch jenes Hülfsmittel eine
ungemein große und wohlbegründete Ausdehnung (a).

Ferner entsteht ein neues Mittel der Auslegung da-
durch, daß eine einzelne Stelle gerade in diesen bestimm-
ten Titel eingerückt ist. Denn da jeder Titel der Dige-
sten und des Codex durch das besondere Rechtsinstitut,
worauf er sich bezieht, von allen übrigen Titeln unter-
schieden ist, so läßt sich aus diesem eigenthümlichen Ge-
genstand desselben auf den zweifelhaften Sinn einer ein-

(a) Die Vergleichung zweyer
Stellen in den Digesten kann
zu ganz verschiedenen Zwecken
angestellt werden. Erstlich um
dem unbestimmten oder unrich-
tigen Ausdruck der einen durch
die andere abzuhelfen: davon ist
hier die Rede. Zweytens um
einen Widerspruch zwischen bei-
den Stellen wegzuräumen: da-
von kann erst weiter unten ge-
handelt werden.
§. 41. Juſtinianiſche Geſetze. Verhältniß zur Compilation.
§. 41.
Auslegung der Juſtinianiſchen Geſetze. Fortſetzung.
(Einzelne Stellen im Verhältniß zur Compilation.)

Es iſt nun ferner zu beſtimmen, was für die Ausle-
gung einzelner Stellen folgt aus ihrem Verhältniß zu der
Compilation, welcher ſie als einem Ganzen angehören.

Zunächſt bekommt durch dieſes Verhältniß eine ganz
neue Bedeutung und Wichtigkeit dasjenige Hülfsmittel der
Auslegung mangelhafter Geſetze, welches in dem Zuſam-
menhang dieſes Geſetzes mit ſich ſelbſt beſteht (§ 35).
Denn indem jetzt die ganzen Digeſten als Ein großes
Geſetz von Juſtinian zu betrachten ſind, und eben ſo der
ganze Codex, ſo bekommt dadurch jenes Hülfsmittel eine
ungemein große und wohlbegründete Ausdehnung (a).

Ferner entſteht ein neues Mittel der Auslegung da-
durch, daß eine einzelne Stelle gerade in dieſen beſtimm-
ten Titel eingerückt iſt. Denn da jeder Titel der Dige-
ſten und des Codex durch das beſondere Rechtsinſtitut,
worauf er ſich bezieht, von allen übrigen Titeln unter-
ſchieden iſt, ſo läßt ſich aus dieſem eigenthümlichen Ge-
genſtand deſſelben auf den zweifelhaften Sinn einer ein-

(a) Die Vergleichung zweyer
Stellen in den Digeſten kann
zu ganz verſchiedenen Zwecken
angeſtellt werden. Erſtlich um
dem unbeſtimmten oder unrich-
tigen Ausdruck der einen durch
die andere abzuhelfen: davon iſt
hier die Rede. Zweytens um
einen Widerſpruch zwiſchen bei-
den Stellen wegzuräumen: da-
von kann erſt weiter unten ge-
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[255/0311] §. 41. Juſtinianiſche Geſetze. Verhältniß zur Compilation. §. 41. Auslegung der Juſtinianiſchen Geſetze. Fortſetzung. (Einzelne Stellen im Verhältniß zur Compilation.) Es iſt nun ferner zu beſtimmen, was für die Ausle- gung einzelner Stellen folgt aus ihrem Verhältniß zu der Compilation, welcher ſie als einem Ganzen angehören. Zunächſt bekommt durch dieſes Verhältniß eine ganz neue Bedeutung und Wichtigkeit dasjenige Hülfsmittel der Auslegung mangelhafter Geſetze, welches in dem Zuſam- menhang dieſes Geſetzes mit ſich ſelbſt beſteht (§ 35). Denn indem jetzt die ganzen Digeſten als Ein großes Geſetz von Juſtinian zu betrachten ſind, und eben ſo der ganze Codex, ſo bekommt dadurch jenes Hülfsmittel eine ungemein große und wohlbegründete Ausdehnung (a). Ferner entſteht ein neues Mittel der Auslegung da- durch, daß eine einzelne Stelle gerade in dieſen beſtimm- ten Titel eingerückt iſt. Denn da jeder Titel der Dige- ſten und des Codex durch das beſondere Rechtsinſtitut, worauf er ſich bezieht, von allen übrigen Titeln unter- ſchieden iſt, ſo läßt ſich aus dieſem eigenthümlichen Ge- genſtand deſſelben auf den zweifelhaften Sinn einer ein- (a) Die Vergleichung zweyer Stellen in den Digeſten kann zu ganz verſchiedenen Zwecken angeſtellt werden. Erſtlich um dem unbeſtimmten oder unrich- tigen Ausdruck der einen durch die andere abzuhelfen: davon iſt hier die Rede. Zweytens um einen Widerſpruch zwiſchen bei- den Stellen wegzuräumen: da- von kann erſt weiter unten ge- handelt werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/311>, abgerufen am 21.11.2024.