Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 40. Justinianische Gesetze. Einzelne Stellen für sich. aber ist uns zu dieser Auslegung das reichste Materialgegeben durch die Vergleichung, nicht nur mit allen an- deren Stellen der Justinianischen Gesetzgebung, sondern auch mit den gesammten früheren und späteren Rechts- quellen; denn durch die oben festgestellten Gränzen des aufgenommenen Canons (§ 17) kann uns der wissenschaft- liche Gebrauch jenes reichen Schatzes auf keine Weise beschränkt werden. Ferner ist in dieser Beziehung wichtig die große Ver- da ist es aber auch auf Stellen
des Codex anzuwenden, wenn mehrere derselben ursprünglich nur Eine Constitution gebildet haben (Coassation). Dieser Fall kommt häufiger im Theodosischen Codex vor, doch ist er auch dem Justinianischen nicht fremd. Als Beyspiel kann dienen L. 5 C. de act. emti (4. 49.) verbunden mit L. 3 C. in quib. causis (2. 41). §. 40. Juſtinianiſche Geſetze. Einzelne Stellen für ſich. aber iſt uns zu dieſer Auslegung das reichſte Materialgegeben durch die Vergleichung, nicht nur mit allen an- deren Stellen der Juſtinianiſchen Geſetzgebung, ſondern auch mit den geſammten früheren und ſpäteren Rechts- quellen; denn durch die oben feſtgeſtellten Gränzen des aufgenommenen Canons (§ 17) kann uns der wiſſenſchaft- liche Gebrauch jenes reichen Schatzes auf keine Weiſe beſchränkt werden. Ferner iſt in dieſer Beziehung wichtig die große Ver- da iſt es aber auch auf Stellen
des Codex anzuwenden, wenn mehrere derſelben urſprünglich nur Eine Conſtitution gebildet haben (Coaſſation). Dieſer Fall kommt häufiger im Theodoſiſchen Codex vor, doch iſt er auch dem Juſtinianiſchen nicht fremd. Als Beyſpiel kann dienen L. 5 C. de act. emti (4. 49.) verbunden mit L. 3 C. in quib. causis (2. 41). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0309" n="253"/><fw place="top" type="header">§. 40. Juſtinianiſche Geſetze. Einzelne Stellen für ſich.</fw><lb/> aber iſt uns zu dieſer Auslegung das reichſte Material<lb/> gegeben durch die Vergleichung, nicht nur mit allen an-<lb/> deren Stellen der Juſtinianiſchen Geſetzgebung, ſondern<lb/> auch mit den geſammten früheren und ſpäteren Rechts-<lb/> quellen; denn durch die oben feſtgeſtellten Gränzen des<lb/> aufgenommenen Canons (§ 17) kann uns der wiſſenſchaft-<lb/> liche Gebrauch jenes reichen Schatzes auf keine Weiſe<lb/> beſchränkt werden.</p><lb/> <p>Ferner iſt in dieſer Beziehung wichtig die große Ver-<lb/> ſchiedenheit jener Beſtandtheile, nach welcher wir zwey<lb/> Klaſſen derſelben annehmen können. Die erſte und zahl-<lb/> reichſte Klaſſe umfaßt die ganzen Digeſten, und im Codex<lb/> die Reſcripte. Dieſe ſind, ihrer Hauptbeſtimmung nach,<lb/> Zeugniſſe für das damals beſtehende Recht, ſie haben<lb/> inſoferne einen wiſſenſchaftlichen Character, und das ſyſte-<lb/> matiſche Element der Auslegung iſt in ihnen vorherrſchend<lb/> (§ 33). Jedoch muß hier gegen einen zweyfachen Mis-<lb/> brauch gewarnt werden, der von der Anerkennung dieſes<lb/> Characters gemacht werden könnte. Zuerſt nämlich haben<lb/> ſich die Reſcripte keinesweges ſtrenge in dieſen Gränzen<lb/> gehalten, vielmehr iſt in einem nicht unbedeutenden Um-<lb/> fang auch die Fortbildung des Rechts durch ſie bewirkt<lb/> worden (§ 24); ja auch den wiſſenſchaftlichen Arbeiten<lb/><note xml:id="seg2pn_33_2" prev="#seg2pn_33_1" place="foot" n="(a)">da iſt es aber auch auf Stellen<lb/> des Codex anzuwenden, wenn<lb/> mehrere derſelben urſprünglich<lb/> nur Eine Conſtitution gebildet<lb/> haben (Coaſſation). Dieſer Fall<lb/> kommt häufiger im Theodoſiſchen<lb/> Codex vor, doch iſt er auch dem<lb/> Juſtinianiſchen nicht fremd. Als<lb/> Beyſpiel kann dienen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 <hi rendition="#i">C. de<lb/> act. emti</hi></hi> (4. 49.) verbunden mit<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">C. in quib. causis</hi></hi> (2. 41).</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [253/0309]
§. 40. Juſtinianiſche Geſetze. Einzelne Stellen für ſich.
aber iſt uns zu dieſer Auslegung das reichſte Material
gegeben durch die Vergleichung, nicht nur mit allen an-
deren Stellen der Juſtinianiſchen Geſetzgebung, ſondern
auch mit den geſammten früheren und ſpäteren Rechts-
quellen; denn durch die oben feſtgeſtellten Gränzen des
aufgenommenen Canons (§ 17) kann uns der wiſſenſchaft-
liche Gebrauch jenes reichen Schatzes auf keine Weiſe
beſchränkt werden.
Ferner iſt in dieſer Beziehung wichtig die große Ver-
ſchiedenheit jener Beſtandtheile, nach welcher wir zwey
Klaſſen derſelben annehmen können. Die erſte und zahl-
reichſte Klaſſe umfaßt die ganzen Digeſten, und im Codex
die Reſcripte. Dieſe ſind, ihrer Hauptbeſtimmung nach,
Zeugniſſe für das damals beſtehende Recht, ſie haben
inſoferne einen wiſſenſchaftlichen Character, und das ſyſte-
matiſche Element der Auslegung iſt in ihnen vorherrſchend
(§ 33). Jedoch muß hier gegen einen zweyfachen Mis-
brauch gewarnt werden, der von der Anerkennung dieſes
Characters gemacht werden könnte. Zuerſt nämlich haben
ſich die Reſcripte keinesweges ſtrenge in dieſen Gränzen
gehalten, vielmehr iſt in einem nicht unbedeutenden Um-
fang auch die Fortbildung des Rechts durch ſie bewirkt
worden (§ 24); ja auch den wiſſenſchaftlichen Arbeiten
(a)
(a) da iſt es aber auch auf Stellen
des Codex anzuwenden, wenn
mehrere derſelben urſprünglich
nur Eine Conſtitution gebildet
haben (Coaſſation). Dieſer Fall
kommt häufiger im Theodoſiſchen
Codex vor, doch iſt er auch dem
Juſtinianiſchen nicht fremd. Als
Beyſpiel kann dienen L. 5 C. de
act. emti (4. 49.) verbunden mit
L. 3 C. in quib. causis (2. 41).
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