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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 30. Ansichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortsetzung.
der einzelnen Rechtsregeln, und je nach der Sinnesart
und Bildungsstufe des Volks; für eigentliche Juristen sind
solche des Gewohnheitsrechts Kundige in keinem Fall zu
halten. Auf einem solchen Zustand unmittelbarer Erkennt-
niß des Gewohnheitsrechts beruhte das altgermanische In-
stitut der Schöffengerichte, die aus Kundigen zusammen-
gesetzt waren.

Es ist nun ferner anzugeben, wie für Diejenigen, die
außer dem Kreise der Kundigen stehen, die ihnen allein
zugängliche mittelbare Erkenntniß des Gewohnheitsrechts
entstehen könne, zu deren Erwerb sie bald durch das eigene
Interesse an ihren Rechtsverhältnissen, bald durch das
uneigennützige Bedürfniß der Belehrung, angetrieben wer-
den können. Sie können diese Erkenntniß erlangen erstlich
durch einzelne Fälle der Übung, und wie diese beschaffen
seyn müssen, um zu einem solchen Zweck tauglich zu seyn,
ist bereits bestimmt worden (§ 29). Zweytens durch das
Zeugniß Derjenigen, die als Kundige eine unmittelbare
Erkenntniß haben. Ein solches Zeugniß kann gesucht und
gegeben werden für das vorübergehende Bedürfniß einer
einzelnen, in der Gegenwart wichtigen Rechtsfrage; es
kann aber auch in Aufzeichnungen niedergelegt seyn, deren
Wirksamkeit eine größere Ausdehnung und Dauer hat.

Solche Zeugnisse für ein einzelnes Vedürfniß der Ge-
genwart waren die von den alten Schöffen ausgestellten
Weisthümer (c). Auch den Römern war ein solches Ver-

(c) Eichhorn deutsches Privatrecht §. 5. 14. 26. -- Manche

§. 30. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung.
der einzelnen Rechtsregeln, und je nach der Sinnesart
und Bildungsſtufe des Volks; für eigentliche Juriſten ſind
ſolche des Gewohnheitsrechts Kundige in keinem Fall zu
halten. Auf einem ſolchen Zuſtand unmittelbarer Erkennt-
niß des Gewohnheitsrechts beruhte das altgermaniſche In-
ſtitut der Schöffengerichte, die aus Kundigen zuſammen-
geſetzt waren.

Es iſt nun ferner anzugeben, wie für Diejenigen, die
außer dem Kreiſe der Kundigen ſtehen, die ihnen allein
zugängliche mittelbare Erkenntniß des Gewohnheitsrechts
entſtehen könne, zu deren Erwerb ſie bald durch das eigene
Intereſſe an ihren Rechtsverhältniſſen, bald durch das
uneigennützige Bedürfniß der Belehrung, angetrieben wer-
den können. Sie können dieſe Erkenntniß erlangen erſtlich
durch einzelne Fälle der Übung, und wie dieſe beſchaffen
ſeyn müſſen, um zu einem ſolchen Zweck tauglich zu ſeyn,
iſt bereits beſtimmt worden (§ 29). Zweytens durch das
Zeugniß Derjenigen, die als Kundige eine unmittelbare
Erkenntniß haben. Ein ſolches Zeugniß kann geſucht und
gegeben werden für das vorübergehende Bedürfniß einer
einzelnen, in der Gegenwart wichtigen Rechtsfrage; es
kann aber auch in Aufzeichnungen niedergelegt ſeyn, deren
Wirkſamkeit eine größere Ausdehnung und Dauer hat.

Solche Zeugniſſe für ein einzelnes Vedürfniß der Ge-
genwart waren die von den alten Schöffen ausgeſtellten
Weisthümer (c). Auch den Römern war ein ſolches Ver-

(c) Eichhorn deutſches Privatrecht §. 5. 14. 26. — Manche
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[183/0239] §. 30. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung. der einzelnen Rechtsregeln, und je nach der Sinnesart und Bildungsſtufe des Volks; für eigentliche Juriſten ſind ſolche des Gewohnheitsrechts Kundige in keinem Fall zu halten. Auf einem ſolchen Zuſtand unmittelbarer Erkennt- niß des Gewohnheitsrechts beruhte das altgermaniſche In- ſtitut der Schöffengerichte, die aus Kundigen zuſammen- geſetzt waren. Es iſt nun ferner anzugeben, wie für Diejenigen, die außer dem Kreiſe der Kundigen ſtehen, die ihnen allein zugängliche mittelbare Erkenntniß des Gewohnheitsrechts entſtehen könne, zu deren Erwerb ſie bald durch das eigene Intereſſe an ihren Rechtsverhältniſſen, bald durch das uneigennützige Bedürfniß der Belehrung, angetrieben wer- den können. Sie können dieſe Erkenntniß erlangen erſtlich durch einzelne Fälle der Übung, und wie dieſe beſchaffen ſeyn müſſen, um zu einem ſolchen Zweck tauglich zu ſeyn, iſt bereits beſtimmt worden (§ 29). Zweytens durch das Zeugniß Derjenigen, die als Kundige eine unmittelbare Erkenntniß haben. Ein ſolches Zeugniß kann geſucht und gegeben werden für das vorübergehende Bedürfniß einer einzelnen, in der Gegenwart wichtigen Rechtsfrage; es kann aber auch in Aufzeichnungen niedergelegt ſeyn, deren Wirkſamkeit eine größere Ausdehnung und Dauer hat. Solche Zeugniſſe für ein einzelnes Vedürfniß der Ge- genwart waren die von den alten Schöffen ausgeſtellten Weisthümer (c). Auch den Römern war ein ſolches Ver- (c) Eichhorn deutſches Privatrecht §. 5. 14. 26. — Manche

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/239>, abgerufen am 22.11.2024.