Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 30. Ansichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortsetzung. fähig wird, Kennzeichen einer zum Grund liegenden Rechts-überzeugung zu seyn. Diejenigen aber, welche der Pu- blicität eine eigenthümliche Wichtigkeit beylegen, gehen dabey entweder von dem consensus populi oder dem con- sensus principis aus, also von einem Grundirrthum über das Wesen des Gewohnheitsrechts (§ 28). Nach dieser Auffassung kann daher die allgemeine Forderung der Pu- blicität der Handlungen gar nicht eingeräumt werden (m). §. 30. Ansichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortsetzung. Wenn wir von dem Beweise eines Gewohnheitsrechts Denken wir zunächst an die Mitglieder derjenigen Ge- (m) Puchta II. S. 40 fg. (a) Vgl. überhaupt Puchta Gewohnheitsrecht II. Buch 3 Kap. 3.4.
§. 30. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung. fähig wird, Kennzeichen einer zum Grund liegenden Rechts-überzeugung zu ſeyn. Diejenigen aber, welche der Pu- blicität eine eigenthümliche Wichtigkeit beylegen, gehen dabey entweder von dem consensus populi oder dem con- sensus principis aus, alſo von einem Grundirrthum über das Weſen des Gewohnheitsrechts (§ 28). Nach dieſer Auffaſſung kann daher die allgemeine Forderung der Pu- blicität der Handlungen gar nicht eingeräumt werden (m). §. 30. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung. Wenn wir von dem Beweiſe eines Gewohnheitsrechts Denken wir zunächſt an die Mitglieder derjenigen Ge- (m) Puchta II. S. 40 fg. (a) Vgl. überhaupt Puchta Gewohnheitsrecht II. Buch 3 Kap. 3.4.
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§. 30. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung.
fähig wird, Kennzeichen einer zum Grund liegenden Rechts-
überzeugung zu ſeyn. Diejenigen aber, welche der Pu-
blicität eine eigenthümliche Wichtigkeit beylegen, gehen
dabey entweder von dem consensus populi oder dem con-
sensus principis aus, alſo von einem Grundirrthum über
das Weſen des Gewohnheitsrechts (§ 28). Nach dieſer
Auffaſſung kann daher die allgemeine Forderung der Pu-
blicität der Handlungen gar nicht eingeräumt werden (m).
§. 30.
Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen.
Fortſetzung.
Wenn wir von dem Beweiſe eines Gewohnheitsrechts
in praktiſcher Beziehung reden, ſo denken wir dabey an
einen Rechtsſtreit, worin eine Partey jenes Recht für ſich
geltend macht; wir fragen, wie der Richter zur Überzeu-
gung von demſelben gelange. Eine befriedigende Antwort
auf dieſe Frage iſt aber nur möglich, wenn wir zuvor
die allgemeinere Frage unterſuchen, wie überhaupt (ohne
Rückſicht auf einen Richter) die Erkenntniß von dem Da-
ſeyn und Inhalt eines Gewohnheitsrechts entſtehe (a).
Denken wir zunächſt an die Mitglieder derjenigen Ge-
noſſenſchaft, in welcher das Gewohnheitsrecht entſtanden
iſt, und fortdauernd lebt und wirkt (§ 7. 8.), ſo beant-
wortet ſich die Frage von ſelbſt; ihre Erkenntniß iſt eine
(m) Puchta II. S. 40 fg.
(a) Vgl. überhaupt Puchta Gewohnheitsrecht II. Buch 3 Kap. 3.4.
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