Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 25. Aussprüche der Römer über das Gewohnheitsrecht. lich die Nation binden könnte. Ganz irrig aber wäre es,den res judicatae an sich, abgetrennt von Gewohnheits- recht, eine solche Kraft beylegen zu wollen, da gerade im Gegentheil ausdrücklich verordnet ist, durch Präjudicien allein solle sich kein Richter bestimmen lassen (i). Das kann also nur den Sinn haben, daß Präjudicien an sich selbst ohne Einfluß, als Zeugnisse für ein Gewohnheits- recht aber von dem höchsten Einfluß seyn sollen. -- Zur Ergänzung dieser Bedingungen gehört noch die Regel, daß ein erweislicher Irrthum das Daseyn des Gewohn- heitsrechts ausschließt (k): ferner die andere, daß der Kaiser entscheiden soll, wenn die Gewohnheit zu neu ist, um für sich allein das Daseyn eines gemeinsamen Be- wußtseyns außer Zweifel zu setzen (l). -- Mehr findet sich im Römischen Recht über die Bedingungen des Ge- wohnheitsrechts nicht. Namentlich ist ihm ganz fremd die Ansicht, daß dasselbe, als eine bloße Thatsache, von dem- jenigen bewiesen werden müsse, der sich darauf berufe (m). Über die Wirkung des Gewohnheitsrechts endlich stellt (i) L. 13 C. de sent. et in- terloc. (7. 45.). S. o. § 24 Note r. (k) L. 39 de leg. (1. 3.) s. o. Note d. Puchta I. S. 99. Der ganz natürliche Grund liegt darin, daß die Gewohnheit nun die er- weisliche Folge des Irrthums, also nicht Ausdruck und Kenn- zeichen eines gemeinsamen Rechts- bewußtseyns ist, was ihr allein Kraft verleihen kann. (l) L. 11 C. de leg. (1. 14.). (m) Puchta I. S. 110. (n) S. o. § 22. Note x.
§. 25. Ausſprüche der Römer über das Gewohnheitsrecht. lich die Nation binden könnte. Ganz irrig aber wäre es,den res judicatae an ſich, abgetrennt von Gewohnheits- recht, eine ſolche Kraft beylegen zu wollen, da gerade im Gegentheil ausdrücklich verordnet iſt, durch Präjudicien allein ſolle ſich kein Richter beſtimmen laſſen (i). Das kann alſo nur den Sinn haben, daß Präjudicien an ſich ſelbſt ohne Einfluß, als Zeugniſſe für ein Gewohnheits- recht aber von dem höchſten Einfluß ſeyn ſollen. — Zur Ergänzung dieſer Bedingungen gehört noch die Regel, daß ein erweislicher Irrthum das Daſeyn des Gewohn- heitsrechts ausſchließt (k): ferner die andere, daß der Kaiſer entſcheiden ſoll, wenn die Gewohnheit zu neu iſt, um für ſich allein das Daſeyn eines gemeinſamen Be- wußtſeyns außer Zweifel zu ſetzen (l). — Mehr findet ſich im Römiſchen Recht über die Bedingungen des Ge- wohnheitsrechts nicht. Namentlich iſt ihm ganz fremd die Anſicht, daß daſſelbe, als eine bloße Thatſache, von dem- jenigen bewieſen werden müſſe, der ſich darauf berufe (m). Über die Wirkung des Gewohnheitsrechts endlich ſtellt (i) L. 13 C. de sent. et in- terloc. (7. 45.). S. o. § 24 Note r. (k) L. 39 de leg. (1. 3.) ſ. o. Note d. Puchta I. S. 99. Der ganz natürliche Grund liegt darin, daß die Gewohnheit nun die er- weisliche Folge des Irrthums, alſo nicht Ausdruck und Kenn- zeichen eines gemeinſamen Rechts- bewußtſeyns iſt, was ihr allein Kraft verleihen kann. (l) L. 11 C. de leg. (1. 14.). (m) Puchta I. S. 110. (n) S. o. § 22. Note x.
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§. 25. Ausſprüche der Römer über das Gewohnheitsrecht.
lich die Nation binden könnte. Ganz irrig aber wäre es,
den res judicatae an ſich, abgetrennt von Gewohnheits-
recht, eine ſolche Kraft beylegen zu wollen, da gerade im
Gegentheil ausdrücklich verordnet iſt, durch Präjudicien
allein ſolle ſich kein Richter beſtimmen laſſen (i). Das
kann alſo nur den Sinn haben, daß Präjudicien an ſich
ſelbſt ohne Einfluß, als Zeugniſſe für ein Gewohnheits-
recht aber von dem höchſten Einfluß ſeyn ſollen. — Zur
Ergänzung dieſer Bedingungen gehört noch die Regel,
daß ein erweislicher Irrthum das Daſeyn des Gewohn-
heitsrechts ausſchließt (k): ferner die andere, daß der
Kaiſer entſcheiden ſoll, wenn die Gewohnheit zu neu iſt,
um für ſich allein das Daſeyn eines gemeinſamen Be-
wußtſeyns außer Zweifel zu ſetzen (l). — Mehr findet
ſich im Römiſchen Recht über die Bedingungen des Ge-
wohnheitsrechts nicht. Namentlich iſt ihm ganz fremd die
Anſicht, daß daſſelbe, als eine bloße Thatſache, von dem-
jenigen bewieſen werden müſſe, der ſich darauf berufe (m).
Über die Wirkung des Gewohnheitsrechts endlich ſtellt
das Römiſche Recht den Grundſatz auf, daß es legis
vicem vertrete (n). Das heißt, nach der oben gegebenen
(i) L. 13 C. de sent. et in-
terloc. (7. 45.). S. o. § 24
Note r.
(k) L. 39 de leg. (1. 3.) ſ. o.
Note d. Puchta I. S. 99. Der
ganz natürliche Grund liegt darin,
daß die Gewohnheit nun die er-
weisliche Folge des Irrthums,
alſo nicht Ausdruck und Kenn-
zeichen eines gemeinſamen Rechts-
bewußtſeyns iſt, was ihr allein
Kraft verleihen kann.
(l) L. 11 C. de leg. (1. 14.).
(m) Puchta I. S. 110.
(n) S. o. § 22. Note x.
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