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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 24. Aussprüche der Römer über die Gesetze. Fortsetzung.
sehr beschränkt, indem die an Privatpersonen erlassenen
ganz unbeachtet bleiben sollten, den Richtern aber, der
Regel nach (mit Ausnahme der zweifelhaften Gesetzausle-
gung) untersagt wurde, Rescripte einzuholen. Decrete
waren für den einzelnen Fall wie rechtskräftige Urtheile;
insoferne sie Endurtheile enthielten (nicht bloße Interlo-
cute), sollte die in ihnen ausgesprochene Rechtsregel als
wahres Gesetz allgemeine Gültigkeit haben. -- Daneben
aber hatten alle Arten der Constitutionen, ohne Rücksicht
auf diese Unterschiede und Einschränkungen, überall die
natürliche Kraft großer Autoritäten für Jeden, der zufäl-
lig Kenntniß von ihnen erhalten hatte.

Für alle diese Arten der Kaisergesetze machte Justi-
nians Codex einen großen Abschnitt. Was hier aufge-
nommen wurde, erhielt Gesetzeskraft, wenngleich es als
Rescript oder Decret dieselbe für künftige Fälle bisher
nicht gehabt hatte: das nicht Aufgenommene war eben
dadurch als Gesetz abgeschafft (aa). Die hier aufgestellten
Regeln also sollten von nun an auf diejenigen Constitutio-
nen Anwendung finden, welche nach der Bekanntmachung
des Codex, von Justinian oder seinen Nachfolgern erlassen
werden würden.



Als eine Art von Anhang oder Surrogat der Kaiser-

(aa) Const. Summa § 3. --
Damit sollten aber nicht auch die
Privilegien aufgehoben seyn, die
etwa einer Corporation oder ei-
nem Einzelnen durch Rescripte
ertheilt seyn möchten. ibid. § 4.

§. 24. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Fortſetzung.
ſehr beſchränkt, indem die an Privatperſonen erlaſſenen
ganz unbeachtet bleiben ſollten, den Richtern aber, der
Regel nach (mit Ausnahme der zweifelhaften Geſetzausle-
gung) unterſagt wurde, Reſcripte einzuholen. Decrete
waren für den einzelnen Fall wie rechtskräftige Urtheile;
inſoferne ſie Endurtheile enthielten (nicht bloße Interlo-
cute), ſollte die in ihnen ausgeſprochene Rechtsregel als
wahres Geſetz allgemeine Gültigkeit haben. — Daneben
aber hatten alle Arten der Conſtitutionen, ohne Rückſicht
auf dieſe Unterſchiede und Einſchränkungen, überall die
natürliche Kraft großer Autoritäten für Jeden, der zufäl-
lig Kenntniß von ihnen erhalten hatte.

Für alle dieſe Arten der Kaiſergeſetze machte Juſti-
nians Codex einen großen Abſchnitt. Was hier aufge-
nommen wurde, erhielt Geſetzeskraft, wenngleich es als
Reſcript oder Decret dieſelbe für künftige Fälle bisher
nicht gehabt hatte: das nicht Aufgenommene war eben
dadurch als Geſetz abgeſchafft (aa). Die hier aufgeſtellten
Regeln alſo ſollten von nun an auf diejenigen Conſtitutio-
nen Anwendung finden, welche nach der Bekanntmachung
des Codex, von Juſtinian oder ſeinen Nachfolgern erlaſſen
werden würden.



Als eine Art von Anhang oder Surrogat der Kaiſer-

(aa) Const. Summa § 3. —
Damit ſollten aber nicht auch die
Privilegien aufgehoben ſeyn, die
etwa einer Corporation oder ei-
nem Einzelnen durch Reſcripte
ertheilt ſeyn möchten. ibid. § 4.
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[143/0199] §. 24. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Fortſetzung. ſehr beſchränkt, indem die an Privatperſonen erlaſſenen ganz unbeachtet bleiben ſollten, den Richtern aber, der Regel nach (mit Ausnahme der zweifelhaften Geſetzausle- gung) unterſagt wurde, Reſcripte einzuholen. Decrete waren für den einzelnen Fall wie rechtskräftige Urtheile; inſoferne ſie Endurtheile enthielten (nicht bloße Interlo- cute), ſollte die in ihnen ausgeſprochene Rechtsregel als wahres Geſetz allgemeine Gültigkeit haben. — Daneben aber hatten alle Arten der Conſtitutionen, ohne Rückſicht auf dieſe Unterſchiede und Einſchränkungen, überall die natürliche Kraft großer Autoritäten für Jeden, der zufäl- lig Kenntniß von ihnen erhalten hatte. Für alle dieſe Arten der Kaiſergeſetze machte Juſti- nians Codex einen großen Abſchnitt. Was hier aufge- nommen wurde, erhielt Geſetzeskraft, wenngleich es als Reſcript oder Decret dieſelbe für künftige Fälle bisher nicht gehabt hatte: das nicht Aufgenommene war eben dadurch als Geſetz abgeſchafft (aa). Die hier aufgeſtellten Regeln alſo ſollten von nun an auf diejenigen Conſtitutio- nen Anwendung finden, welche nach der Bekanntmachung des Codex, von Juſtinian oder ſeinen Nachfolgern erlaſſen werden würden. Als eine Art von Anhang oder Surrogat der Kaiſer- (aa) Const. Summa § 3. — Damit ſollten aber nicht auch die Privilegien aufgehoben ſeyn, die etwa einer Corporation oder ei- nem Einzelnen durch Reſcripte ertheilt ſeyn möchten. ibid. § 4.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/199>, abgerufen am 25.11.2024.