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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
führt werden, betrifft die Militärtestamente (y): allein hier
erklärt es sich leicht aus der Natur des Gegenstandes,
da ein Feldzug, welcher bey einem solchen Testament
vorausgesetzt wird, nur in Provinzen vorkommen konnte,
und daher auch in solchen hauptsächlich dieser Rechtssatz
zur Anwendung zu bringen war. Eben so gründete sich
auf Mandate das Verbot der Ehe zwischen Römischen
Provinzialbeamten und Frauen aus dieser Provinz (z). --
Gajus und Ulpian übergehen die Mandate in der Auf-
zählung der Arten der Constitutionen: dieses kann eben
aus der erwähnten geringeren Wichtigkeit herrühren: viel-
leicht auch daher, daß sie auf den Umfang einzelner Provinzen
beschränkt waren, so daß ihnen eben so wenig, als dem
jus honorarium, die den übrigen Constitutionen zukom-
mende legis vis beygelegt werden konnte.



Das Resultat dieser Untersuchung über die Wirksam-
keit der Kaiserconstitutionen läßt sich in folgenden Sätzen
zusammenfassen. Die Edicte und Mandate waren
eigentliche Gesetze, für Richter und Parteyen gleich ver-
pflichtend: die Mandate natürlich nur in den Provinzen,
wofür sie erlassen waren. Die Rescripte hatten Ge-
setzeskraft nur für den einzelnen Fall, wofür sie erlassen
waren; seit Justinians neuesten Vorschriften auch hier nur

(y) L. 1 pr. de test. mil. (29.
1.) "et exinde mandatis inseri
coepit caput tale: Cum in no-
titiam" etc.
(z) L. 2 § 1 de his quae ut
ind.
(34. 9.), L. 6 C. de nupt.

(5. 4.).

Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
führt werden, betrifft die Militärteſtamente (y): allein hier
erklärt es ſich leicht aus der Natur des Gegenſtandes,
da ein Feldzug, welcher bey einem ſolchen Teſtament
vorausgeſetzt wird, nur in Provinzen vorkommen konnte,
und daher auch in ſolchen hauptſächlich dieſer Rechtsſatz
zur Anwendung zu bringen war. Eben ſo gründete ſich
auf Mandate das Verbot der Ehe zwiſchen Römiſchen
Provinzialbeamten und Frauen aus dieſer Provinz (z). —
Gajus und Ulpian übergehen die Mandate in der Auf-
zählung der Arten der Conſtitutionen: dieſes kann eben
aus der erwähnten geringeren Wichtigkeit herrühren: viel-
leicht auch daher, daß ſie auf den Umfang einzelner Provinzen
beſchränkt waren, ſo daß ihnen eben ſo wenig, als dem
jus honorarium, die den übrigen Conſtitutionen zukom-
mende legis vis beygelegt werden konnte.



Das Reſultat dieſer Unterſuchung über die Wirkſam-
keit der Kaiſerconſtitutionen läßt ſich in folgenden Sätzen
zuſammenfaſſen. Die Edicte und Mandate waren
eigentliche Geſetze, für Richter und Parteyen gleich ver-
pflichtend: die Mandate natürlich nur in den Provinzen,
wofür ſie erlaſſen waren. Die Reſcripte hatten Ge-
ſetzeskraft nur für den einzelnen Fall, wofür ſie erlaſſen
waren; ſeit Juſtinians neueſten Vorſchriften auch hier nur

(y) L. 1 pr. de test. mil. (29.
1.) „et exinde mandatis inseri
coepit caput tale: Cum in no-
titiam” etc.
(z) L. 2 § 1 de his quae ut
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(34. 9.), L. 6 C. de nupt.

(5. 4.).
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[142/0198] Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. führt werden, betrifft die Militärteſtamente (y): allein hier erklärt es ſich leicht aus der Natur des Gegenſtandes, da ein Feldzug, welcher bey einem ſolchen Teſtament vorausgeſetzt wird, nur in Provinzen vorkommen konnte, und daher auch in ſolchen hauptſächlich dieſer Rechtsſatz zur Anwendung zu bringen war. Eben ſo gründete ſich auf Mandate das Verbot der Ehe zwiſchen Römiſchen Provinzialbeamten und Frauen aus dieſer Provinz (z). — Gajus und Ulpian übergehen die Mandate in der Auf- zählung der Arten der Conſtitutionen: dieſes kann eben aus der erwähnten geringeren Wichtigkeit herrühren: viel- leicht auch daher, daß ſie auf den Umfang einzelner Provinzen beſchränkt waren, ſo daß ihnen eben ſo wenig, als dem jus honorarium, die den übrigen Conſtitutionen zukom- mende legis vis beygelegt werden konnte. Das Reſultat dieſer Unterſuchung über die Wirkſam- keit der Kaiſerconſtitutionen läßt ſich in folgenden Sätzen zuſammenfaſſen. Die Edicte und Mandate waren eigentliche Geſetze, für Richter und Parteyen gleich ver- pflichtend: die Mandate natürlich nur in den Provinzen, wofür ſie erlaſſen waren. Die Reſcripte hatten Ge- ſetzeskraft nur für den einzelnen Fall, wofür ſie erlaſſen waren; ſeit Juſtinians neueſten Vorſchriften auch hier nur (y) L. 1 pr. de test. mil. (29. 1.) „et exinde mandatis inseri coepit caput tale: Cum in no- titiam” etc. (z) L. 2 § 1 de his quae ut ind. (34. 9.), L. 6 C. de nupt. (5. 4.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/198>, abgerufen am 25.11.2024.