Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 19. Wissenschaftliches Recht. die Rückwirkung der Praxis dazu gedient hat, die Theorievor gänzlichem Versinken zu bewahren (c). -- In den nachfolgenden Jahrhunderten hat zwar die Rechtswissen- schaft verschiedene Bildungsstufen durchlaufen, und sehr wechselnde Schicksale gehabt. Allein ihr allgemeines Ver- hältniß zu der Rechtserzeugung selbst ist dasselbe geblie- ben, wie es so eben für die Zeit des Mittelalters darge- stellt worden ist. Die Erzeugnisse der geistigen Thätigkeit, die seit der Theoretisch nenne ich hier jede rein wissenschaftliche (c) Savigny a. a. O. B. 6 S. 20.
§. 19. Wiſſenſchaftliches Recht. die Rückwirkung der Praxis dazu gedient hat, die Theorievor gänzlichem Verſinken zu bewahren (c). — In den nachfolgenden Jahrhunderten hat zwar die Rechtswiſſen- ſchaft verſchiedene Bildungsſtufen durchlaufen, und ſehr wechſelnde Schickſale gehabt. Allein ihr allgemeines Ver- hältniß zu der Rechtserzeugung ſelbſt iſt daſſelbe geblie- ben, wie es ſo eben für die Zeit des Mittelalters darge- ſtellt worden iſt. Die Erzeugniſſe der geiſtigen Thätigkeit, die ſeit der Theoretiſch nenne ich hier jede rein wiſſenſchaftliche (c) Savigny a. a. O. B. 6 S. 20.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0143" n="87"/><fw place="top" type="header">§. 19. Wiſſenſchaftliches Recht.</fw><lb/> die Rückwirkung der Praxis dazu gedient hat, die Theorie<lb/> vor gänzlichem Verſinken zu bewahren <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#g">Savigny</hi> a. a. O. B. 6 S. 20.</note>. — In den<lb/> nachfolgenden Jahrhunderten hat zwar die Rechtswiſſen-<lb/> ſchaft verſchiedene Bildungsſtufen durchlaufen, und ſehr<lb/> wechſelnde Schickſale gehabt. Allein ihr allgemeines Ver-<lb/> hältniß zu der Rechtserzeugung ſelbſt iſt daſſelbe geblie-<lb/> ben, wie es ſo eben für die Zeit des Mittelalters darge-<lb/> ſtellt worden iſt.</p><lb/> <p>Die Erzeugniſſe der geiſtigen Thätigkeit, die ſeit der<lb/> Aufnahme des Römiſchen Rechts auf daſſelbe gerichtet<lb/> war, ſind jedoch von ſo ungeheurem Umfang, und der<lb/> Art nach ſo mannichfaltig, daß es einer beſonderen Un-<lb/> terſuchung bedarf, in welchem Sinn dieſelben unter die<lb/> Rechtsquellen gerechnet werden dürfen, und wie wir uns<lb/> dazu zu verhalten haben. Wir können zu dieſem Zweck<lb/> alle vor uns liegende Arbeit der Rechtsgelehrten in zwey<lb/> große Maſſen zerlegen, <hi rendition="#g">theoretiſche</hi> und <hi rendition="#g">praktiſche</hi><lb/> Arbeit. Dieſe Ausdrücke aber, in welchen derſelbe Gegenſatz<lb/> oft von ſehr verſchiedenen Seiten aufgefaßt wird, bedürfen<lb/> einer genaueren Beſtimmung.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Theoretiſch</hi> nenne ich hier jede rein wiſſenſchaftliche<lb/> Forſchung, mag ſie nun auf Feſtſtellung des Textes der<lb/> Quellen, oder auf Erklärung derſelben, oder auf ihre Ver-<lb/> arbeitung zu Reſultaten eines Rechtsſyſtems, oder auf die<lb/> innere Vollendung dieſes Syſtems gerichtet ſeyn. Dadurch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [87/0143]
§. 19. Wiſſenſchaftliches Recht.
die Rückwirkung der Praxis dazu gedient hat, die Theorie
vor gänzlichem Verſinken zu bewahren (c). — In den
nachfolgenden Jahrhunderten hat zwar die Rechtswiſſen-
ſchaft verſchiedene Bildungsſtufen durchlaufen, und ſehr
wechſelnde Schickſale gehabt. Allein ihr allgemeines Ver-
hältniß zu der Rechtserzeugung ſelbſt iſt daſſelbe geblie-
ben, wie es ſo eben für die Zeit des Mittelalters darge-
ſtellt worden iſt.
Die Erzeugniſſe der geiſtigen Thätigkeit, die ſeit der
Aufnahme des Römiſchen Rechts auf daſſelbe gerichtet
war, ſind jedoch von ſo ungeheurem Umfang, und der
Art nach ſo mannichfaltig, daß es einer beſonderen Un-
terſuchung bedarf, in welchem Sinn dieſelben unter die
Rechtsquellen gerechnet werden dürfen, und wie wir uns
dazu zu verhalten haben. Wir können zu dieſem Zweck
alle vor uns liegende Arbeit der Rechtsgelehrten in zwey
große Maſſen zerlegen, theoretiſche und praktiſche
Arbeit. Dieſe Ausdrücke aber, in welchen derſelbe Gegenſatz
oft von ſehr verſchiedenen Seiten aufgefaßt wird, bedürfen
einer genaueren Beſtimmung.
Theoretiſch nenne ich hier jede rein wiſſenſchaftliche
Forſchung, mag ſie nun auf Feſtſtellung des Textes der
Quellen, oder auf Erklärung derſelben, oder auf ihre Ver-
arbeitung zu Reſultaten eines Rechtsſyſtems, oder auf die
innere Vollendung dieſes Syſtems gerichtet ſeyn. Dadurch
(c) Savigny a. a. O. B. 6 S. 20.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |